Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. XII ZB 196/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5167

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[X.][X.] vom 5. März 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587a Abs. 3; [X.] § 12 Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der [X.] (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - [X.]/05 - zur [X.] bestimmt). [X.], Beschluss vom 5. März 2008 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2008 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. Wage-nitz, [X.] und Dose beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] am 21. Oktober 1993 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 8. März 1964) am 14. Oktober 2003 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller; geboren am 30. Juni 1961) durch Verbundurteil des Amtsgerichts [X.] Familiengericht [X.] geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. 1 Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1993 bis 30. Sep-tember 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Ren-tenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1; vormals [X.] - 3 - versicherungsanstalt [X.]) in Höhe von 157,71 • und der Ehemann bei der [X.] ([X.], weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 276,75 • (jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2003). Zudem verfügt der Ehemann über unverfallbare, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3), [X.], in Höhe von jährlich 875,64 • (monatlich 72,97 •; bezogen auf den 30. Sep-tember 2003). Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht [X.] Familiengericht [X.] da-hin geregelt, dass es vom [X.] des Ehemanns bei der [X.] auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] Renten-anwartschaften in Höhe von monatlich 59,52 • [X.] bezogen auf den 30. [X.] 2003 [X.] übertragen hat. Weiter hat es durch analoges [X.] (§ 1 Abs. 3 [X.]) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenan-wartschaften in Höhe von monatlich 10,59 • begründet (wiederum bezogen auf den 30. September 2003). Das Anrecht des Ehemannes bei der [X.] hat das Amtsgericht [X.] Familiengericht [X.] dabei als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch behandelt und nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V. mit der Barwert-Verordnung (in der bis 30. Mai 2006 geltenden Fassung der [X.] zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, [X.] I 2003, 728) in ein volldynamisches Anrecht von monatlich 21,19 • umgerechnet. 3 Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt sta-tisch qualifiziert wissen. 4 - 4 - II. 5 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 1. Das [X.] hat den vom Amtsgericht [X.] Familiengericht [X.] geregelten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die [X.] könne sich für die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] anfallende Überschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachver-ständigen eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilun-gen für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu [X.] seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf [X.] ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im [X.]. Ein im [X.] volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn sich durch die Verwendung von Über-schusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe. Eine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im [X.] nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetz-lichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte [X.]. Diese [X.] - 5 - aussetzungen seien im Falle der [X.] erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber seien die Leistungen der [X.] im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht [X.], was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsra-ten der Maßstabsversorgungen führe. Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermit-telten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaft-lichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der [X.] wegen des anstehenden [X.]s und der damit verbundenen Solvabili-tätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in glei-cher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die [X.] die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge [X.] wie behauptet [X.] ganz oder [X.] überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten verwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare Situation ergebe sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten-versicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine [X.] angepasst würden. Davon könne künftig wegen der be-stehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und angesichts der der-zeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in [X.] nicht mehr ohne [X.] ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des statis-tisch prognostizierten überproportionalen Anstiegs an Rentenempfängern ge-8 - 6 - genüber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erhöhung der [X.] gesetzlichen Renten mittelfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeiti-gen öffentlichen Diskussion in Politik und Medien sei eine umfassende Renten-reform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt [X.], dass alternativen Ren-tenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der [X.]. Da sich eine wesentliche Abweichung der zukünftigen Wertentwicklung der Renten der [X.] von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenver-sicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] im [X.] als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im [X.] auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts [X.] Familien-gericht [X.] zugrunde liegende Berechnung des [X.] nicht zu bean-standen. Sofern [X.] wider Erwarten [X.] in Zukunft eine andere Entwicklung des be-trieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im [X.] entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Mög-lichkeit der Abänderung nach § 10a [X.] verwiesen werden. 9 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 10 - 7 - 2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-schaft des öffentlichen Rechts [X.] in deren Eigenschaft sie die [X.] wirksam eingelegt und begründet hat (§ 78 Abs. 4 ZPO) [X.] in einen rechtsfä-higen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, [X.] I 2004, 3416, 3426 f.; [X.]/[X.]/[X.] Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 [X.]. 228). Das vom Amtsgericht [X.] Familiengericht [X.] zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der [X.] angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage nicht beanstandete analoge [X.] kommt indes nach § 1 Abs. 3 [X.] nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die be-triebliche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten [X.] durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52; vom 6. Februar 2008 [X.] [X.]/05 [X.] zur [X.] bestimmt und vom 23. März 2005 [X.] [X.] ZB 65/03 [X.] FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung [X.] wie hier [X.] nicht möglich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Aus-gleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] durch Beitrags-entrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen wer-den. 11 3. Die Feststellungen des [X.]s rechtfertigen zudem die Behandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der [X.] als im [X.] nicht. 