Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. III ZR 300/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3427

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 14. Juni 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 328, 280 Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften [X.]sbericht, wenn der Prospekt die Prüfung ankündigt und mit-teilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung stellen soll und der Anleger den Bericht vor seiner [X.] erhalten hat. [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - [X.]

LG München I - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zeichnete am 16. November 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds [X.] GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: [X.]). Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der [X.] und [X.] GmbH, der Produktionsdienstleisterin der [X.] und [X.], in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlan-gen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen 1 - 3 - nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafterversamm-lung der [X.] vom 5. September 2002 stimmten die [X.] für ein Vergleichsangebot des [X.] Versicherungsunternehmens [X.], das eine Freistellung des Versicherers von [X.] tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. • für vier verschiedene Fonds, darunter die [X.], vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die [X.] anstelle der [X.] eine neue Komplementärin, die [X.], aufgenommen. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von 53.685,65 • nebst Zinsen. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Sie war von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der [X.], der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines [X.]twurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die [X.] die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskon-trolle in Anspruch. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 4 [X.] Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des [X.], weil der Prospekt nicht unrichtig sei. Berücksichtige man den Inhalt des [X.] insgesamt, entstehe nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz für die Beteiligung lückenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 v.H. des angeleg-ten Betrags ausmache. Bei verständiger Würdigung ergebe sich insbesondere, dass das Unternehmenskonzept den (künftigen) Abschluss von [X.] vorsehe und nicht, dass solche Versicherungen bereits abge-schlossen seien. Es könne offen bleiben, ob der Vortrag des [X.] zutreffe, schon zum Zeitpunkt seines Beitritts seien eintrittsbereite Erlösausfallversiche-rungen kaum zu erlangen gewesen. Ein generelles Risiko müsse im Prospekt nur angegeben werden, wenn es auch den konkreten Fall betreffe. Hier sei es aber den Initiatoren der [X.] gelungen, zumindest für drei [X.] einen Rahmenvertrag für solche Erlösausfallversicherun-gen zu schließen. Selbst wenn dieser Rahmenvertrag die [X.] nicht umfasst habe, wie der Kläger behaupte, sei nicht ersichtlich, dass dieses generelle Risiko für die Initiatoren bestanden habe. Denn es sei nicht vorgetra-gen, dass der [X.] nicht bereit gewesen sei, Produktionen der [X.] zu versichern. Die [X.] als Sicher-heitsvorkehrung sei - neben der hiervon zu unterscheidenden Mittelfreigabe durch eine Fachkommission und weiteren Kontrolleinrichtungen - im Prospekt 5 - 5 - gut lesbar als nachträgliche Kontrollmaßnahme ausgestaltet und generell [X.], das Risiko missbräuchlicher Geldverwendung zu senken. Die [X.] auf Seite 38 des Prospekts könne zwar isoliert betrachtet den Eindruck vermitteln, der Anleger gehe kein höheres Risiko ein, als 21,6 v.H. des von ihm gezahlten Betrags zu verlieren. Es liege jedoch auf der Hand, dass dies nur bei - dem erst noch vorzunehmenden - Abschluss einer entsprechen-den Versicherung gelte. Mangels eines [X.] lasse sich aus der [X.] eine Haftung der [X.] zu 2 nicht ableiten. Einen auf einer möglicherweise unzulänglichen [X.] beruhenden Scha-den habe der Kläger nicht dargestellt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. 6 I[X.] Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 7 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-ten (vgl. [X.] 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über [X.] - 6 - stände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. [X.] 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen [X.], sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des [X.] vermittelt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.]/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 881). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die [X.] Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei [X.]. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den sich für einen durchschnittlichen Anleger aufdrängenden Gesamteindruck, dass er mit seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe. 9 a) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den Risiken des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung für den [X.] die Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirt-schaftlichen Risikos vermittelt. 10 In den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der Zeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit einzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings auch üblicherweise für das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem Unternehmen. Denn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz begrenzt, das aus präzise 11 - 7 - definierten Kriterien für das Tätigen einer Investition und aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung bestehe. Auf Seite 7 des Prospekts werden die Risiken der Beteiligung stichwortartig ange-sprochen, darunter [X.], mangelhafte Ver-wertungserlöse und Managementfehler, die dazu führen könnten, dass die Pro-duktion nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringe und dadurch im Ex-tremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei. Auf derselben Seite heißt es, dass zur Absicherung der Risiken eine Reihe von Vorsichtsmaßnah-men getroffen worden sei, darunter eine Versicherung zur Sicherung der Fertig-stellung von Produktionen und eine Erlös-Versicherung, die den Rückfluss von mindestens 75 v.H. der Nettoproduktionskosten absichere. Der Senat folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der Verwendung des Präteritums (wurde – getroffen) der Anleger bei verständiger Würdigung des weiteren [X.] nicht schließen kann, dass eine solche Versicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung abgeschlossen war. