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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Krankenversicherung - Antrag auf Versorgung mit einem die Regelversorgung übersteigenden Zahnersatz - keine fingierte Genehmigung bei nicht fristgerechter Entscheidung - Erlöschen der Bewilligung aufgrund eines Heil- und Kostenplans nach Ablauf von sechs Monaten - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 55 SGB 5)
1. Der Antrag auf Versorgung mit einem die Regelversorgung übersteigenden Zahnersatz liegt offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Entscheidet eine Krankenkasse nicht fristgerecht über einen Antrag auf Versorgung mit einem die Regelversorgung übersteigenden Zahnersatz, gilt die Leistung dennoch nicht als genehmigt.
3. Die Bewilligung von Zahnersatz aufgrund eines Heil- und Kostenplans erlischt auch dann mangels Eingliederung des Zahnersatzes nach Ablauf von sechs Monaten, wenn sie fingiert war.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung der Klägerin mit Zahnersatz.
Die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte Klägerin plante nach einem vertragszahnärztlichen Heil- und Kostenplan ([X.]) eine über die Regelversorgung mit einer Brücke oder Prothese hinausgehende Versorgung mit einem der Regelversorgung gleichartigen Zahnersatz mit Teleskopkronen und vestibulärer Verblendung (2.3.2016). Der [X.] ging von Kosten der Regelversorgung von 1668,08 [X.], einem um [X.] erhöhten Festzuschuss von 1084,24 [X.] und von Gesamtkosten von 3834,31 [X.] aus. Die Klägerin beantragte, ihr diese über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung ohne Eigenanteil zu bewilligen: Obwohl das gemeinsame Einkommen von ihr und ihrem Ehegatten den Grenzbetrag der Unzumutbarkeit übersteige, sei ihr eine erneute Kostenbelastung nicht zumutbar. Die Erkrankung der Zähne sei Folge einer Chemotherapie und Bestrahlung, die sie 2011 wegen eines Mammakarzinoms erhalten habe. Bereits 2014 habe sie ca 5000,00 [X.] für Brücken und Kronen zugezahlt. Die Beklagte bewilligte den Festzuschuss von 1084,24 [X.], lehnte aber eine darüber hinausgehende Kostenübernahme ab (Bescheide vom [X.] und [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Beklagte zur Tragung der über die Regelversorgung hinausgehenden Gesamtversorgung verurteilt (Gerichtsbescheid vom 3.1.2018). Das L[X.] hat die Verurteilung der Beklagten auf die Tragung der Kosten der Regelversorgung von 1668,08 [X.] begrenzt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 15.5.2018).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 13 Abs 3a und § 55 Abs 2 [X.]B V. Die beantragte Übernahme der vollen Behandlungskosten gehöre in Härtefällen iS von § 55 Abs 2 S 1 [X.]B V zum GKV-Leistungskatalog und werde daher von der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a [X.]B V erfasst. Eine unzumutbare Belastung iS von § 55 Abs 2 S 2 Nr 1 [X.]B V liege vor, da sie überdurchschnittlich oft hohe Eigenanteile zahlen müsse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2018 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 3. Januar 2018 insgesamt zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2018 zu ändern und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 3. Januar 2018 im Übrigen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Kosten der über die Regelversorgung hinausgehenden Gesamtversorgung gemäß Heil- und Kostenplan vom 2. März 2016 zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G). Das [X.] hat den Gerichtsbescheid des [X.] zu Recht aufgehoben, soweit damit die Beklagte zur Kostentragung von mehr als 1668,08 Euro verurteilt wurde. Die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.). Die Klägerin hat aber weder einen über die Regelversorgung hinausgehenden Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz aus den gesetzlichen Regelungen der Krankenbehandlung § 55 [X.]B V (dazu 2.), noch hat sie einen solchen Anspruch gehabt (dazu 3.), noch hat sie hierauf Anspruch kraft Genehmigungsfiktion (dazu 4.). Sie kann auch die noch streitgegenständliche Aufhebung der Ablehnungsentscheidung nicht beanspruchen (dazu 5.). Die Verurteilung der [X.] zur Kostentragung im Umfang der gesamten Regelversorgung durch das [X.] ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, sondern rechtskräftig, da die Beklagte das [X.]-Urteil nicht angegriffen hat.
