Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. VIII ZR 237/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5023

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[X.] [X.] ZR 237/07
vom 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der erneute Antrag des [X.] auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2007 wird auf seine Kosten als [X.] verworfen. Streitwert: 8.207,19 •. Gründe: [X.] Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ab-zulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach seinem Vorbrin-gen in dem erneuten Antrag vom 11. Februar 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 I[X.] Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 2 Zwar berühmt sich der Kläger neben dem abgewiesenen Zahlungsan-trag, der noch in Höhe von 3.207,19 • geltend gemacht wird, hinsichtlich der von der Firma [X.]an [X.] Abnehmer verkauften Waren eines ent-3 - 3 - gangenen Gewinns in Höhe von 658.460,86 • zuzüglich eines geltend gemach-ten Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB, der insoweit schon für sich ge-nommen 20.000 • überschreite. Diese - im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - erstmalig geäußerten bezifferten Vorstellun-gen des [X.] zu einem vermuteten Leistungsanspruch sind jedoch nicht maßgeblich. Der Wert der Beschwer bemisst sich vielmehr nach den Erwartun-gen des [X.] zu Beginn des Rechtsstreits, also zum Zeitpunkt der Klageer-hebung (vgl. [X.], Beschluss vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021). Wird auf den Auskunftsanspruch hin bereits die gesamte Klage - wie hier - als unbegründet abgewiesen, ist der noch unbezifferte Leistungsantrag für die Rechtsmittelbeschwer maßgebend und anhand der Klagebegründung zu bewerten ([X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage"). Der [X.] ermittelte Wert bleibt solange wertbestimmend, bis der Leistungsantrag beziffert wird ([X.] in: [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 141). Das [X.] hat den Streitwert bezüglich der Stufenklage auf 5.000 • festge-setzt. Dem ist der anwaltlich vertretene Kläger nicht entgegengetreten. Zuzüg-lich des jetzt noch geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von 3.207,19 • ergibt sich somit ein Wert der Beschwer von insgesamt 8.207,19 •. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Auch das neue Vorbringen des [X.] in seiner eidesstattlichen Versi-cherung vom 6. Februar 2009 zur Begründung eines höheren Wertes der [X.] fußt auf Vermutungen aufgrund eigener Recherchen. Dies reicht 4 - 4 - nicht aus, um Grundlage einer neu vorzunehmenden Schätzung zu sein (vgl. [X.], aaO, unter II). Ball [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 O 336/02 - O[X.], Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 U 110/05 -

Meta

VIII ZR 237/07

17.02.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. VIII ZR 237/07 (REWIS RS 2009, 5023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5023

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3 U 110/05

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