Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 321/01vom11. September 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 9. Januar 2001 mit [X.]) soweit der Angeklagte im [X.] der [X.] versuchter Vergewaltigung in [X.] verurteilt worden ist,b) im gesamten Strafausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung ([X.] 1 der Urteilsgründe), gefährlicher Körperver-letzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung ([X.] 2), versuchter Vergewalti-gung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung [X.] mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr ([X.]) zu einerGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die- 3 -Fahrerlaubnis entzogen, seinen Frerschein eingezogen und bestimmt, daûdie Verwaltungsrde dem Angeklagten vor Ablauf von achtzehn Monatenkeine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die hiergegen gerichtete Revision [X.], mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rt,hat mit der Sachrteilweise Erfolg; im rigen ist sie [X.] im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2001u.a. [X.] begegnet die Verurteilung wegen versuchter Ver-gewaltigung am 23. Mrz 2000 ([X.]. 3) durchgreifendenrechtlichen Bedenken, da die Kammer nicht geprft hat, obder Angeklagte insoweit strafbefreiend vom Versuch zurck-getreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach den [X.] gelang es dem Angeklagten nicht, die engen Jeansder sich wehrenden [X.] zffnen. In diesem Zu-sammenhang hat das [X.] dann weiter [X.] Angeklagte geriet zunehmend in Wut und schlug [X.] mit der Faust ins Gesicht, um ihren Widerstand zubrechen. Dabei beschimpfte er sie. [X.] gab er seinVorhaben auf, [X.] von ihr ab und beschloss nunmehr, sich ih-rer Handtasche zu bemchtigen ...' ([X.]). [X.], wes-halb der zunehmend in Wut geratene und, um den [X.] zu brechen, auf sein Opfer einschlagende Angeklagtesch[X.]lich seinen Sirt und sein Vorhaben aufge-geben hat, verlt sich das Urteil nicht. Dass die Kammer sichinsoweit nicht mit den Vorstellungen und [X.] [X.] zu diesem Zeitpunkt auseinandergesetzt [X.] auch keine Feststellungen getroffen hat, ist rechtsfeh-lerhaft tigt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Wegender Einheitlichkeit des Schuldspruchs wird davon auch dierechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Krper-verletzung erfasst.- 4 -Auch der Strafausspruch insgesamt lt rechtlicher Überpr-fung nicht stand. So hat das [X.] einerseits dem [X.] zwar zugute gehalten, dass er in allen Fllen [X.] die Krperverletzungen - wenn auch in abge-schwchter Form - eingermt hat. [X.] hat dieKammer sodann jedoch straferschwerend gewertet, dass [X.] ©die schwerwiegenderen Tatvorwrfe ... nicht ein-germt und bis zum Ende der Hauptverhandlung kein Be-dauern gezeigt© hat ([X.]). Das ist rechtsfehlerhaft. [X.] Angeklagter kann keine Reue zeigen, ohne seineVerteidigungsposition aufzugeben. Da sich der Rechtsfehlerauf alle Flle bezieht, tigt er zur Aufhebung des [X.]. Hinzu kommt, dass die Kammer hinsichtlichder Vergewaltigung vom August 1999 ([X.]. 1.) zu [X.] Angeklagten gewertet hat, dass er, obwohl er [X.]dass die [X.] einen Geschlechtsverkehr nichtwollte, nicht bereit war, ihren Widerstand zu akzeptieren undmit groûer Hartckigkeit ... seine Wsche rcksichtslosdurchgesetzt hat©. Insoweit [X.] die Strafzumessungs-erw 46 StGB, da es gerade den [X.] § 177 StGB ausmacht, dass sich der Tter r das se-xuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers hinwegsetzt.Die Aufhebung des Strafausspruchs lût den Maûregelaus-spruch unberrt."Dem sch[X.]t sich der Senat an.[X.] [X.] Ernemann
Meta
11.09.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. 4 StR 321/01 (REWIS RS 2001, 1406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1406
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 203/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 428/10 (Bundesgerichtshof)
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten: Tatbestandsmäßigkeit der Bedrohung von Mitarbeitern des Sozialamtes
2 StR 481/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 428/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 425/02 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.