1. Die Klägerin macht im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 [X.]G) zulässig vier Begehren geltend: Sie verfolgt mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage das Begehren, eine über die Regelversorgung mit einer Brücke oder Prothese hinausgehende Versorgung mit einem der Regelversorgung gleichartigen Zahnersatz mit Teleskopkronen und vestibulärer Verblendung ohne Eigenbeitrag zu erhalten. Hilfsweise begehrt sie im Wege der Fortsetzungsfeststellung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Kosten der über die Regelversorgung hinausgehenden Gesamtversorgung gemäß [X.] vom [X.] zu tragen. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse daran, zu klären, ob ihr ein Anspruch auf eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung mit einem der Regelversorgung gleichartigen Zahnersatz wegen der früheren Behandlung ihres Mammakarzinoms im Rahmen der Strahlentherapie zusteht. Diese Frage stellt sich auch bei naheliegenden künftigen [X.]n. Die Klägerin begehrt zugleich mit der allgemeinen Leistungsklage, dass die Beklagte die Kosten der über die Regelversorgung hinausgehenden Versorgung gemäß [X.] vom [X.] trägt, weil die Genehmigung fingiert sei (vgl zur Zulässigkeit statt vieler B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 8 mwN). Schließlich begehrt sie mit der isolierten Anfechtungsklage, die Ablehnungsentscheidung der [X.] aufzuheben (zur Zulässigkeit vgl statt vieler B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]0 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.]1).
2. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung mit einem der Regelversorgung gleichartigen Zahnersatz mit Teleskopkronen und vestibulärer Verblendung ohne Eigenbeitrag. Es fehlt schon an einem zur Begründung des konkreten Versorgungsanspruchs notwendigen [X.] (dazu a), dessen Genehmigung noch wirksam ist (dazu b).
a) Nach § 27 Abs 1 S 1 [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] a Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz
Zudem wird der Anspruch Versicherter auf Zahnersatzleistungen auch durch § 87 Abs 1a [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] Buchst c Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-[X.]stärkungsgesetz> vom [X.], [X.] 378) näher geregelt. § 87 Abs 1a [X.] ff [X.]B V bestimmt, dass im [X.] ([X.]) folgende Regelungen zu treffen sind: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien [X.] zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs 4 und 5 [X.]B V nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet ([X.]). Im [X.] sind Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen ([X.]). Der [X.] ist von der [X.] vor Beginn der Behandlung zu prüfen ([X.]). Die [X.] kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen ([X.]). Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die [X.] die Festzuschüsse gemäß § 55 Abs 1 oder 2 [X.]B V entsprechend dem im [X.] ausgewiesenen Befund ([X.]). Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der [X.] bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 Abs 5 [X.]B V mit der [X.] ab (S 7).
Wie der erkennende Senat bereits ausführlich dargelegt hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der §§ 55, 87 Abs 1a [X.]B V, dass die Bewilligung des [X.] zu erfolgen hat (B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] ff mwN; B[X.] [X.]-2500 § 55 [X.] Rd[X.]1). Dies allein sichert den mit der Genehmigung des [X.] verfolgten Zweck - die Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die [X.] soll - anders als bei der ärztlichen Behandlung im Übrigen - Gelegenheit haben, die vorgesehene Versorgung mit Zahnersatz vorab zu überprüfen und gegebenenfalls begutachten zu lassen, um auf diesem Wege die Inanspruchnahme der in aller Regel mit hohen Kosten verbundenen Zahnersatzleistungen - auch im Interesse des Versicherten - steuern zu können (vgl B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.]8; B[X.] [X.]-2500 § 55 [X.] Rd[X.]1).