12 - 8 - a) Ein Anrecht ist im [X.] volldynamisch, wenn der Wertzu-wachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-tenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587a Abs. 3 BGB definierten [X.] annähernd Schritt hält. Entgegen der [X.] kommt es für die Beurteilung einer mit den [X.] vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung (z. B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthalte-ner Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. [X.] vom 6. Februar 2008 [X.] [X.]/05 [X.] zur [X.] bestimmt; vom 1. Dezember 2004 [X.] [X.] ZB 45/01 [X.] FamRZ 2005, 430, 432; vom 25. [X.] 1996 [X.] [X.] ZB 227/94 [X.] FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Oktober 1996 [X.] [X.] ZB 188/94 [X.] FamRZ 1997, 166, 168). 13 b) Die [X.] ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. zum Begriff [X.]/[X.]/[X.] Betriebsrentengesetz § 1 [X.]. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche [X.] durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. 225 i.V.m. StR A [X.]. 120). 14 Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; veröffentlicht bei Juris) hat die [X.] mindestens alle drei Jahre durch einen 15 - 9 - versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der [X.] einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender Überschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitrags-rückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem [X.] war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach § 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 Abs. 1 [X.] vorgesehene regelmäßige Anpas-sungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] möglich und verlangt, dass auf den [X.] entfallende Überschussanteile [X.] nach Abzug von Ver-lustrücklagen [X.] stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der [X.] zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrück-stellungen anfallen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 16 [X.]. 321) ausschließlich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden. Zwar können die laufenden Renten der [X.] eine Wertsteigerung nur durch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem [X.] Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungs-kosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsemp-fängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die [X.] hat in der Vergangenheit indes entsprechende Überschüsse auch tatsächlich erwirt-schaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. So stiegen im Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der [X.] um durchschnittlich 16 - 10 - 0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer Höhe wie die gesetzliche Rentenversi-cherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung von durch-schnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 [X.] [X.]/05 [X.] zur [X.] bestimmt). 17 c) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der [X.] ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im [X.] spre-chenden, mit einer der Maßstabsversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB ver-gleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die [X.] gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen ange-messenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. [X.] dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-ben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsa-men Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungs-technischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. [X.] vom 6. Februar 2008 [X.] [X.]/05 [X.] zur [X.] bestimmt; vom 1. Dezember 2004 [X.] [X.] ZB 45/01 [X.] FamRZ 2005, 430, 432 und vom 25. September 1996 [X.] [X.] ZB 227/94 [X.] FamRZ 1997, 164, 165; [X.]/ [X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587a [X.]. 236; [X.] Der Versorgungsaus-gleich 2. Aufl. [X.]. 175a). d) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die [X.] auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der [X.] führen. 18 - 11 - Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des [X.]s vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten der [X.] in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren würden. Die Auffassung des [X.] trage den Besonder-heiten der [X.] nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-cherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von [X.] reagieren. Wegen des steigen-den Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Über-schüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüt-tet werden könnten. Allein für die neuen [X.] müsse die [X.] rund 10 Mio. • aufbringen. Hinzu komme, dass die [X.] seit dem 1. Januar 2006 keine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr sei, sondern als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versiche-rungsaufsichtsgesetz ([X.]) unterliege. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitäts-anforderungen nach § 53 c [X.] und der Kapitalausstattungs-Verordnung ([X.] über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983, [X.] I, 1451, zuletzt geändert durch das achte [X.]-Änderungsgesetz vom 28. Mai 2007, [X.] I, 923) zu erfüllen. Allein dafür be-nötige die [X.] einen Betrag von rund 24 Mio. •, der bereits die künftigen verteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der [X.] habe das Beschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausreichend [X.]. 19 Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in glei-cher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabsversorgungen, bei un-veränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft er-wartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 [X.] [X.] ZB 88/89 [X.] 20 - 12 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und [X.] Rah-menbedingungen, die gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabsversorgungen Einfluss haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 [X.] IVb ZB 18/85 [X.] FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechts-form, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der [X.] be-gründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bishe-rigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der [X.] angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der [X.] Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der [X.] strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 [X.]) nachzuge-hen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinrei-chend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen versicherungs-technischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverständigen ge-schehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der [X.] künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte an-steigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (Senatsbe-schluss vom 6. Februar 2008 [X.] [X.]/05 [X.] zur [X.] bestimmt; vgl. für den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseent-scheidung Senatsbeschluss [X.] 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42). 4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, damit es 21 - 13 - für die Ermittlung des Wertes des Anrechts des Ehemanns bei der [X.] die erforderlichen Feststellungen trifft. 