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt "[X.]" unter anderem die "[X.]" näher behandelt. Dort heißt es, dass die Gesell-schaft für die von ihr investierten Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit guter Bonität für jede Co-Produktion eine gesonderte Erlös-Versicherung ab-schließen werde, wobei der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag des versicherten Risikos näher beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enthält hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Inves-titionskriterien eine Bezugnahme auf die §§ 9 und 19 des [X.], aus deren Lektüre sich (noch einmal) ergibt, dass für jede Filmproduktion eine Erlösausfallversicherung abzuschließen ist, was die persönlich haftende Gesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag vor-gesehenen Mechanismen der Sicherung nach der [X.] des 12 - 8 - Anlegers nicht beachtet worden sind, begründet dies -für sich genommen - ei-ne Haftung der Prospektverantwortlichen nicht. b) Unberührt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die Erlösausfall-versicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt wird, um Anleger für den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn der Prospekt bereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht, sinnvollerweise solle dieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Vermögen als [X.] zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio gezeichnet wer-den - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und dem Hinweis auf eine breite Streuung offenbar nur "Millionäre" ansprechen will -, stellt er dem ein Sicherungskonzept entgegen, das das übliche Risiko solcher Unternehmungen bei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt (S. 3). Ebenso klar ist, dass die Erlösausfallversicherung die ihr zugedachte [X.] nur dann voll erfüllen kann, wenn sie vor einem Abfluss der Mittel für die [X.] aus der [X.] abgeschlossen ist. Die wesentliche Bedeutung der Erlösausfallversicherung in diesem Zusammenhang wird ferner dadurch besonders herausgestellt, dass der Prospekt im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" auf der Grundlage einer Beteiligung von 100.000 DM und einem persönlichen Steuersatz von 51 v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine "Restrisiko-Be-trachtung" anstellt, die als "[X.]" bezeichnet wird und mit dem Ergebnis schließt, nach Ansicht des [X.] werde das Vermö-gensverlustrisiko des Anlegers in diesem ungünstigsten Fall auf ein Maximum von ca. 21,6 v.H. beschränkt ([X.]). In diesem Abschnitt werden zwar auch andere Risiken angesprochen, darunter das Produktionskostenrisiko, das [X.], dass gebundenes Kapital erst verzögert investiert werden kann, weil im [X.] Geschäftsjahr nicht genügend aussichtsreiche Projekte zur Verfügung stehen, das als von untergeordneter Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko, 13 - 9 - Managementfehler in Bezug auf Fehlentscheidungen bei künftigen Projekten und der allgemeine [X.], nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklun-gen und Ereignisse könnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und zu einer möglichen Minderung der erwarteten Erträge und im Extremfall auch zu Vermögensverlusten führen (S. 36, 37). c) Der Senat hält diese Risikodarstellung aber nicht für hinreichend [X.]. Der im Abschnitt "Projekt im Überblick" enthaltene Hinweis (S. 7), das Risiko der Beteiligung liege im Wesentlichen darin, dass die Produktionen nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringen könnten und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei, wird in dieser Form bei der Be-trachtung der Risiken der Beteiligung ([X.]) nicht wiederholt, obwohl (vor [X.]) hier der Platz für eine entsprechende Klarstellung gewesen wäre. Der [X.] hält eine solche Klarstellung deshalb für geboten, weil bei der Darstellung des Projekts im Überblick (S. 7) und bei den Leitgedanken (S. 3) zugleich Si-cherungsmaßnahmen angeführt werden, die für eine Risikobegrenzung, also das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Diese Risikobegrenzung ist auch der vorherrschende Eindruck, wenn man den Abschnitt "Risiken der Beteili-gung" liest. Denn nach der Einzeldarstellung verschiedener Risiken, die an [X.] Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes enthält, wird an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung "Zusammen-fassend bleibt festzuhalten" - das [X.] mit der angeführten Restrisikobetrachtung entwickelt. Das löst bei einem hinreichend sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende Vorstellung aus, im Extremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit einem Vermögensver-lust in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass sich bei einer am Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf den Verwertungser-14 - 10 - folg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko beschränkt, tritt bei der Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend deutlich hervor. 3. Angesichts des vorstehend beschriebenen [X.] kann offen bleiben, ob der Vortrag des [X.] zutrifft, schon im Zeitpunkt seines Beitritts sei eine eintrittsbereite Erlösausfallversicherung kaum zu erlangen gewesen. 