Gleiches gilt im Ergebnis unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots für die Befristung der Genehmigung des [X.]. Denn dem [X.] ist immanent, dass er sich auf eine unmittelbar bevorstehende, nur durch das Genehmigungsverfahren hinausgeschobene vertragszahnärztliche Behandlung bezieht. Die Befristung der Genehmigung soll insbesondere dafür Sorge tragen, dass die nach dem [X.] geplante vertragszahnärztliche Behandlung nicht durch einen nach der Genehmigung sich ändernden [X.] ganz oder teilweise gegenstandslos wird, aber gleichwohl durchgeführt werden kann. Denn die der [X.] obliegende Aufgabe der Sicherung der wirtschaftlichen Leistungserbringung beschränkt sich nicht auf eine punktuelle Prüfung und Genehmigung. Die Befristung trägt maßgeblich dazu bei, die Effektivität der Prüfung der [X.] als den Leistungserbringungsvorgang begleitende Aufgabe in ihrer zeitlichen Dimension abzusichern und zu stärken (vgl B[X.] [X.]-2500 § 55 [X.] Rd[X.]2).
Der [X.] regelt die Umsetzung dieser aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot abzuleitenden Anforderungen in [X.] und 5 Anlage 2 zum [X.] (entsprechend der Vereinbarung nach § 87 Abs 1a [X.]B V über die Versorgung mit Zahnersatz zwischen der [X.] und dem [X.] idF vom [X.]; zuvor ua Anlage 3 zum [X.] idF vom [X.], gültig bis 31.7.2008 und idF vom 1.8.2008, gültig bis [X.]): Danach ist der [X.] der [X.] vorzulegen. Sie hat den [X.] vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen und kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen ([X.]). Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die [X.] die Festzuschüsse. Nach der Genehmigung sind Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung der [X.] zur Neufestsetzung der Festzuschüsse mitzuteilen. Die Festzuschüsse werden gezahlt, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird. Die Gesamtvertragspartner können Regelungen zur Vereinfachung des [X.]/Erweiterungen vereinbaren ([X.]).
Die genannten Vorschriften aus dem 4. Kapitel des [X.]B V nebst den ergänzenden Regelungen im [X.] zum Erfordernis der [X.]-Genehmigung und ihrer Befristung regeln nicht nur die Beziehungen zwischen [X.]n und Leistungserbringern, sondern gestalten auch das Leistungsrecht der Versicherten (vgl B[X.] [X.]-2500 § 55 [X.] Rd[X.]4).
b) Die Klägerin ließ sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des [X.] durch die Beklagte die im [X.] vorgesehene Versorgung ihrer Zähne mit Zahnersatz eingliedern. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass sie sich überhaupt mit Zahnersatz versorgen ließ. Die erteilte Genehmigung entfiel insoweit durch Ablauf der sechsmonatigen Frist.
3. Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung mit einem der Regelversorgung gleichartigen Zahnersatz mit Teleskopkronen und vestibulärer Verblendung ohne Eigenbeitrag aus Gründen der Unzumutbarkeit. Das [X.] hat der Klägerin einen Anspruch entsprechend den vollständigen auf die Regelversorgung entfallenden Beträgen zuerkannt. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht der Klägerin weder nach § 55 Abs 2 [X.]B V zu (dazu aa) noch nach § 55 Abs 3 [X.]B V (dazu [X.]), ohne dass [X.]recht entgegen steht (dazu cc).
aa) Nach § 55 Abs 2 [X.]B V haben Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den [X.] nach § 55 Abs 1 [X.] [X.]B V Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach § 55 Abs 4 oder 5 [X.]B V einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die [X.]n nur den doppelten Festzuschuss. Die klare Begrenzung der Leistungen auf höchstens die vollen Kosten der Regelversorgung beruht darauf, dass die Versicherten mit der Regelversorgung das erhalten, was geeignet, ausreichend und erforderlich ist. Eine über die Regelversorgung hinausgehende Versorgung kann sich der Versicherte lediglich auf eigene Kosten verschaffen.
