Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. BLw 2/09

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 873

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[X.][X.] vom 29. Oktober 2009 in der [X.] - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 29. Oktober 2009 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Januar 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der [X.] zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 •. Gründe: [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] verkaufte die [X.] zu 1 der Beteiligten zu 2 mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Die Vertragsparteien beauftragten und ermächtigten den Notar umfassend zum Vollzug dieser Urkunde, u.a. auch zur Einholung aller nach dem [X.], Bestätigungen und Negativbescheinigungen; sie selbst verzichteten unwiderruflich auf ihr eigenes Antragsrecht. 1 - 3 - [X.] von dem Notar gestellter Antrag auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde zunächst zurückgenommen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 beantragte der Notar erneut die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit dem Bemerken, hierzu "nachdrück-lich von der Käuferseite beauftragt" worden zu sein und "den Käufer entspre-chend informiert" zu haben. Die Beteiligte zu 1 teilte der Genehmigungsbehörde mit, dass sie von dem erneuten Antrag nicht informiert worden und das [X.] der Käuferin deshalb nicht gedeckt sei. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 unterrichtete die Genehmigungsbehörde den Notar darüber, dass der [X.] nach wie vor nicht genehmigungsfähig und zudem die Zulässigkeit des [X.] nur im Auftrag der Käuferin zweifelhaft sei. Im Hinblick auf einen zwischen den Vertragsparteien bei dem [X.] anhängigen Rechtstreit stellte die Genehmigungsbehörde zugleich das Ruhen des Genehmigungsverfahrens bis zu einem bestandskräftigen Urteil des [X.] fest. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 an den [X.] der Beteiligten zu 1 wies die Genehmigungsbehörde darauf hin, dass das Schreiben des Notars vom 21. Juni 2007 nicht als Genehmigungsan-trag anzusehen sei, weil er nur für die Käuferin gestellt worden sei; außerdem teilte es mit, dass die Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 3 [X.] wegen der Rücknahme des ersten [X.] im Jahr 2004 nicht eingetreten sei. 2 Am 16. Januar 2008 teilte die Genehmigungsbehörde dem Notar mit, dass sie nach § 6 Abs. 3 [X.] die Erteilung eines Zeugnisses beabsichtige, wonach die Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gelte. Daraufhin nahm der Notar seinen Genehmigungsantrag zurück. Das Zeugnis wurde nicht erteilt. 3 - 4 - Die Beteiligte zu 2 hat bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - ei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Erteilung dieses Zeugnisses gestellt. Das Amtsgericht hat das Zeugnis erteilt. Die sofortige Be-schwerde der Beteiligten zu 1 hat das [X.] - Senat für Landwirt-schaftssachen - als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Ziel der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung weiter. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig an-gesehen, weil den Vertragsparteien als Beteiligte in den Genehmigungsverfah-ren, in welchem die [X.] nach der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von [X.] und über die Erteilung von Zeugnissen nach §§ 5, 6 Abs. 3 und 11 Abs. 2 [X.] entschieden, kein Beschwerderecht zustehe, wenn die Genehmigung oder - wie hier - das Zeugnis vorbehaltlos erteilt werde. 5 Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 II[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] statthaft; sie ist auch im Übrigen zulässig (§§ 25 ff. [X.]). 7 Die von der Rechtsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) spielt für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Rolle; zwar ist eine nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-8 - 5 - ner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO), aber [X.] Voraussetzungen gelten nicht für die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde. Ebenso wenig spielt es für die Zulässigkeit des Rechtsmit-tels eine Rolle, ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zwar geltend macht, aber nicht weiter ausführt - mit seiner Entscheidung von dem Beschluss des [X.] Hamm vom 2. Februar 1978 ([X.] 1978, 258) abgewichen ist; denn eine Divergenz ist nur für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.], nicht jedoch für die - hier ge-gebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] not-wendig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung der [X.] zu 1 zu Recht als unzulässig verworfen. 9 a) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (siehe nur Senat, BGHZ 1, 267; Beschl. v. 19. Februar 1952, [X.], [X.] 1952, 414; Beschl. v. 15. Februar 1979, [X.], [X.] 1979, 189 f.; Beschl. v. 12. Mai 1982, [X.], [X.] 1983, 305; OLG Stuttgart [X.] 1990, 180, 181; Barnstedt/[X.], [X.], 7. Aufl., § 22 Rdn. 40 m.w.N. in [X.]. 