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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 108/04
vom 18. Januar 2005 in dem Patentnichtigkeitsverfahren
- 2 - [X.] hat am 18. Januar 2005 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] beschlossen:
[X.] am [X.] Dr. [X.] ist von der Ausübung des [X.]amts in der [X.] nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Der zur Mitwirkung in der [X.] ([X.]) berufene [X.] am [X.] Dr. [X.] hat angezeigt, daß der [X.] ein großer Mandant der Anwaltssozietät [X.]gewesen sei und noch sei, der [X.] am [X.] Dr. [X.] vor seiner Ernennung zum [X.] am [X.] angehört hatte. Er selbst sei im ersten Halbjahr 2004 sowie im [X.] für Tochtergesellschaften des [X.]s beratend im Bereich des Vergabe- und Beihilferechts tätig gewesen. - 3 - Die [X.]en haben sich zu der Anzeige des [X.]s am Bundesge-richtshof Dr. [X.] nicht geäußert.
[X.] am [X.] Dr. [X.] ist von der Ausübung des [X.]amts in dieser Sache nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. [X.] liegt der Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 4 ZPO nicht vor. Danach ist ein [X.] u.a. in Sachen von der Ausübung des [X.]amts ausgeschlossen, in denen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer [X.] bestellt ist oder gewesen ist. Dies war nach der Anzeige von [X.] am [X.] Dr. [X.] nicht der Fall. Ein Tätigwerden des [X.]s für die [X.] in einer anderen Sache, das hier allenfalls in Betracht kommen kann, füllt einen gesetzlichen Ausschließungsgrund nicht aus (vgl. BGHSt 28, 262, 265, zu § 22 Nr. 4 StPO).
Einen Ablehnungsantrag nach § 42 ZPO haben die [X.]en nicht ge-stellt.
[X.] Scharen Keukenschrij-ver
[X.] [X.]
Meta
18.01.2005
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. X ZR 108/04 (REWIS RS 2005, 5470)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5470
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