Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. X ARZ 69/18

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9049

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160518BXARZ69.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]/18
vom

16. Mai
2018
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 36 Abs. 3
Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach §
36 Abs.
3 ZPO nur zulässig, wenn der [X.] das nächsthöhere ge-meinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des Ober-landesgerichts deshalb aus §
36 Abs.
2
ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn das [X.] selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und [X.] nach § 36
Abs.
1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 21.
Juni 2000

[X.] 6/00, [X.], 3214).
[X.], Beschluss vom 16. Mai 2018 -
X [X.]/18 -
[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.]s hat am 16. Mai
2018 durch den [X.] [X.], [X.] Grabinski
und
Hoffmann und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] Rostock zur
Entschei-dung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den
beklagten
Versicherer
aus Kaskoversiche-rungsverträgen
auf Zahlung für zwei Wasserfahrzeuge
in Anspruch.
Den Hauptforderungen über 3.655,12

liegen unter-schiedliche Versicherungsfälle zugrunde. Das angerufene [X.] ([X.]) führte die gesondert eingereichten Klagen zunächst in verschiedenen
Abteilungen. Nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhand-lung wies es auf die dadurch bedingte Streitwerterhöhung
hin. Es setzte den Streitwert auf 6.209,22

den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers
an das [X.]
Neubrandenburg.
Das [X.] erklärte sich ebenfalls für sachlich unzuständig, lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies
es
an das Amtsgericht
zurück. Dieses übersandte die Akten abermals
an das [X.], das daraufhin das [X.] Rostock
um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht
hat.

1
2
3
-
3
-
Das [X.]
möchte das Amtsgericht
für zuständig erklären, sieht sich hierin jedoch durch zwei abweichende Entscheidungen des Oberlan-desgerichts Hamm gehindert
und hat
das Verfahren dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §
36 Abs.
3 in Verbindung mit Abs.
1 Nr.
6 ZPO
vorgelegt.
II.
Die Sache ist an das [X.] zurückzugeben, weil die Vorlage unzulässig
ist. Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage an den [X.]
gemäß §
36 Abs.
3 ZPO sind nicht erfüllt. Für die [X.] ist im Streitfall ausschließlich das [X.] Rostock zuständig.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist eine Divergenz-vorlage nach §
36 Abs.
3 ZPO nur zulässig, wenn der [X.] das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszustän-digkeit eines [X.]s aus §
36 Abs.
2
ZPO ergibt. Dagegen ist eine solche Vorlage nicht zulässig, wenn das [X.] selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36
Abs.
1 ZPO zur Bestim-mung des zuständigen Gerichts berufen ist
([X.], Beschluss vom 21.
Juni 2000

[X.] 6/00, [X.], 3214).
4
5
6
-
4
-
Danach ist die Vorlage im Streitfall unzulässig. Das [X.] ([X.]) und das [X.] Neubrandenburg liegen im Bezirk des vorlegen-den [X.]s. Dieses ist mithin das im Rechtszug zunächst höhere Gericht
und gemäß §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann

[X.]
Marx
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2018 -
4a) 4 UH 5/17 -

7

Meta

X ARZ 69/18

16.05.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. X ARZ 69/18 (REWIS RS 2018, 9049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9049

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