5) haben die [X.] in den Genehmigungsverfahren nach dem [X.] kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss des [X.], mit welchem der Vertrag uneingeschränkt genehmigt worden ist. [X.] gilt in den Fällen, in denen das Landwirtschaftsgericht ein Zeugnis nach §§ 5, 6 Abs. 3 [X.] erteilt hat (Barnstedt/[X.], [X.]O. Rdn. 89). Denn die Genehmigung befreit die Vertragsparteien von den in den Bestimmungen über die Genehmigungspflicht enthaltenen Verfügungsbeschränkungen, so dass sie keine Rechtsbeeinträchtigung erleiden, sondern sich ihre Rechtsstellung ver-10 - 6 - bessert. Somit fehlt ihnen die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels notwendi-ge materielle Beschwer. 11 Dies gilt auch dann, wenn sich eine Vertragspartei - wie hier die [X.] - auf eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Vertrags beruft; denn diese wird von der Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht berührt, vielmehr kann die Frage der Wirksamkeit des Vertrags auch nach erteilter Genehmigung in einem Zivilprozess geklärt werden (Senat, Beschl. v. 12. Mai 1982, [X.], [X.] 1983, 305). b) Diese Grundsätze stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Sie rügt jedoch, das Beschwerdegericht habe versäumt zu prüfen, ob ein zulässiger [X.] auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden sei; da der Antrag der [X.] zu 2 unzulässig sei, habe die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 nicht verneint werden dürfen. 12 Das bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar kann eine Vertragspartei durch die Erteilung der uneingeschränkten Genehmigung nach dem [X.] ausnahmsweise in ihrem Recht verletzt und deshalb beschwerde-berechtigt sein, wenn nämlich die Genehmigung von dem Beschwerdegericht trotz vorheriger rechtskräftiger Versagung aufgrund einer unzulässigen Be-schwerde der anderen Vertragspartei erteilt wurde (Senat, Beschl. v. 27. Oktober 1960, [X.], [X.] 1961, 130). Aber die entsprechende An-wendung dieses Rechtsprechungsgrundsatzes auf den von der Rechtsbe-schwerde angenommenen Fall, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, scheitert bereits daran, dass der Antrag der Beteiligten zu 2 zu-lässig ist. 13 [X.]) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde für ihre gegenteilige Ansicht auf die in der Literatur vertretene Meinung, dass der Antrag auf gericht-14 - 7 - liche Entscheidung unzulässig sei, wenn der Genehmigung von einem Beteilig-ten widersprochen und sie dennoch erteilt worden sei (Netz, [X.] - Praxiskommentar -, 4. Aufl., § 22 [X.]. 4.32.2.5). Denn darin kommt nichts anderes als in den oben dargestellten Grundsätzen zum Aus-druck, dass nämlich die uneingeschränkte Genehmigung selbst dann nicht zur Rechtsbeeinträchtigung und damit auch nicht zur Beschwer im verfahrensrecht-lichen Sinn einer Vertragspartei führt, wenn diese zuvor der Genehmigung wi-dersprochen hat. Abgesehen hiervon spielt der Widerspruch der Beteiligten zu 1 gegen die erneute Beantragung der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Notar für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf ge-richtliche Entscheidung keine Rolle. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist nämlich nicht eine aufgrund des erneuten [X.] ergangene Entscheidung der Genehmigungsbehörde; denn der Genehmigungsantrag wur-de zurückgenommen, nachdem die in § 6 Abs. 1 [X.] genannte Frist abge-laufen war und die Genehmigung als erteilt galt (§ 6 Abs. 2 [X.]). [X.]) Auf den Beschluss des [X.] Hamm vom 2. Februar 1978 ([X.] 1978, 258 f.), nach welchem ein Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen die Versagung des beantragten Widerrufs einer uneingeschränkt erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung unzulässig ist, kann sich die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der dort ent-schiedene Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. 15 cc) Auch soweit die Rechtsbeschwerde die Unwirksamkeit des erneuten [X.] geltend macht, bleibt ihr der Erfolg versagt. Sie verkennt wiederum, dass dieser Antrag zurückgenommen worden ist, bevor über ihn ent-schieden wurde, so dass das gerichtliche Verfahren keine auf dem Antrag be-ruhende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Gegenstand hat. Die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hängt deshalb nicht von 16 - 8 - der Wirksamkeit des erneuten [X.] ab. Ob dieser - wie das Beschwerdegericht gemeint hat - die in § 6 Abs. 1 [X.] genannte Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 2 [X.] in Gang gesetzt hat, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entschei-dung. Hierüber ist hier jedoch nicht zu befinden, sondern ausschließlich dar-über, ob die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zulässig ist (vgl. Senat, [X.], 5, 8 f.). [X.]) Aus denselben Gründen führen schließlich die Überlegungen der Rechtsbeschwerde zu dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 2 für den erneuten Genehmigungsantrag, welches ebenfalls dem Fristbeginn (§ 6 Abs. 1 und 2 [X.]) entgegenstehen soll, nicht zum Erfolg des [X.]. [X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. 18 [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 20.05.2008 - 12 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 08.01.2009 - 5 W ([X.]) 7/08 -

Meta

BLw 2/09

29.10.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. BLw 2/09 (REWIS RS 2009, 873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 873

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