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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 79/07 vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2008 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Geltungsbereich des mit Art. 49 [X.] garantierten freien Dienst-leistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen des Mitgliedsstaats hinausweist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 26.672,76 • Dressler Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2006 - 20 O 223/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -
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24.01.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. VII ZR 79/07 (REWIS RS 2008, 5928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5928
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