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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 39/07 Verkündet am: 6. März 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2007 in der [X.] des [X.] vom 5. Februar 2007 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zeichnete am 13. Dezember 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 60.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene 1 - 3 - Gelder nicht zurückzuerlangen waren und [X.] für [X.] Produktionen nicht abgeschlossen waren. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wegen behaupteter Fehler in dem von ihr im Auftrag der Streithelferin erstatte-ten Prospektprüfungsgutachten vom 14. August 2000 über die Prüfung des [X.] auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 920,33 • Zahlung von jetzt noch 31.291,06 • nebst Zin-sen. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 4 [X.] Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten, weil das Prüfergebnis nicht zu beanstanden sei. Denn der Emissionsprospekt erweise sich nicht als fehlerhaft. Bei der gebotenen sorgfältigen und einge[X.]en Lektü-re des Inhalts des Prospekts werde deutlich, dass [X.] erst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien. Hiervon [X.] - 4 - [X.] sei auch die [X.] nicht zu beanstanden, da sie voraus-setze, dass die Geschäftsführung das [X.] umsetze. Auch das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. Zwar werde in den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko durch ein "Sicherheitsnetz" begrenzt werde. Es werde jedoch im nächsten Satz klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Konzept" handele. Auf S. 7 des Prospekts finde sich unter der Überschrift "Risiken der Beteiligung" der mehr als deutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig [X.] gehen könne. Eines besonderen Hinweises, dass das Sicherheitskonzept nur verwirklicht werden könne, wenn die Geschäftsführung die notwendigen [X.] auch abschließe, habe es nicht bedurft. Was die nachträgliche Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte angehe, sei weder eine Pflichtverletzung nachvollziehbar vorgetragen noch ein darauf beru[X.]er Schaden schlüssig dargelegt. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. Der [X.] teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-ten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 7 - 5 - 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230
Bank anderen Kunden zu empfehlen). Sollte sich das Berufungsgericht hiervon überzeugen - die Beklagte hat die Kausalität bestritten -, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche [X.] dafür, dass sich der Kläger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. [X.]surtei-le vom 9. Februar 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom 22. März 2007 - [X.] - NJW-RR 2007, 925, 926 f Rn. 11). 3. Ein entsprec[X.]er Schadensersatzanspruch des [X.] wäre auch nicht verjährt. Seine Verjährung richtet sich nach § 51a [X.] a.F., der eine Frist von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs vorsieht (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 aaO [X.]). § 51a [X.] a.F. ist zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 durch die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB ersetzt [X.], die bei noch nicht verjährten Ansprüchen des Auftraggebers von diesem Datum an berechnet wird (§ 139b Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.] die Frist des § 51a [X.] a.F. indes früher ab als die Verjährung nach § 195 BGB, hat es nach § 139b Abs. 2 Satz 2 [X.] damit sein Bewenden. Da im vorliegenden Fall der Schadensersatzanspruch nicht früher als im Zeitpunkt der Anlageentscheidung (13. Dezember 2000) entstanden ist, ist die Verjährung durch [X.] 13 - 9 - lung des Mahnbescheids am 14. Januar 2005 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2006 - 3 O 14841/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 4363/06 -
Meta
06.03.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. III ZR 39/07 (REWIS RS 2008, 5118)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5118
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