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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 234/08 vom 1. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. April 2009 durch den [X.] [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des [X.]: 5.000 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil nicht dargetan ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verur-teilten Beklagten bemisst sich nicht nach dem Streitwert (hier: 25.000 •), son-dern nach dem Aufwand, der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft [X.] ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 - [X.] ZB 2/92, [X.], 2020, unter [X.]). Dass dieser Aufwand 20.000 • übersteigt, ist den Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung nicht nachvollzieh-bar zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ihn, wie sich aus seiner Entschei-dung zur Abwendungsbefugnis nach § 710 ZPO ergibt, mit jedenfalls nicht mehr als 15.000 • veranschlagt. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung, dass 1 - 3 - die Beklagte die geforderten Angaben nicht ohne weiteres aus ihrer EDV abru-fen könne, sondern diese einzeln von Hand zusammen stellen und in die vom Berufungsgericht geforderte Form bringen müsse, ergeben sich keine Anhalts-punkte dafür, dass der damit verbundene Aufwand abweichend von der [X.] des Berufungsgerichts mehr als 20.000 • beträgt. [X.] [X.] Hermanns
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 1 [X.] 641/06 - [X.], Entscheidung vom 31.07.2008 - 23 U 4536/07 -
Meta
01.04.2009
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2009, Az. VIII ZR 234/08 (REWIS RS 2009, 4190)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4190
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