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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 407/13
vom
11. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] am 11. September 2014 gemäß §
356a [X.] beschlossen:
Die
Anhörungsrüge der Verurteilten gegen
den Beschluss des Se-nats vom 7.
August 2014
wird auf
ihre
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision der
Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
September 2012 mit Beschluss vom 7.
August 2014
gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz ihrer Ver-teidiger
vom 28.
August 2014 hat die
Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung
weder [X.] verwertet, zu dem die Verurteilte nicht ge-hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der
Verurteil-ten
übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Behauptung, der die Revision verwerfende Beschluss vom 7.
August 2014 hätte so nicht ergehen können, wenn das [X.] beachtet worden wäre, legt schon im Ansatz keinen Gehörsverstoß dar. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das [X.] in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber schlicht nicht für durchgreifend erachtet.
Die hierfür maßgeblichen Gründe
ergeben sich
-
verfassungsrechtlich unbedenk-1
2
-
3
-
lich
-
mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefoch-tenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.]
(vgl. BVerfG
NJW 2014, 2563, 2564 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
§
465 Abs.
1 [X.].
Fischer Appl
Krehl
Eschelbach Ott
3
Meta
11.09.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. 2 StR 407/13 (REWIS RS 2014, 3020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3020
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