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PDF anzeigen[X.] vom 9. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 9. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. November 2008 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-klagte a) im [X.] 1 des versuchten schweren sexuel-len Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, b) im [X.] 2 des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit Körperverlet-zung und c) im [X.] 3 des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist, 2. in den Aussprüchen über die in den [X.], 2 und 3 erkannten Einzelstrafen und über die Ge-samtstrafe aufgehoben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der - 3 - Revision, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren se-xuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit sexueller Nötigung, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-nen und mit Körperverletzung ([X.] 1), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen [X.] in vier Fällen (Fälle [X.]), davon in einem Fall in Tateinheit mit Kör-perverletzung ([X.] 2), wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten ([X.] 6) und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen ([X.] 7) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 2 [X.] ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat die Revision in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 - 4 - 1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 11. März 2009 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, belegen die rechtsfehlerfrei getrof-fenen Feststellungen des [X.] nicht, dass der Angeklagte in den [X.] und 3 seine Tochter mit Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlung bzw. des Geschlechtsverkehrs genötigt hat. 4 Auch im [X.] 2 tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangener Vergewaltigung nicht. Eine Nötigung mit Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um [X.] geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden [X.] StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 5-7 m.w.N.). Der Feststellung, dass der Angeklagte seiner Tochter die Bettdecke über den Kopf zog, bevor er mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausübte, lässt sich nicht mit der zur Verurteilung we-gen Vergewaltigung erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Geschädigte dies als körperlich wirksamen Zwang empfand und dass der Angeklagte eine solche Zwangswirkung erzielen wollte. 5 Da in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die die Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. wegen Vergewaltigung in den [X.] tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der [X.], auch um der Geschädigten aus Gründen des Opferschutzes eine erneute Vernehmung zu ersparen, die Schuldsprüche entsprechend ab. 6 2. Im [X.] 1 ist eine weitere Schuldspruchänderung deswegen erforder-lich, weil die mitverurteilte Körperverletzung (Tatzeit: Frühjahr oder [X.] 2000) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten 7 - 5 - Handlung, der Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung am 6. März 2007, bereits verjährt war. 3. Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuel-ler Nötigung bzw. Vergewaltigung können in den [X.]-3 die erkannten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben, denn in allen drei Fällen ist das [X.] von den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ([X.] 1) bzw. § 177 Abs. 2 StGB (Fälle [X.] und 3) ausgegangen, die diejenigen der jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikte übersteigen. 8 Die Aufhebung von drei der sieben erkannten Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der angesichts des Gesamtgeschehens moderaten Gesamtstrafe, da der [X.] nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass eine etwaige Reduzierung der drei Einzelstrafen Auswirkungen auf die Höhe der [X.] haben könnte. 9 - 6 - Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da [X.] rechtsfehlerfrei getroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die zu den bishe-rigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig. 10 Maatz Athing [X.] Franke Mutzbauer
Meta
09.04.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2009, Az. 4 StR 88/09 (REWIS RS 2009, 4033)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4033
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 569/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 226/18 (Bundesgerichtshof)
3 StR 226/18 (Bundesgerichtshof)
Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten
3 StR 425/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 260/05 (Bundesgerichtshof)
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