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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 237/07 vom 21. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. April 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Februar 2009 das von der [X.] als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durch-greifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er insoweit auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab ([X.], Beschluss vom 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, unter [X.]). 1 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 O 336/02 - O[X.], Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 U 110/05 -
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21.04.2009
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. VIII ZR 237/07 (REWIS RS 2009, 3947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3947
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