Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. III ZR 39/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5118

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 39/07 Verkündet am: 6. März 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2007 in der [X.] des [X.] vom 5. Februar 2007 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zeichnete am 13. Dezember 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 60.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.

Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene 1 - 3 - Gelder nicht zurückzuerlangen waren und [X.] für [X.] Produktionen nicht abgeschlossen waren. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wegen behaupteter Fehler in dem von ihr im Auftrag der Streithelferin erstatte-ten Prospektprüfungsgutachten vom 14. August 2000 über die Prüfung des [X.] auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 920,33 • Zahlung von jetzt noch 31.291,06 • nebst Zin-sen. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 4 [X.] Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten, weil das Prüfergebnis nicht zu beanstanden sei. Denn der Emissionsprospekt erweise sich nicht als fehlerhaft. Bei der gebotenen sorgfältigen und einge[X.]en Lektü-re des Inhalts des Prospekts werde deutlich, dass [X.] erst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien. Hiervon [X.] - 4 - [X.] sei auch die [X.] nicht zu beanstanden, da sie voraus-setze, dass die Geschäftsführung das [X.] umsetze. Auch das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. Zwar werde in den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko durch ein "Sicherheitsnetz" begrenzt werde. Es werde jedoch im nächsten Satz klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Konzept" handele. Auf S. 7 des Prospekts finde sich unter der Überschrift "Risiken der Beteiligung" der mehr als deutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig [X.] gehen könne. Eines besonderen Hinweises, dass das Sicherheitskonzept nur verwirklicht werden könne, wenn die Geschäftsführung die notwendigen [X.] auch abschließe, habe es nicht bedurft. Was die nachträgliche Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte angehe, sei weder eine Pflichtverletzung nachvollziehbar vorgetragen noch ein darauf beru[X.]er Schaden schlüssig dargelegt. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. Der [X.] teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-ten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 7 - 5 - 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht [X.] anhand der wiedergegebenen [X.], sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.]/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-ge[X.]e Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. [X.], Ur-teil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die [X.] Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreic[X.] den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "[X.]" bezeichnete "[X.]" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-gedanken des Prospekts näher beschriebene zentrale ([X.] der Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "präzise definierten Kri-terien für das Tätigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung" bestehen soll, in [X.] Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich 8 - 6 - "nur" (dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Verständnis des hinreic[X.] sorgfältigen und kritischen Anlegers nicht richtig erfasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der [X.] insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fonds-gesellschaft betrafen ([X.]/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter Über-prüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 ([X.]/06) festgehalten hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. II[X.] Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 561 ZPO). 9 1. Wie der [X.] durch Urteil vom 14. Juni 2007 ([X.]/05 - aaO S. 1331 f Rn. 18 ff) entschieden hat, liegt eine Haftung der Beklagten wegen einer Verletzung des [X.] nahe. Insoweit hat der [X.] bemängelt, das Prospektprüfungsgutachten trete im Zusammenhang mit seiner Bewertung der auf das [X.] bezogenen Aussagen des [X.] über die Risiken der Beteiligung dem durch den Prospekt vermittelten Eindruck nicht hinreic[X.] entgegen, der Anleger gehe - trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung - ein insgesamt nur begrenztes Risiko ein (aaO S. 1332 Rn. 20). An dieser Beurteilung hält der [X.] nach erneuter [X.] fest. 10 - 7 - 2. a) Auf die Verletzung des [X.] kann sich auch der Kläger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach seinem im Revisi-onsverfahren zu unterstellenden Vorbringen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. [X.]surteile [X.]Z 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; [X.]Z 167, 155, 161 f Rn. 12; vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 aaO Rn. 21; Urteile des X. Zivilsenats [X.]Z 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - [X.] - NJW 2004, 3420, 3421). Die Beklagte wird, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des [X.] entscheidend ist, durch die Formulierung auf S. 39 des Prospekts hinreic[X.] darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich [X.] ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im Prospekt; [X.]surteil vom 14. Juni 2007 aaO). Darüber hinaus war ihr [X.], dass die Streithelferin ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation [X.], also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für eine Beteiligung zu [X.]. 11 b) Wie der Kläger sowohl in seiner Klagebegründung als auch in seiner Berufungsbegründung behauptet, unter Beweis gestellt und belegt hat, ist ihm mit Schreiben vom 29. November 2000 das Prospektprüfungsgutachten vor seiner Anlageentscheidung übersandt worden. Das Vorliegen eines beanstan-dungsfreien [X.] sei für ihn die Voraussetzung gewe-sen, sich selbst an dem Fonds zu beteiligen (und den Fonds in seiner Funktion 12 - 8 - als Anlageberater der C.

Bank anderen Kunden zu empfehlen). Sollte sich das Berufungsgericht hiervon überzeugen - die Beklagte hat die Kausalität bestritten -, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche [X.] dafür, dass sich der Kläger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. [X.]surtei-le vom 9. Februar 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom 22. März 2007 - [X.] - NJW-RR 2007, 925, 926 f Rn. 11). 3. Ein entsprec[X.]er Schadensersatzanspruch des [X.] wäre auch nicht verjährt. Seine Verjährung richtet sich nach § 51a [X.] a.F., der eine Frist von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs vorsieht (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 aaO [X.]). § 51a [X.] a.F. ist zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 durch die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB ersetzt [X.], die bei noch nicht verjährten Ansprüchen des Auftraggebers von diesem Datum an berechnet wird (§ 139b Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.] die Frist des § 51a [X.] a.F. indes früher ab als die Verjährung nach § 195 BGB, hat es nach § 139b Abs. 2 Satz 2 [X.] damit sein Bewenden. Da im vorliegenden Fall der Schadensersatzanspruch nicht früher als im Zeitpunkt der Anlageentscheidung (13. Dezember 2000) entstanden ist, ist die Verjährung durch [X.] 13 - 9 - lung des Mahnbescheids am 14. Januar 2005 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2006 - 3 O 14841/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 4363/06 -

Meta

III ZR 39/07

06.03.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. III ZR 39/07 (REWIS RS 2008, 5118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5118

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