[X.]) Auch § 55 Abs 3 [X.]B V begrenzt den Leistungsumfang aus den gleichen Gründen höchstens auf den Betrag für die Regelversorgung. Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den [X.] nach Abs 1 [X.] Anspruch auf einen weiteren Betrag (vgl § 55 Abs 3 S 1 [X.]B V). Die [X.] erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse nach Abs 1 [X.] das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses nach Abs 2 [X.] [X.] maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen (vgl § 55 Abs 3 [X.] [X.]B V). Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach Abs 1 [X.], jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten (vgl § 55 Abs 3 [X.] [X.]B V).
cc) Die dargelegten Regelungen über die Versorgung der Versicherten mit Zahnersatz (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) verstoßen nicht gegen Grundrechte Versicherter. § 55 [X.]B V verletzt insbesondere nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl Art 3 Abs 1 GG). Versicherte haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz jenseits der Regelversorgung.
Welche Behandlungsmaßnahmen in den [X.]-Leistungskatalog einbezogen und welche davon ausgenommen und damit der Eigenverantwortung des Versicherten (vgl § 2 Abs 1 S 1 [X.]B V) zugeordnet werden, unterliegt aus verfassungsrechtlicher Sicht einem weiten gesetzgeberischen Ermessen. Mit dem [X.] (vgl [X.]E 115, 25, 45 = [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.]6) geht der erkennende Senat davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die [X.] den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs 1 S 1 [X.]B V). Nur das, was in diesen Leistungskatalog fällt, hat die [X.] ihren Versicherten zu leisten. Versicherte können dagegen nicht alles von der [X.] beanspruchen, was ihrer Ansicht nach oder objektiv der Behandlung einer Krankheit dient. Die gesetzlichen [X.]n sind auch nicht von [X.] wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl [X.]E 115, 25, 46 = [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.]7; [X.] Beschluss vom 5.3.1997 - 1 BvR 1071/95 - NJW 1997, 3085; vgl zum Ganzen zB auch B[X.]E 96, 153 = [X.]-2500 § 27 [X.], Rd[X.]3, 29 - D-Ribose; B[X.]E 100, 103 = [X.]-2500 § 31 [X.], Rd[X.]6 - [X.] Öl). Ist ein gesetzliches Regelungskonzept - wie das, welches der Gewährung von Zahnersatz durch die [X.] dem [X.]B V zugrunde liegt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so genügen hinreichende sachliche Gründe, um eine unterschiedliche Behandlung Betroffener zu rechtfertigen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 27a [X.] Rd[X.]7).
Der Gesetzgeber erkennt - wie oben dargelegt - den Versicherten bei der Gewährung von Zahnersatz durch die [X.] eine nach zahnmedizinischen Erkenntnissen ausreichende und wirtschaftliche Regelversorgung zu, überantwortet dagegen Mehrleistungen ihrer Eigenvorsorge. Er überlässt es im Rahmen eines dichten Normprogramms dem sachkundigen [X.], mit der [X.] die in § 56 Abs 1 [X.]B V vorgesehene Konkretisierung der Regelversorgung im Rahmen seines Normgebungsspielraums in allen in Betracht kommenden Fallgruppen korrekt zu konkretisieren. Die Klägerin hat den mit der erteilten Genehmigung verknüpften [X.] über Art und Umfang der [X.] (Einstufungsgerüst) nicht angegriffen (vgl zu den [X.] B[X.] [X.]-2500 § 55 [X.] Rd[X.]8).
4. Die Klägerin hat auch keinen über die Regelversorgung hinausreichenden Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz aufgrund fingierter Genehmigung nach § 13 Abs 3a [X.]B V. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion sind nicht erfüllt. Die Genehmigung von Zahnersatz aufgrund eines [X.] kann Gegenstand einer Genehmigungsfiktion sein (dazu a). Die Beklagte entschied auch nicht zeitgerecht über den hinreichend bestimmten Antrag der leistungsberechtigten Klägerin (dazu b). Gegenstand einer Genehmigungsfiktion sind aber auch bei Zahnersatz keine Leistungen, die offensichtlich außerhalb des [X.]-Leistungskatalogs liegen (dazu c).
