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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 18/14
vom
22. April 2014
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 22. April 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. Februar 2014
wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das nicht näher bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde ge-gen die Beschwerdeentscheidung des [X.] auszulegen, weil
eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug über-geordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie
ist
weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das [X.] zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.],
Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.],
Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.
Über die zugleich erhobene
Anhörungsrüge entscheidet das [X.] als das Gericht, welches das rechtliche Gehör verletzt haben soll.
[X.]
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.10.2013 -
6 [X.] (1) -
LG Marburg, Entscheidung
vom 10.02.2014 -
3 [X.]/13 -
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4
Meta
22.04.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2014, Az. IX ZB 18/14 (REWIS RS 2014, 6196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6196
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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