Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. VII ZR 151/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5571

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 151/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2008 durch [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2007 wird auf ihre Kosten verworfen. Gegenstandswert: 15.000 • Gründe: Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 1 Die Kläger begehren Nacherfüllung hinsichtlich der ihrer Meinung nach mangelhaften [X.] der Beklagten. Sie haben in den Instanzen vorgetragen, die Kosten der von ihnen im Einzelnen beschriebenen [X.] beliefen sich auf 15.000 •. Dementsprechend haben [X.] und Berufungsgericht den Streitwert - von den Klägern unbeanstandet - 2 - 3 - jeweils auf 15.000 • festgesetzt. Unter diesen Umständen reicht es zur [X.] eines 20.000 • übersteigenden Wertes der Beschwer nicht aus vorzutra-gen, der gerichtliche Sachverständige habe "zur Kostensituation" einen Betrag von 37.000 • ermittelt. Der Sachverständige hat mit diesem Betrag gerade nicht die von den Klägern begehrten Mängelbeseitigungsarbeiten bewertet. Dressler Kuffer [X.]

[X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 O 242/05 - [X.], Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 24/06 -

Meta

VII ZR 151/07

14.02.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. VII ZR 151/07 (REWIS RS 2008, 5571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5571

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