Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. 1 StR 101/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3757

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 1. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2003 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher bewaffneter Banküberfälle und weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt; sei-ne Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte [X.] bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes: In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2003 wurde ein Gutachten dazu beantragt, wie lange nasse Socken naß bleiben. Die Revision führt aus: "Der Beweisantrag wurde weder durch [X.] abgelehnt, noch wurde der Beweis erhoben. Beweis: [X.] Seite 1 bis 245". Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde am 5. August 2003 eine [X.] als Sachverständige gehört. - 3 - Es wurde also ein Sachverständiger einer bestimmten Fachrichtung ge-hört, nachdem die Anhörung eines Sachverständigen zu einer Frage dieser Fachrichtung beantragt worden war. Mit der pauschalen Behauptung, der [X.] sei nicht erhoben worden, fehlt die gebotene konkrete [X.] mit Umständen, die gegen die Richtigkeit des Revisionsvorbringens spre-chen. Dies entspricht nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. [X.]St 40, 218, 240; [X.] NStZ-RR 1999, 26, 27). Allerdings trägt die Revision mit Schriftsatz vom 31. März 2004 in ihrer Erwiderung auf den Antrag des [X.] (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vor, aus sonstigem Akteninhalt ergebe sich, daß die Sachver-ständige nicht zu dem Thema des Beweisantrags, sondern zu einem anderen Thema gehört worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch ohne inhaltliche [X.] zurückzuweisen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden ist (vgl. [X.] StV 1999, 407 m.w.N.). Auf die von der Revision aus Rechtsgründen für unverwertbar gehaltene, inhaltlich aber nicht bestrittene Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die im Detail die Ausfüh-rungen der Sachverständigen zu der Beweisfrage darlegt, kommt es daher nicht an. Gleiches gilt für die [X.] Erwägungen der Revision, jedenfalls ergebe das Vorbringen der Staatsanwaltschaft die inhaltliche Unzulänglichkeit des Gutachtens. - 4 - Auch im übrigen hat die auf Grund der [X.] gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundes-anwalts vom 25. Februar 2004 Bezug, die durch die Erwiderung der Revision nicht entkräftet werden. [X.]Wahl Boetticher

Schluckebier

Elf

Meta

1 StR 101/04

01.04.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. 1 StR 101/04 (REWIS RS 2004, 3757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3757

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 535/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 124/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 284/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 535/09 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens: Widerspruch des Ablehnungsgrundes der eigenen Sachkunde mit …


2 StR 124/11 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Sachverständiger als völlig ungeeignetes Beweismittel


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.