Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. X ZR 108/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2366

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZR 108/04
vom

26. Juli 2005 in dem Patentnichtigkeitsverfahren

- 2 - [X.] hat am 26. Juli 2005 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] [X.] beschlossen:

Das gegen den vom [X.]at zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Prof. Dr. G. [X.]gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Die Beklagte lehnt den gerichtlichen Sachverständigen, der an der [X.]im Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften tätig ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Als Ablehnungsgründe macht sie geltend, daß zwei ehemalige Studenten der [X.]bei ihr speziell mit dem Härter "[X.]" befaßt seien und daß an der Fachhoch- schule E. ein Hochschullehrer im Fachbereich Betriebswirtschaft tätig sei, der in der [X.] von 1997 bis 2000 als Leiter der Planung und Kontrolle sowie des Beteiligungscontrollings im Geschäftsbereich [X.]der [X.] AG gearbeitet habe. - 3 - I[X.] Das Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, weil die Klägerin keine Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständi-gen glaubhaft gemacht hat.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn objektive Umstände vorliegen, die aus der Sicht einer vernünftig denken-den Partei an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zweifeln las-sen. Das ist hier nicht der Fall.
1. Der bloße Umstand, daß ein Mitarbeiter einer Partei an der [X.] studiert hat, an der der Sachverständige tätig ist, kann bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der anderen Partei kein Mißtrauen gegen die [X.] begründen. Nähere Beziehungen zu einer Partei, die ein derartiges Mißtrauen rechtfertigen, haben in einem solchen Fall lediglich die von ihr beschäftigten Studenten, nicht aber alle Hochschullehrer der [X.], an der diese studiert haben, oder auch nur diejenigen Hoch-schullehrer, deren Lehrveranstaltungen sie besucht haben, wozu ohnehin nichts vorgetragen ist. Selbst aus der Teilnahme eines nahen Angehörigen [X.] an einem von einem Sachverständigen veranstalteten Seminar folgt kein Ablehnungsgrund (Musielak/[X.], § 406 Rdn. 11; [X.] OLGR 2001, 60). Zu berücksichtigen ist auch, daß einer willkürlichen Ablehnung von Sachverständigen durch die Parteien Tür und [X.] geöffnet wäre, könnte schon allein durch die Einstellung eines früheren Studenten des Sachverständigen oder sogar nur seiner [X.] ein Ablehnungsgrund geschaffen werden.
2. Die Ablehnung eines Sachverständigen kann auch nicht damit [X.] werden, daß ein anderer Hochschullehrer seiner [X.] in frühe-- 4 - ren Jahren in leitender Stellung im Unternehmen einer Partei beschäftigt war. Daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten, erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb besonders fernliegend, weil der Kollege in einer fachlich entfern-ten Fakultät (Betriebswirtschaft) tätig ist und sich in dem Unternehmen der Klä-gerin auch mit gänzlich anderen Produkten als [X.]
, nämlich [X.], befaßt hat. Wie der [X.]at kürzlich entschieden hat, folgt aus geschäftli-chen Kontakten der wissenschaftlichen Einrichtung, an der der Sachverständi-ge tätig ist, mit Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets für sich [X.] kein Ablehnungsgrund ([X.].Beschl. v. 01.02.2005 - [X.]). [X.] besteht ein Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer Partei, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte, wenn ein Hochschullehrer aus einem [X.] anderen Bereich derselben [X.] früher für diese Partei tätig war, und sei es auch in leitender Stellung. Die wechselseitige Durchdringung von Lehre und Praxis ist erwünscht. Sie führt keineswegs dazu, daß mit der Berufung ei-nes zuvor für ein Wirtschaftsunternehmen tätigen Hochschullehrers gleichsam die [X.] in das Lager dieses Unternehmens eintritt mit der Folge, daß der
- 5 - gesamte Lehrkörper der [X.] nicht mehr als gerichtlicher Gutachter in Verfahren in Betracht käme, an denen dieses Unternehmen beteiligt ist. Auch der zweite von der Beklagten geltend gemachte Grund kann daher eine Ableh-nung des gerichtlichen Sachverständigen nicht rechtfertigen.

[X.] Scharen Keukenschrij-ver

[X.] [X.]

Meta

X ZR 108/04

26.07.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2005, Az. X ZR 108/04 (REWIS RS 2005, 2366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2366

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.