Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. 4 StR 478/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1882

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[X.]:[X.]:BGH:2016:241116B4STR478.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 478/16

vom
24. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 24.
November
2016
gemäß §
154 Abs.
2,
§
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Juni 2016 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall
II.
2
r) Fall
18 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Bandendieb-stahls in zwei Fällen verurteilt ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Von der Auferlegung
von Kosten und Auslagen wird abgese-hen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in acht Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Ein-heitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen [X.] sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.
1.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
2
r) Fall
18 der
Urteilsgründe wegen versuch-ten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist. Das [X.] verhält sich nicht zur Frage eines möglichen Rücktritts. Hierzu kann

anders als in den Fällen
II.
2
h) Fall
8 und II.
2
o) Fall
15, in denen sich das Vorliegen eines [X.] noch hinreichend deutlich aus den Feststellungen ergibt

auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nichts entnommen werden.
2.
Die Verfahrenseinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die [X.] bleibt davon unberührt. Das [X.]
hat sich bei deren Bemessung maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert. Der [X.] kann daher ausschließen, dass die [X.] ohne den eingestell-ten Fall eine mildere [X.] festgesetzt hätte.
1
2
3
-
4
-
3.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
RiBGH Dr.
Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unter-schreiben.
Sost-Scheible
Bender
Quentin

4

Meta

4 StR 478/16

24.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. 4 StR 478/16 (REWIS RS 2016, 1882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1882

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