a) Entscheidet eine [X.] über den Antrag eines Berechtigten nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen von grundsätzlich drei Wochen nach Antragseingang, ohne ihm vor Fristablauf hinreichende Gründe schriftlich mitzuteilen, warum sie die Frist nicht einhalten kann und wann die Nachfrist taggenau endet, gilt die beantragte Leistung als genehmigt (vgl § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V und statt vieler B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.]). Gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, erwächst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspruch als eigenständig durchsetzbarer Anspruch (stRspr, vgl grundlegend B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]5). Diese Regelung ist auf den Antrag der Klägerin aus März 2016 unproblematisch zeitlich anwendbar, aber auch sachlich. Die Regelung erfasst ua Ansprüche auf Krankenbehandlung, nicht dagegen Ansprüche gegen [X.]n, die unmittelbar auf eine Geldleistung oder auf Leistungen zur medizinischen Reha gerichtet sind (vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]1 ff; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]4 mwN); auf letztere finden die §§ 14 f [X.]B IX Anwendung (§ 13 Abs 3a S 9 [X.]B V). Die Klägerin begehrt demgegenüber die Gewährung von Krankenbehandlung in Form von Zahnersatz (vgl oben, II. 2, Rd[X.] ff).
Die Gewährung von Zahnersatz ist im vorgenannten Sinne weder auf eine Leistung zur medizinischen Reha gerichtet noch unmittelbar auf eine Geldleistung wie etwa Krankengeld (vgl § 44 [X.]B V). Vielmehr geht es um eine vertragszahnärztlich zu erbringende, von [X.] kontrollierbare, von [X.]n schon in der Planung überprüfbare Leistung der Krankenbehandlung. Sie unterliegt Besonderheiten insofern, als sie schon als Regelleistung nur ausnahmsweise nicht vollumfänglich von [X.]n zu bezahlen ist und als die Regelleistung übersteigende Versorgung stets auf maximal die Höhe der Regelleistung begrenzt ist. Dementsprechend beziehen die Gesetzesmaterialien Zahnersatzleistungen in den Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion ein. Sie sprechen beispielhaft den Fall an, dass die [X.] auch im Fall der selbstbeschafften Leistung bei einer notwendigen Versorgung mit Zahnersatz nicht den vom Versicherten zu tragenden Eigenanteil zu übernehmen hat (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <14. Ausschuss> zu dem Entwurf eines PatRVerbG der BReg, BT-Drucks 17/11710 [X.]0).
b) Die als Versicherte leistungsberechtigte Klägerin beantragte am 7.3.2016 (Eingang bei der [X.]) bei sinngemäßer Auslegung entsprechend den Feststellungen des [X.], die Kosten der Gesamtversorgung nach dem [X.] vom [X.] zu übernehmen. Der Antrag war durch die Bezugnahme auf diesen [X.] hinreichend bestimmt: Es war klar, welche zahnmedizinischen Leistungen die Klägerin begehrte. Die Beklagte entschied hierüber erst nach mehr als drei Wochen, frühestens mit Bewilligung des [X.] von 1084,24 Euro (Bescheid vom 31.3.2016).
c) Die Genehmigungsfiktion erfasste nicht die Regelversorgung übersteigende Leistungen und erlosch nach sechs Monaten. Denn eine Genehmigungsfiktion kann sich auch bei Zahnersatz nicht auf Leistungen erstrecken, die offensichtlich außerhalb des [X.]-Leistungskatalogs liegen.
Um als genehmigt zu gelten, muss der Antrag des Berechtigten eine Leistung betreffen, die er für erforderlich halten darf und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der [X.] liegt. Die Gesetzesregelung ordnet diese Einschränkungen für die Genehmigungsfiktion zwar nicht ausdrücklich an, aber sinngemäß nach dem [X.] und -zweck. Die Begrenzung auf erforderliche Leistungen bewirkt eine Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der [X.] liegen. Einerseits soll die Regelung es dem Berechtigten erleichtern, sich die ihm zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen. Andererseits soll sie ihn nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem sie Leistungsgrenzen des [X.]-Leistungskatalogs überwindet, die jedem Versicherten klar sein müssen (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]6; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] mwN).