15 II[X.] Eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 für diesen Prospektmangel lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen. 16 Zwar ist die Beklagte zu 1 nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) nicht dessen Herausgeber, sondern die [X.] GmbH. Der Kläger hat jedoch geltend gemacht, die Beklagte zu 1 komme als [X.] oder Mitinitiatorin als Prospektverantwortliche in Betracht. Dies bedarf der [X.] tatrichterlichen Klärung. Der Senat hat in zwei Parallelverfahren, die [X.] Beteiligung betreffen und in denen die Anleger weitgehend einheitlich vorgetragen haben, eine Prospektverantwortlichkeit der [X.] zu 1 - unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB - für möglich gehalten. Auf die in diesen Verfahren ergangenen Urteile vom 14. Juni 2007 ([X.] und [X.]) nimmt er für das weitere Verfahren Bezug. 17 - 11 - IV. Eine Haftung der [X.] zu 2 kommt wegen einer Verletzung des [X.]svertrags in Betracht. 18 1. Grundlage hierfür ist der Auftrag der [X.] zu 1, das vorliegende Beteiligungsangebot nach Maßgabe der Stellungnahme des [X.] des [X.] in [X.] ([X.] 1/1987) und des Entwurfs des IDW Standards "[X.] Beurteilung von [X.] über öffentlich angebotene Kapital-anlagen ([X.] 4)" in der Fassung vom 24. Februar 2000 zu beurteilen. [X.] der [X.] ist vor allem eine nähere Prüfung und Darlegung, ob der Prospekt die aus der Sicht eines verständigen und durchschnittlich vor-sichtigen Anlegers für eine Anlageentscheidung erheblichen Angaben mit hin-reichender Sicherheit vollständig und richtig enthält und ob diese Angaben klar, eindeutig und verständlich gemacht werden. Auf die Durchführung einer Pros-pektbeurteilung wird der Anleger in Ziffer 6.7 (S. 39 des Prospekts) hingewie-sen, in der es heißt: "Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Ergebnis ei-nen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den [X.] vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt." 19 2. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte zu 2 diesen [X.] verletzt hat. Die Beklagte zu 2 macht zwar auf verschiedene Passagen in ihrem [X.]sgutachten aufmerksam, die für sich gesehen inhaltlich nicht zu beanstanden sind. So wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass der Anleger eine unternehmerische [X.] - 12 - gung eingehe, deren Risiko trotz der in dem Beteiligungsangebot angelegten [X.] vor allem im Marktrisiko bestehe (S. 2). Im [X.] mit der Behandlung von Erlösausfallversicherungen kommt zum Aus-druck, dass deren Abschluss in der näher beschriebenen Größenordnung zur Risikoabsicherung beitragen solle, dass die [X.] und die Anleger aber das unternehmerische Risiko trügen, dass sich die Verwertung der Filme schlechter als prospektiert entwickle (S. 6). Zu den Risiken und ihrer [X.] wird die [X.] auf [X.] des Prospekts näher beleuchtet, die für das aus Sicht des [X.] wesentliche Risiko des [X.] der Filme ein [X.] darstelle. Auf der Basis dieser Betrachtung sei das Risiko des Anlegers für den Fall, dass Erlöse nur aus den Erlösausfallversicherungen generiert werden könnten, [X.] auf 21,6 v.H. der zu leistenden Einlage (inklusive Agio) beschränkt (S. 17 f.). Aus diesen Ausführungen wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der Prospekt, wie oben zu [X.] näher ausgeführt, den Eindruck vermittelt, der [X.] gehe - trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung - ein insge-samt nur begrenztes Risiko ein. Hiergegen kann die Beklagte zu 2 auch nicht anführen, sie habe in ihrem Gutachten (S. 37) darauf hingewiesen, dass sich abzuschließende [X.] und [X.] und Completion Bond- und Erlösausfallversicherungen noch in der Verhandlungsphase [X.] bzw. erst später abgeschlossen würden und deshalb für ihre Beurteilung nicht zur Verfügung gestanden hätten. 3. Auf die Verletzung des [X.]svertrag kann sich auch der Klä-ger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach den von der Recht-sprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zuguns-ten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsur-teile [X.] 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - [X.] - 13 - 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; [X.] 167, 155, 161 f Rn. 12; Urteile des X Zivilsenats [X.] 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - [X.] - NJW 2004, 3420, 3421). Die Beklagte zu 2 wird, was für die Einbezie-hung der Anleger in den Schutzbereich des [X.]svertrags ent-scheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung auf S. 39 des Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interes-senten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im Prospekt). Darüber hinaus war ihr bekannt, dass die Beklagte zu 1 ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteilte, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für eine Beteiligung zu gewinnen. Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwir-kung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sache nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den [X.] hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). Wie der Kläger vorgetragen und belegt hat, hat er sich das [X.]sgutachten durch seinen Vermittler eine Woche vor Zeichnung seiner Beteiligung übersen-den lassen. Er hat weiter behauptet, das Gutachten sei ebenfalls mit für seine Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen. Sollte sich das Berufungsge-richt hiervon überzeugen - die Beklagte zu 2 hat die Kausalität bestritten -, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Total-verlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom - 14 - 9. Februar 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom 22. März 2007 - [X.]8/06 - ZIP 2007, 871, 872 Rn. 11). [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 10307/04 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2005 - 21 U 5633/04 -

Meta

III ZR 300/05

14.06.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. III ZR 300/05 (REWIS RS 2007, 3427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3427

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.