Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.03.2014, Az. V B 47/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 7109

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Gegenstand

(Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid im Haftungsfall - § 13c UStG steht mit Unionsrecht im Einklang)


Leitsatz

NV: Der Haftungsschuldner kann auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorliegen. Die Höhe der Haftung bestimmt sich aber unter Berücksichtigung der im Jahresbescheid festgesetzten Steuerschuld .

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

2

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob die Haftungsnorm des § 13c des Umsatzsteuergesetzes dem Unionsrecht entspricht, nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn der [X.] ([X.]) bejaht die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Unionsrecht ([X.]-Urteile vom 20. März 2013 XI R 11/12, [X.]E 241, 89, und vom 21. November 2013 V R 21/12, [X.]E 244, 70).

3

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob nach Erlass eines [X.] ein Umsatzsteuer-Haftungsbescheid für einen von diesem Bescheid erfassten Voranmeldungszeitraum ergehen kann, ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

4

Hierzu ist nicht nur erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert, sondern auch, dass in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargelegt wird, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Hierzu ist auch darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 22. März 2011 [X.] 151/10, [X.]/NV 2011, 1165).

5

Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht geltend macht, ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage durch den [X.] dahingehend geklärt worden, dass der [X.] auch nach Ergehen des [X.] gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden kann, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorliegen ([X.]-Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, [X.]E 190, 25, [X.], 486). Der [X.] hat in dieser Entscheidung auch geklärt, dass dem nicht entgegensteht, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Steuerfestsetzung aufgrund einer Umsatzsteuer-Voranmeldung (Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid) mit der wirksamen Bekanntgabe des [X.] gemäß § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung auf andere Weise erledigt ist, da das endgültige Schicksal der [X.] als Haftungsgrundlage ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung und Eigenständigkeit von der Höhe der Steuerschuld nach dem [X.] abhängt und die [X.] kraft Gesetzes unter der auflösenden Bedingung stehen, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Vorauszahlungsfestsetzungen durch die Festsetzung der [X.] bestätigt werden ([X.]-Urteil in [X.]E 190, 25, [X.], 486, unter II.3. und II.4.). Aus dem erst nach Ablauf der [X.] erfolgten Hinweis auf die Erledigung von [X.] durch [X.] nach den [X.]-Urteilen vom 7. Juli 2011 V R 21/10 ([X.]E 234, 531, [X.], 81) und vom 24. April 2013 XI R 25/10 ([X.]E 241, 451) ergibt sich kein weiter gehender Klärungsbedarf.

Meta

V B 47/13

13.03.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 1. März 2013, Az: 1 K 3492/11 H(U), Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 191 AO, Art 205 EGRL 112/2006, Art 21 Abs 3 EWGRL 388/77, § 13c UStG 2005, § 18 Abs 1 UStG 2005, § 16 Abs 1 UStG 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.03.2014, Az. V B 47/13 (REWIS RS 2014, 7109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7109

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