Rechtsmissbräuchlich ist es ua, Leistungen zu beanspruchen, die objektiv offensichtlich die Leistungsgrenzen des [X.]-Leistungskatalogs überwinden, die jedem Versicherten klar sein müssen (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]6). Hierfür genügt es, dass das Gesetz formale oder jedem deutliche Anspruchsvoraussetzungen wie etwa Altersgrenzen regelt, die bei Antragstellung nicht erfüllt sind oder später entfallen, oder Anspruchsgrenzen betroffen sind, die jedem klar sein müssen (vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 8/19 R - Rd[X.], zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen - Altersgrenze künstliche Befruchtung). Solche gesetzlichen Voraussetzungen oder Anspruchsgrenzen müssen jedem Versicherten geläufig sein. Die Klägerin überstieg mit ihrem Begehren auf eine die Regelleistungen übersteigende Versorgung solche jedem deutliche Anspruchsgrenzen.
Wie oben dargelegt (vgl II. 3 Rd[X.]9), lassen die gesetzlichen Regelungen des § 55 Abs 2 [X.]B V und des § 55 Abs 3 [X.]B V maximal Leistungen bis zur Höhe der Regelleistungen zu. Daran ändert es auch nichts, wenn es um Fälle geht, in denen das [X.] eine verfassungskonforme Leistungsausweitung als geboten angesehen hat. Art 2 Abs 2 S 1 GG gebietet danach zwar bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften des [X.]B V über die Eigenbeteiligung des Versicherten an den zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlungs- und Leistungskosten, dem Versicherten Heilbehandlungsmaßnahmen ohne die an sich nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Eigenbeteiligung zu verschaffen, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet war, eine ihm keinen Spielraum belassende Vorgabe des Leistungs- oder des Leistungserbringungsrechts des [X.]B V zu beachten und nur eine bestimmte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anzuwenden und wenn hierdurch ursächlich die Gesundheit des Versicherten geschädigt worden ist. Anders liegt es hingegen, wenn der Arzt aus einer Mehrzahl vom Leistungskatalog der [X.] zugelassener Behandlungsmethoden eine auswählt, die sich im konkreten Fall als schädlich erweist. Hier handelt es sich nicht um einen der Risikosphäre der [X.] zuzuordnenden Schaden, sondern um die Verwirkung des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme, dessen Auswirkungen nach dem für Ärzte und die sonstigen Leistungserbringer geltenden Haftungsrecht zu beurteilen sind (vgl [X.] Beschluss vom 14.8.1998 - 1 BvR 897/98 = NJW 1999, 857 f; B[X.]E 85, 66, 70 = [X.] 3-2500 § 30 [X.]0 [X.]6 ff). Es genügt hierfür nicht, dass durch die Einbeziehung der Klägerin in die [X.] und die damit verbundene Beschränkung auf einen bestimmten Leistungsumfang kein Gefahrenbereich neu geschaffen wird, der nicht auch außerhalb einer staatlichen Zwangsversicherung aufgrund des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme in ähnlicher Form besteht und der daher in der hoheitlichen Maßnahme selbst nicht angelegt ist (vgl B[X.]E 85, 66, 70 = [X.] 3-2500 § 30 [X.]0 [X.]6 ff; [X.], 327 = NJW 1967, 621; [X.], 302 = VersR 1973, 741; beim enteignungsgleichen Eingriff: [X.], 335 = LM [X.] zu Art 14 GG = NJW 1987, 2573 mwN; vgl auch [X.], 229 = NJW 1971, 607).
Die danach im engen Ausnahmefall gebotene Verschaffung von Heilbehandlungsmaßnahmen wird durch die Versorgung mit Regelleistungen für Zahnersatz gewährleistet. Zu einer Genehmigungsfiktion kann es diesbezüglich nur kommen, wenn der Versicherte sich gerade auf eine in der vorstehenden Rspr umschriebene [X.] beruft und die im [X.] vorgesehene Regelversorgung begehrt. Daran fehlt es.
