Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. 1 StR 543/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4090

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 543/03vom16. März 2004in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2003 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die [X.] Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hatkeinen Erfolg.1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im [X.] Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] nur die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schwe-ren räuberischen Erpressung.- 4 -Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte maskiert und mit einergeladenen Gaspistole die Zweigstelle einer Volksbank, in der sich - was [X.] wußte - nur zwei Angestellte und keine Kunden befanden. Er for-derte die Angestellte [X.]mit vorgehaltener Pistole auf, Geld ausdem Tresorraum zu holen. Als Frau [X.]auf dem Weg zum [X.], betrat überraschenderweise der [X.] [X.] überden [X.] den [X.]. Er erfaßte sofort die Situation und griffungeachtet der nunmehr auf ihn gerichteten Pistole den Angeklagten an, [X.] diese zu entwinden. In dem daraufhin entstandenen Gerangel schlug [X.] Angeklagte mindestens viermal mit der Pistole auf den Kopf, so daß er [X.] ging. Nunmehr "begab sich der Angeklagte zunächst in Richtung [X.] und blieb dort unschlüssig stehen. Dann ging er zurück zu dem am [X.] kauernden [X.]und feuerte aus einer Entfernung von ca.1-2 m einen Schuß in Richtung Kopf des [X.]ab, so daß Gas aus [X.] nach vorne durch den Lauf der Pistole entwich. Anschließend floh [X.] aus der Bank".Das [X.] befaßt sich in den Urteilsgründen nicht mit der [X.] strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen [X.]. Darin liegt aber kein Erörterungsmangel. Dem Gesamtzusammen-hang der Feststellungen entnimmt der Senat, daß ein strafbefreiender Rücktrittausgeschlossen war, weil sich das mit der Tatbegehung zunächst verbundeneRisiko für den Angeklagten in einem Maße erhöht hat, daß er die weitere Aus-führung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1Satz 1 - Freiwilligkeit 17; [X.], 352).Durch das nicht vorhergesehene Erscheinen des [X.] wa-ren die Aussichten des Angeklagten, seinen Plan erfolgreich [X.] 5 -stark gesunken. [X.] hatte sich durch die Drohung mit der Pistolenicht beeindrucken lassen, sondern griff sogar den Angeklagten an, um ihm [X.] zu entwinden. Ein weiteres Verbleiben in der Bank und die Aufrechter-haltung der Forderung nach Geld wäre mit nicht überschaubaren erheblichenRisiken belastet gewesen. Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, daß [X.] Rückzug des Angeklagten in Richtung Ausgang deshalb geschah, weil [X.] Schwierigkeiten eines erfolgreichen Raubes nunmehr unüberwindbar er-schienen. Seine am Ausgang angestellten Überlegungen und der Schuß mitder Gaspistole auf den [X.] dienten unter diesen Umständen [X.] der Sicherung seiner Flucht.[X.]Wahl Boetticher [X.] Kolz

Meta

1 StR 543/03

16.03.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. 1 StR 543/03 (REWIS RS 2004, 4090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4090

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