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PDF anzeigen [X.]/04
vom 1. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. April 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2003 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher bewaffneter Banküberfälle und weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt; sei-ne Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte [X.] bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes: In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2003 wurde ein Gutachten dazu beantragt, wie lange nasse Socken naß bleiben. Die Revision führt aus: "Der Beweisantrag wurde weder durch [X.] abgelehnt, noch wurde der Beweis erhoben. Beweis: [X.] Seite 1 bis 245". Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde am 5. August 2003 eine [X.] als Sachverständige gehört. - 3 - Es wurde also ein Sachverständiger einer bestimmten Fachrichtung ge-hört, nachdem die Anhörung eines Sachverständigen zu einer Frage dieser Fachrichtung beantragt worden war. Mit der pauschalen Behauptung, der [X.] sei nicht erhoben worden, fehlt die gebotene konkrete [X.] mit Umständen, die gegen die Richtigkeit des Revisionsvorbringens spre-chen. Dies entspricht nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. [X.]St 40, 218, 240; [X.] NStZ-RR 1999, 26, 27). Allerdings trägt die Revision mit Schriftsatz vom 31. März 2004 in ihrer Erwiderung auf den Antrag des [X.] (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vor, aus sonstigem Akteninhalt ergebe sich, daß die Sachver-ständige nicht zu dem Thema des Beweisantrags, sondern zu einem anderen Thema gehört worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch ohne inhaltliche [X.] zurückzuweisen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden ist (vgl. [X.] StV 1999, 407 m.w.N.). Auf die von der Revision aus Rechtsgründen für unverwertbar gehaltene, inhaltlich aber nicht bestrittene Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die im Detail die Ausfüh-rungen der Sachverständigen zu der Beweisfrage darlegt, kommt es daher nicht an. Gleiches gilt für die [X.] Erwägungen der Revision, jedenfalls ergebe das Vorbringen der Staatsanwaltschaft die inhaltliche Unzulänglichkeit des Gutachtens. - 4 - Auch im übrigen hat die auf Grund der [X.] gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundes-anwalts vom 25. Februar 2004 Bezug, die durch die Erwiderung der Revision nicht entkräftet werden. [X.]Wahl Boetticher
Schluckebier
Elf
Meta
01.04.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. 1 StR 101/04 (REWIS RS 2004, 3757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3757
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