1Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. 2Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 17.12.2008 I 2586
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