Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. 4 StR 362/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1652

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[X.] StR 362/03vom16. September 2003in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. September 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 25. April 2003 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwererräuberischer Erpressung verurteilt worden ist(Fall II.1 der [X.]) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie eine Gaspistolenebst Magazin und ein Klappmesser eingezogen. Die Revision des Angeklag-ten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der- 3 -Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch derschweren räuberischen Erpressung im Fall II. 1 der Urteilsgründe begegnetdurchgreifenden rechtlichen Bedenken.Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte die Angestellte einerLotto-Annahmestelle, die Zeugin [X.] , mit einer (ungeladenen) Gaspistole [X.] und zur Herausgabe von Geld zwingen. Beim Überfall führte er nebender Gaspistole in seiner Jackentasche ein Klappmesser mit sich. [X.] der Angeklagte niemanden. Als die Verkäuferin trotz des [X.] [X.] der zweimaligen Aufforderung des Angeklagten, Geld herauszuge-ben, nicht nachkam, steckte der Angeklagte, der erkannt hatte, daß das [X.] ihm "allein aufgrund der vorgehaltenen Pistole kein Geld aushändigenwürde" ([X.]), die Gaspistole wieder ein und verließ das Ladenlokal.Das [X.] hat einen Rücktritt vom Versuch der schweren räuberi-schen Erpressung verneint, da der Versuch fehlgeschlagen sei. Das Vorhaben,sich mittels eines Überfalls Geld zu beschaffen, sei am Widerstand der [X.] gescheitert. Die Tat habe nach der Vorstellung des Angeklagten, derder Zeugin nichts habe antun wollen, daher "nicht mehr wie geplant" ausge-führt werden können ([X.] 15).Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein fehl-geschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß,mit den bereits eingesetzten oder anderen zur Hand liegenden [X.] noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 35, 90, 94; [X.] 2001,68; [X.], 40). Letzteres ist nach den getroffenen Feststellungennicht auszuschließen. Das Klappmesser, welches der Angeklagte bereits beimÜberfall in seiner Jackentasche mit sich führte, setzte er bei seiner späterenVerfolgung durch den Polizeibeamten [X.] als weiteres Drohmittel neben [X.] ein. Es liegt deshalb nicht fern, daß er auch der Bedrohung [X.] [X.] durch den zusätzlichen Einsatz des Messers größeren Nachdruckhätte verleihen und sie auf diese Weise noch zur Herausgabe des Geldeshätte veranlassen können. Wenn der Angeklagte im Bewußtsein dieser Mög-lichkeit, wofür sein späteres Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten [X.] spricht, von der weiteren Tatausführung Abstand nahm, hätte ein freiwilligerund damit strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch der schwerenräuberischen Erpressung vorgelegen. Hiermit hat sich die [X.] nichtauseinandergesetzt.Die Feststellungen ergeben auch nicht, daß sich der Angeklagte ausanderen Gründen an der Vollendung der Tatausführung gehindert sah. [X.] es nicht ausgeschlossen, daß er nach den Hilferufen der Zeugin [X.] (irrig) davon ausging, der Ladeninhaber halte sich in einem nicht einsehbarenTeil des Geschäfts auf. Hätte er wegen der Befürchtung, eine weitere Personwerde hinzukommen, keine Möglichkeit mehr gesehen, sein Vorhaben mit [X.] zu verwirklichen, läge ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten [X.] vor (vgl. [X.] 1980, 25 f.). Die [X.] hat insoweit jedoch keineabschließenden Feststellungen getroffen. Sie hat vielmehr in Anbetracht dervon ihr vertretenen Rechtsauffassung diese Frage für nicht entscheidungser-heblich erachtet und sie daher offen gelassen ([X.] 15).- 5 -2. Da die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 1 auch die [X.] nach sich zieht, kommt es auf den vom [X.] zutreffend aufgezeigten Widerspruch bei der Höhe der Ge-samtfreiheitsstrafe im Tenor des Urteils einerseits und den Urteilsgründen an-dererseits nicht [X.] Von der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs wird die Anordnungder Einziehung der Gaspistole nebst Magazin und des [X.] nicht be-rührt, da diese Gegenstände auch Tatmittel der von der Aufhebung nicht er-faßten versuchten Nötigung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) waren.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible

Meta

4 StR 362/03

16.09.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. 4 StR 362/03 (REWIS RS 2003, 1652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1652

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