Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. 2 StR 318/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3711

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 318/13
vom
31.
Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2013 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit er im Fall 17 (Ziffer [X.]) der Urteilsgründe verurteilt wurde,
und im Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 17
Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die [X.] des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde, mit der Sachrüge. Das [X.]
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3
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mittel führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung im Fall 17 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es unbegründet.
Nach den Feststellungen des [X.] begab sich der Angeklagte am Abend des Tattags in das Kinderzimmer der Geschädigten. Er veranlasste sie, das Oberteil ihrer Bekleidung hochzuziehen,
und entblößte seinen [X.]. Dann fasst er der Geschädigten an die Brüste und begann sich selbst zu befriedigen. Er fragte die Geschädigte, ob sie sein Geschlechtsteil anfassen wolle, was diese ablehnte. Während die Geschädigte aus Ekel ihre Augen schloss, nahm er ihre Hand, führte diese an sein erigiertes Glied und "machte [X.]". Als der Angeklagte seine Hand fortnahm, hörte die Ge-schädigte mit diesen Bewegungen
auf. "Daraufhin ergriff der Angeklagte erneut ihre Hand und setzte die von ihm geführten [X.] fort".
Das [X.] hat dies rechtsfehlerhaft als sexuelle Nötigung in [X.] mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß §§ 177
Abs.
1 Nr.
1, 174 Abs.
1 Nr. 1 StGB bewertet. Für die Annahme einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt"
ist erforderlich, dass der Täter [X.] entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden; das Opfer muss durch die Handlung des [X.] einem körperlich wirkenden Zwang ausgesetzt sein (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
April 2009

4 StR 88/09; [X.], 202 f.). Die Feststellungen des [X.] ergeben jedoch nur, dass
der Angeklagte die Hand der Geschädigten geführt hat. Nimmt das Opfer die unerwünschten se-xuellen Handlungen hin, ohne Widerstand zu leisten, so liegt keine Gewalt im Sinne von §
177 Abs.
1 Nr.
1 StGB vor (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Januar 1997

1 StR 726/96, [X.], 199).

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3
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4
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Die Aufhebung des Urteils im Fall 17 zwingt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

4

Meta

2 StR 318/13

31.07.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. 2 StR 318/13 (REWIS RS 2013, 3711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3711

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