Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 2 StR 318/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3742

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Gegenstand

Sexuelle Nötigung mit Gewalt: Führung der Hand des Tatopfers zur Vornahme sexueller Handlungen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall 17 (Ziffer [X.]) der Urteilsgründe verurteilt wurde, und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde, mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung im Fall 17 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es unbegründet.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s begab sich der Angeklagte am Abend des Tattags in das Kinderzimmer der Geschädigten. Er veranlasste sie, das Oberteil ihrer Bekleidung hochzuziehen, und entblößte seinen Unterleib. Dann fasst er der Geschädigten an die Brüste und begann sich selbst zu befriedigen. Er fragte die Geschädigte, ob sie sein Geschlechtsteil anfassen wolle, was diese ablehnte. Während die Geschädigte aus Ekel ihre Augen schloss, nahm er ihre Hand, führte diese an sein erigiertes Glied und "machte [X.]". Als der Angeklagte seine Hand fortnahm, hörte die Geschädigte mit diesen Bewegungen auf. "Daraufhin ergriff der Angeklagte erneut ihre Hand und setzte die von ihm geführten [X.] fort".

3

Das [X.] hat dies rechtsfehlerhaft als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer [X.] gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Für die Annahme einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt" ist erforderlich, dass der Täter [X.] entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden; das Opfer muss durch die Handlung des [X.] einem körperlich wirkenden Zwang ausgesetzt sein (vgl. [X.], Beschluss vom 9. April 2009 – 4 [X.]; [X.], 202 f.). Die Feststellungen des [X.]s ergeben jedoch nur, dass der Angeklagte die Hand der Geschädigten geführt hat. Nimmt das Opfer die unerwünschten sexuellen Handlungen hin, ohne Widerstand zu leisten, so liegt keine Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 1997 – 1 StR 726/96, [X.], 199).

4

Die Aufhebung des Urteils im Fall 17 zwingt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Fischer                   Appl                        Eschelbach

                Ott                      Zeng

Meta

2 StR 318/13

31.07.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 13. März 2013, Az: 65 KLs - 201 Js 1103/10 - 25/12

§ 177 Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 2 StR 318/13 (REWIS RS 2013, 3742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3742

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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