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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 467/12
vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges u.a.
hier:
Revision der [X.]n P.
GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer
[X.]
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2014
beschlos-sen:
Auf die Revision der [X.]n P.
GmbH wird das Ur-teil des [X.] vom 13.
Dezember 2011, soweit es sie betrifft, nach §
349 Abs.
4 [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen
Gründe:
Das [X.] hat gegen die Angeklagten [X.]
und Ö.
jeweils [X.] versuchten gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges
zur Bewährung aus-gesetzte
Freiheitsstrafen verhängt sowie Verfallsentscheidungen getroffen. Gegen die [X.] P.
GmbH und gegen die weitere Verfallsbeteilig-te [X.]
Service GmbH ([X.]
) hat das [X.] festgestellt, dass An-sprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls
einschließlich des Verfalls von Wertersatz und erweiterten Verfalls
entgegenstehen; insoweit hat es den Wert gegen den früheren Mitangeklagten [X.]
, der Geschäftsführer der Verfallsbe-teiligten P.
GmbH war, hat die Wirtschaftsstrafkammer abgetrennt. Gegen die Angeklagten und die [X.]
ist das Urteil rechtskräftig.
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Die Revision der [X.]n P.
GmbH hat mit der Sachrüge [X.]. Das [X.] hat
wie der [X.] zutreffend ausführt keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung nach §
111i Abs. 2 [X.] getroffen.
Für die Anordnung einer Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 [X.] ist vorliegend erforderlich, dass gegen die Beschwerdeführerin als Dritt-beteiligte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB der Verfall oder der Verfall von [X.] nach §§ 73, 73a StGB angeordnet werden könnte, wenn nicht Ansprü-che von Verletzten entgegenstünden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hierzu hätte das [X.] jedoch Feststellungen treffen müssen, dass der frühere [X.] [X.]
als Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 StGB) der [X.]n, die als Finanzdienstleisterin für die Angeklagten [X.]
, Ö.
und weitere [X.] im Wege des Lastschriftverfahrens Geldbeträge von über ihre vertragliche Beteiligung an Gewinnspielen getäuschten Geschädigten eingezogen hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom heutigen Tag
5 StR 468/12), sich als Täter oder Teilnehmer an deren betrügerischen Handlungen strafrechtlich relevant beteiligt hat. Solche Feststellungen fehlen.
Das neue Tatgericht wird
nach Verbindung mit dem Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten [X.]
im Falle einer erneuten Entscheidung nach § 111i Abs. 2 [X.] im Einzelnen darzulegen haben, inwieweit die Be-schwerdeführerin als Finanzdienstleisterin durch die Einziehung der Lastschrif-ten (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013
1 [X.], [X.]St 58, 119) etwas aus der Tat erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 5. September 2013
1 [X.], zur Veröffentli-chung bestimmt). Hierzu müssten nähere Feststellungen zur Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen der [X.]n und der von den Angeklag-2
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ten [X.]
, Ö.
und deren Mittätern beherrschten [X.], insbesondere zu den Verfügungsbefugnissen der [X.]n gegenüber den von ihr für die [X.]
geführten Konten getroffen werden.
Des Weiteren müsste die Höhe des [X.] (§ 111i Abs. 2 Satz 2 [X.]) nachvollziehbar dargestellt werden, was bislang nicht der Fall ist. Die [X.] erbrachte ihre Finanzdienstleistungen für die [X.]
erst seit dem 19. Februar 2011, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ihres [X.] lag womöglich erst zu einem späteren Zeitpunkt vor. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum gegen die Beschwerdeführerin der gleiche Betrag wie bei der [X.]
ihre betrügerischen Handlungen bereits im
Dezember 2009 unter Einschaltung eines anderen Finanzdienstleisters begonnen hatten. Schließlich wird das neue Tatgericht bei einer etwaigen Entscheidung nach §
111i Abs. 2 [X.] die Vo-raussetzungen des § 73c StGB sowie eine etwaige Gesamtschuld mit der wei-teren [X.]n in den Blick zu nehmen haben (vgl. nur [X.], [X.], 56. Aufl., § 111i Rn. 9a mwN).
Basdorf [X.]Schneider
Dölp
Bellay
5
Meta
22.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. 5 StR 467/12 (REWIS RS 2014, 8475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8475
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 467/12 (Bundesgerichtshof)
Verfallsanordnung: Voraussetzungen des Wertersatzverfalls gegen einen drittbeteiligten Finanzdienstleister in einem Betrugsverfahren
2 StR 639/11 (Bundesgerichtshof)
Anordnung des Drittverfalls: Vorliegen einer unbilligen Härte
2 StR 639/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 628/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 290/14 (Bundesgerichtshof)
Verfallsanordnung bei Betrug: Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls bei unbilliger Härte; Erstreckung der Aufhebung …