22 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 a) Die Zurückverweisung gibt dem [X.] Gelegenheit, auch Feststellungen zur Beantwortung der Frage zu treffen, ob das Anrecht des Ehemannes bei der [X.] im [X.] volldynamisch ist (beja-hend [X.], 117 f.; [X.] Beschluss vom 18. April 2007 [X.] 2 UF 72/07 [X.] nicht veröffentlicht). [X.]) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der [X.] zu zahlenden [X.] bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der [X.]); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, der Mitglied der [X.] ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach § 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten [X.] (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der Summe der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge). Für eine Volldynamik im [X.] reicht es zwar nicht aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des [X.] richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass [X.] mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. September 1988 [X.] IVb ZB 104/86 [X.] FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 [X.] IVb ZB 155/84 [X.] FamRZ 1987, 361, 362; Hop-penz/[X.] 8. Aufl. § 1587a BGB [X.]. 216; [X.]/[X.][X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587a [X.]. 235). Allerdings hat es der Senat für die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertstei-gerungen der betrieblichen Anwartschaft aus [X.] 24 - 14 - stammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abhängen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 [X.] [X.] ZB 45/01 [X.] FamRZ 2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 [X.] [X.] ZB 188/94 [X.] FamRZ 1997, 166, 168; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587a [X.]. 234). Erforderlich ist ledig-lich der mit einer der Maßstabsversorgungen vergleichbare [X.] der Anwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Un-verfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September 1991 [X.] [X.] ZB 161/88 [X.] FamRZ 1991, 1421, 1424; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587a [X.]. 235). Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 gelten-den Fassung von § 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer —Anhebung von [X.] durch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vor-sah, hat die [X.] nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im [X.] von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der [X.] vergleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnitt-lich 0,70 % p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann angehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der [X.] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie (außerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 der Satzung). [X.]) Das [X.] wird deshalb bei der Regelung des [X.] eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit einem [X.] der Anwartschaft des Ehemannes bei der [X.] zu rech-nen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zumindest annähernd Schritt hält. 25 Die Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von erwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die [X.] auch nach § 57 Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein 26 - 15 - sich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Über-schuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für [X.] oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwen-denfi. Unter —[X.]. § 57 der Satzung sind dabei nicht allein laufende Rentenzahlungen zu verstehen. Werden Überschüsse zur [X.] verwendet, erhöht sich auch die Leistung des Versiche-rungsträgers in Form der Zusage einer höheren Versicherungsleistung und [X.] einer höheren Risikotragung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 [X.] [X.]/05 [X.] zur [X.] bestimmt). b) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies dürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Maßstabsversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln. 27 Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255e [X.] zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Ent-geltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren er-rechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 [X.] [X.] ZB 248/03 [X.] FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 [X.] [X.] ZB 45/01 [X.] FamRZ 2005, 430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversi-cherung faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkasse und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Bei-tragszahlern und Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steigerungsraten und ggf. auch mit Nullrunden zu rechnen; dennoch bleibt die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des 28 - 16 - [X.] angelehnt (§ 63 Abs. 7 [X.]). Deshalb ist auch künftig mit einem gewissen [X.] der gesetzlichen Renten und damit einer Dy-namik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1 [X.], die nach § 1587a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnitt-lich 1,7 % p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsi-cherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Ent-wicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dyna-mik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Ren-ten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp über 0% p.a. ansteigen werden (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 [X.] [X.]/05 [X.] zur [X.] bestimmt). c) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabsversorgungen ver-gleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Se-natsbeschlüsse [X.] 85, 194, 202 = [X.], 40, 42; vom 25. März 1992 [X.] [X.] ZB 88/89 [X.] FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 [X.] [X.] ZB 188/94 [X.] FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tat-richterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversiche-rung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 [X.] [X.] ZB 188/94 [X.] FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss [X.] 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich 6,85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ). Angesichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steigerungsra-29 - 17 - ten der Maßstabsversorgungen ist deshalb die für eine Vergleichbarkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig geringerer [X.] als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 [X.] [X.]/05 [X.] zur [X.] bestimmt; vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Stau-dinger/[X.] [2004] § 1587a [X.]. 426; vgl. für die Behandlung minder-dynamischer Anrechte [X.] FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynami-sche Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt wer-den. d) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognoseent-scheidung später als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch ein Abänderungs- 30 - 18 - verfahren begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 [X.] [X.] ZB 129/92 [X.] FamRZ 1995, 88, 92; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 10a [X.] [X.]. 34). [X.] [X.] Wagenitz
[X.] Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2005 - 109 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 UF 272/05 -

Meta

XII ZB 196/05

05.03.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. XII ZB 196/05 (REWIS RS 2008, 5167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5167

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2 UF 272/05

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