Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IX ZB 12/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2716

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
12/12

vom

27. September
2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr.
Fischer
und Grupp

am 27.
September 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
Dezember 2011, abgeändert durch Beschluss vom 14.
Februar 2012,
wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von [X.] zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorge-nannten Beschluss wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000

Gründe:

I.
Am 3.
Mai 2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insol-venzverfahren auf dessen Eigenantrag eröffnet. Im Schlusstermin vom 19.
März 2008 behielt sich das Insolvenzgericht die Anordnung einer Nachtragsverteilung für Ansprüche des Schuldners gegen das [X.] vor, die dieser mit am 28.
Dezember 2005 erhobener Klage geltend machte. Am 28.
Juni 2008 wurde 1
-

3

-
das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit Urteil vom 4.
August 2011 wurde dem
Schuldner eine Entschädigung in Höhe von 3.000

auf Antrag des Treuhänders das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12.
August 2011 die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ersatzansprüche des Schuldners an.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] mit Beschluss vom 13.
Dezember 2011 zurückgewiesen und [X.], die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen, weil dem Schuldner die Rechtsbeschwerde bereits gemäß §
7 [X.] zustehe. Mit weiterem
Beschluss vom 14.
Februar 2012 hat das [X.] durch den Einzelrichter
auf die Ge-genvorstellung des Schuldners den Beschluss vom 13.
Dezember 2011 teilwei-se abgeändert und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§
4 [X.], §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
1. Auf die sich gegen den Beschluss des [X.]s vom 13.
Dezember 2011 richtende Rechtsbeschwerde des Schuldners findet das neue Verfahrensrecht Anwendung. Nach Art.
103
f Satz
1 EG[X.] bezieht sich das Zulassungserfordernis auf [X.] gegen solche [X.] Beschwerdeentscheidungen, die seit der Aufhebung des §
7 [X.]
am 27.
Oktober 2011 erlassen worden sind ([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5; vom 18.
Januar 2012 -
IX
ZB 1/12, 2
3
4
-

4

-
Rn.
2; vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZB 295/11, [X.], 1146 Rn.
9).
Das trifft auf die vorliegend angegriffene Beschwerdeentscheidung zu.
2. Bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO der Zulassung durch das Beschwerdegericht, so findet dieses Rechtsmittel nur statt, wenn es in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist ([X.], Beschluss vom 24.
November 2003 -
II
ZB 37/02, [X.], 1698, 1699; vom 19.
Mai 2004 -
IXa
ZB 182/03, NJW 2004, 2529; vom 12.
März 2009 -
IX
ZB 193/08, [X.], 1058 Rn.
5; vom 10.
Mai 2012, aaO Rn.
15). Enthält eine Beschwerdeentscheidung keine Ausführung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der [X.] kann mit der Sache nicht mehr in statthafter Weise befasst werden. Das gilt [X.] davon, welche Erwägungen der Entscheidung des [X.] zugrunde lagen, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. An einer Zulassung fehlt es auch, wenn das Beschwerdegericht sich über sie keine Gedanken [X.] hat, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die [X.] von einer Entscheidung des [X.] nicht erkannt hat ([X.], Beschluss vom 24.
November 2003, aaO; vom 10.
Mai 2012, aaO) oder [X.] davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes statthaft ([X.], Beschluss vom 24.
Juli 2003 -
IX
ZB 539/02, [X.], 1871, 1872 in-soweit nicht in [X.]Z 156, 92 abgedruckt; vom 12.
März 2009, aaO Rn.
9
f; vom 20.
Dezember 2011, aaO Rn.
6; vom 10.
Mai 2012, aaO).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die gebotene Zulassung durch das Be-schwerdegericht fehlt im Beschluss vom 13.
Dezember 2011. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der auf Gegenvorstellung des [X.] ergangenen nachträglichen Zulassung durch Beschluss des [X.]s vom 14.
Februar 2012
-
ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, [X.]Z 154, 5
6
-

5

-
200, 202; vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZB 175/06, [X.], 158 Rn.
4; vom 24.
November 2011 -
VII
ZB 33/11, [X.], 140 Rn.
9
f)
-
keine Bindungswir-kung zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend ist, wenn das Beschwerdege-richt bei seiner ursprünglichen Entscheidung von einer Zulassung abgesehen hat ([X.], Beschluss vom 24.
November 2003, aaO; vom 12.
März 2009, aaO Rn.
7
ff; vgl. ferner zur gleichgelagerten Problematik einer nachträglichen Revi-sionszulassung: [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZR 70/10, [X.], 325 Rn.
7
ff). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft ([X.], Beschluss
vom 12.
März 2009, aaO Rn.
9).
Aus dem Beschluss vom 13.
Dezember 2011 ergibt sich, wie auch im Abänderungsbeschluss vom 14.
Februar 2012 ausgeführt wird, dass das [X.] die zwischenzeitliche Aufhebung des §
7 [X.] übersehen hat.
Der darin liegende Verfahrensfehler eröffnet keine Sachentscheidung durch das Rechts-beschwerdegericht (vgl. [X.] 101, 331, 359
f; [X.], Urteil vom 11.
Dezember 2011, aaO Rn.
12).
7
-

6

-
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsich-tigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Aus-sicht auf Erfolg bietet (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.] Entscheidung vom 12.08.2011 -
22 [X.] -
LG Marburg,
Entscheidung vom 13.12.2011 -
3 [X.]/11 -

8

Meta

IX ZB 12/12

27.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. IX ZB 12/12 (REWIS RS 2012, 2716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2716

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.