Die Klägerin kann ihr Leistungsbegehren nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintritt einer fingierten Bewilligung von Zahnersatz aufgrund eines eingereichten [X.] auch nicht mehr auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion stützen. Denn eine solche beantragte Leistung lag ab diesem Zeitpunkt nach der klaren, rechtskonformen Aussage des [X.] offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der [X.]. Dies muss jedem Versicherten klar sein, der auf einen [X.] gestützt Zahnersatz beantragt. Der vorgeschriebene Formular-[X.] enthält im Feld für die Genehmigung durch die [X.] den drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass Voraussetzung der Kostenübernahme durch die [X.] ist, dass der Zahnersatz innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird. [X.] sich der Berechtigte die genehmigte Leistung zu Lasten seiner [X.] beschaffen, muss sie auch noch im Zeitpunkt der Beschaffung erforderlich, die Beschaffung nicht rechtsmissbräuchlich sein. Hat sich etwa die fingierte Genehmigung bei der Beschaffung erledigt, hat dies zur Folge, dass die Leistung nicht mehr (subjektiv) erforderlich ist (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 30).
Sind Bestand oder Rechtswirkungen einer Genehmigung für den Adressaten erkennbar von vornherein an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, so wird sie gegenstandslos, wenn die betreffende Situation nicht mehr besteht (stRspr, vgl zB B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - B 1 KR 18/18 R - Juris Rd[X.]1, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 31; B[X.] [X.] 3-1300 § 39 [X.] S 13 f; B[X.] [X.]-5540 Anl 9.1 [X.] Rd[X.]8 mwN). So kann etwa - für den Versicherten erkennbar - eine "Erledigung auf andere Weise" einer fingierten Genehmigung einer beantragten Krankenbehandlung eintreten, wenn die ursprünglich behandlungsbedürftige Krankheit nach ärztlicher, dem Betroffenen bekannter Einschätzung vollständig geheilt ist: Es verbleibt durch diese Änderung der Sachlage für die getroffene Regelung kein Anwendungsbereich mehr. Sie kann nach ihrem Inhalt und Zweck keine Geltung für den Fall derart veränderter Umstände beanspruchen (vgl B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 31). Dies muss sich für den Betroffenen unzweifelhaft erschließen (vgl entsprechend B[X.]E 84, 195 = [X.] 3-8585 § 1 [X.]; B[X.] [X.] 3-1300 § 39 [X.] S 13 f). So liegt es hier.
5. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Wie vorstehend dargelegt ist die Ablehnungsentscheidung der [X.] jedenfalls insoweit rechtmäßig, als sie die Versorgung der Klägerin mit Zahnersatz über die Regelversorgung hinaus ablehnt.
6. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.
Meta
27.08.2019
Urteil
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Mannheim, 3. Januar 2018, Az: S 7 KR 646/17, Gerichtsbescheid
Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3a SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 21.12.1992, § 27 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 27 Abs 1 S 2 Nr 2a SGB 5 vom 14.11.2003, § 28 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 55 Abs 1 S 1 SGB 5, § 55 Abs 1 S 2 SGB 5, § 55 Abs 2 SGB 5, § 55 Abs 3 SGB 5, § 56 Abs 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 1a SGB 5 vom 26.03.2007, Anl 2 Nr 4 BMV-Z vom 25.04.2018, Anl 2 Nr 5 BMV-Z vom 25.04.2018
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2019, Az. B 1 KR 9/19 R (REWIS RS 2019, 4140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 4140
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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B 1 KR 12/13 R (Bundessozialgericht)
Krankenversicherung - Beschränkung der Zahnersatzversorgung auf Zuschuss - Freistellung vom Eigenanteil unter bestimmten Voraussetzungen - …
B 6 KA 9/16 R (Bundessozialgericht)
(Kassenzahnärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - sachlich-rechnerische Berichtigung aufgrund im Heil- und Kostenplan für Zahnersatz erkennbar …
B 1 KR 22/14 R (Bundessozialgericht)
Krankenversicherung - Zahnersatz - doppelter Festzuschuss - unzumutbare Belastung - Berücksichtigung von Zuwendungen Angehöriger - …
B 1 KR 19/12 R (Bundessozialgericht)
Krankenversicherung - Voraussetzung für Anspruch auf zahnimplantologische Leistungen
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