Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. X ZR 108/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5470

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZR 108/04
vom 18. Januar 2005 in dem Patentnichtigkeitsverfahren

- 2 - [X.] hat am 18. Januar 2005 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] beschlossen:

[X.] am [X.] Dr. [X.] ist von der Ausübung des [X.]amts in der [X.] nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Der zur Mitwirkung in der [X.] ([X.]) berufene [X.] am [X.] Dr. [X.] hat angezeigt, daß der [X.] ein großer Mandant der Anwaltssozietät [X.]gewesen sei und noch sei, der [X.] am [X.] Dr. [X.] vor seiner Ernennung zum [X.] am [X.] angehört hatte. Er selbst sei im ersten Halbjahr 2004 sowie im [X.] für Tochtergesellschaften des [X.]s beratend im Bereich des Vergabe- und Beihilferechts tätig gewesen. - 3 - Die [X.]en haben sich zu der Anzeige des [X.]s am Bundesge-richtshof Dr. [X.] nicht geäußert.
[X.] am [X.] Dr. [X.] ist von der Ausübung des [X.]amts in dieser Sache nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. [X.] liegt der Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 4 ZPO nicht vor. Danach ist ein [X.] u.a. in Sachen von der Ausübung des [X.]amts ausgeschlossen, in denen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer [X.] bestellt ist oder gewesen ist. Dies war nach der Anzeige von [X.] am [X.] Dr. [X.] nicht der Fall. Ein Tätigwerden des [X.]s für die [X.] in einer anderen Sache, das hier allenfalls in Betracht kommen kann, füllt einen gesetzlichen Ausschließungsgrund nicht aus (vgl. BGHSt 28, 262, 265, zu § 22 Nr. 4 StPO).
Einen Ablehnungsantrag nach § 42 ZPO haben die [X.]en nicht ge-stellt.

[X.] Scharen Keukenschrij-ver

[X.] [X.]

Meta

X ZR 108/04

18.01.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. X ZR 108/04 (REWIS RS 2005, 5470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5470

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.