Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. 3 StR 589/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14619

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 589/14
vom
3. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. März
2015
gemäß
§

154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
206a Abs.
1, §
349 Abs. 2
und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 23.
April 2014 in der Fassung des Be-richtigungsbeschlusses vom 18.
Juli 2014 wird
a)
das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 16. der Urteilsgründe (Tat 14) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist und
b)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.]
21.
(Tat 19) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last;
c)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in jeweils vier Fällen sowie wegen Diebstahls verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in neun Fällen, davon in vier Fällen wegen Versuchs, sowie wegen "[X.] schweren" Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat es nachträglich dahin "berichtigt", dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen schuldig ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß §
206a Abs.
1 StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 16. (Tat 14) der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist. Auf Antrag des
[X.] wird das Verfahren weitergehend ge-mäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 21. (Tat 19) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist. Dies hat die Ände-rung des Schuldspruchs zur Folge, wobei die Tat [X.] 8. (Tat 7, Einbruchdieb-stahl bei Elektro H.

in B.

) in der Urteilsformel als Diebstahl zu be-zeichnen ist (vgl. [X.], 7.
Aufl., §
260 Rn.
31 mwN).
2. Die Verfahrenseinstellungen lassen -
entgegen der Ansicht des Be-schwerdeführers
-
den Strafausspruch unberührt. Der Wegfall der in den einge-stellten Fällen festgesetzten [X.] von jeweils zwei Jahren und drei Monaten nötigt nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese bleibt vielmehr bestehen. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden (neun) Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und drei Monaten, zweimal zwei 1
2
3
-
4
-
Jahren und fünfmal ein Jahr und neun Monaten ausschließen, dass das Land-gericht ohne die Einzelstrafen der eingestellten Taten eine mildere Gesamtfrei-heitsstrafe gebildet hätte.
[X.] [X.]Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 589/14

03.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. 3 StR 589/14 (REWIS RS 2015, 14619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14619

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