Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZR 56/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 851

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 56/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 2. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 26. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.292,94 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Annahme des Berufungsgerichts, es könnten nicht mehr als die be-reits vom [X.] berücksichtigten Honorarforderungen des Beklagten [X.] werden, weil der Beklagte seinen Auftraggebern insoweit keine Hono-rarberechnungen mitgeteilt habe, beruht nicht erkennbar auf einem unrichtigen, verallgemeinerungsfähigen Obersatz. Die grundsätzlich anerkannte Möglichkeit, 2 - 3 - dass die nach § 18 [X.] (jetzt § 10 RVG) erforderliche Berechnung der [X.] noch in der Klageschrift oder in [X.] erfolgt, wird im Berufungsurteil zwar nicht angesprochen. Wegen der im vorliegenden Fall be-stehenden Besonderheit, dass die Auftraggeber als Adressaten der [X.] am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sind, kann daraus aber nicht zwingend abgeleitet werden, das Berufungsgericht sei von dem genannten Grundsatz abgewichen. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Berechnung der Ge-bühren gegenüber den Auftraggebern sei nicht im Hinblick auf die angeblich vom Schuldner stammende Erklärung auf dem Schreiben des Beklagten vom 30. März 2004 entbehrlich, beruht ebenfalls nicht auf einem die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat diese An-nahme unter anderem damit begründet, der Erklärung lasse sich ein so weitrei-chender, den Verzicht auf die Erstellung und Übermittlung von Honorarabrech-nungen umfassender [X.] nicht entnehmen. Damit hat das [X.] dem Willen des Erklärenden entgegen der Ansicht der Beschwer-de maßgebliche Bedeutung beigemessen. Dass es sich von der vom Beklagten behaupteten Willensrichtung des Schuldners ohne Vernehmung des hierfür an-gebotenen Zeugen nicht überzeugt hat, mag verfahrensrechtlich zu [X.] sein. Eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör liegt darin aber nicht. 3 - 4 - Die vorstehend wiedergegebene Begründung des Berufungsgerichts trägt seine Entscheidung. Auf die Angriffe der Beschwerde gegen die vom [X.] gegebene weitere Begründung kommt es daher nicht an. 4 [X.] Raebel Pape

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - 3 O 261/07 - [X.], Entscheidung vom 26.01.2009 - 1 U 127/08 -

Meta

IX ZR 56/09

02.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZR 56/09 (REWIS RS 2010, 851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 851

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