Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 1 StR 223/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4126

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017B1STR223.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 223/17
vom
11. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11.
Oktober
2017
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 7.
September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Landgericht Stuttgart hat den Verurteilten mit Urteil vom 22.
Dezember 2016 wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine hiergegen gerichtete Revision hat der [X.] mit Beschluss vom 7.
September 2017 gemäß §
349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidi-gers vom 16.
September 2017 die [X.] nach §
356a StPO
erhoben, mit der er geltend macht, der Verwerfungsbeschluss sei nicht begründet
worden.

1
2
3
-
3
-
II.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§
356a Satz
1 StPO). Eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Der [X.] hat bei seiner Entschei-dung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-teilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu [X.] Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Der [X.] hat das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten

einschließlich seiner Ausführungen in den Gegenerklärungen vom 20.
Juni 2017 und vom 23.
Juni 2017 zu dem Antrag des Generalbundesanwalts

in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Es ist dem Verfahren nach §
349 Abs.
2 StPO immanent, dass der [X.] ohne Begründung ergeht (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juni 2014

2
BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Dies gilt auch, wenn ein
Verurteilter seine Revision nach der Antragstellung durch den [X.] ergänzend begründet. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt keine Verpflichtung
der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
August 2017

5
StR 167/17).
4
5
6
-
4
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschlüsse vom 22.
Juli 2016

1
StR 579/15, [X.], 351
und vom 22. Mai 2015

1
StR 121/15).
Raum Jäger Cirener

Radtke

Hohoff

7

Meta

1 StR 223/17

11.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 1 StR 223/17 (REWIS RS 2017, 4126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4126

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