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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 321/00Verkündet am:5. Februar 2003Breskic,[X.] Geschäftsstellein der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Famili-ensenat - des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 24. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin zu 1 und der Beklagte streiten in der Revision noch umrückständigen nachehelichen Unterhalt für den [X.]raum vom 1. Juli 1997 bis30. September 2001.Die 1955 geborene Klägerin zu 1 und der 1953 geborene Beklagte ha-ben am 19. Mai 1982 geheiratet. Im Juni 1989 haben sie sich getrennt; [X.] April 1993 sind sie rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe ist die [X.], geboren am 1. Juli 1982 (Klägerin zu 3), hervorgegangen. Den [X.] 1976 geborenen [X.] der Klägerin zu 1, [X.] (Kläger zu 2), hatder Beklagte adoptiert. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, die keine Berufsaus-bildung hat. Sie verrichtete in der Ehezeit vor der Trennung vom Beklagten ne-ben ihrer Familienarbeit nur gelegentlich Aushilfsarbeiten. Seit Frühjahr 1993- 3 -arbeitet sie als Haushaltshilfe 5 ½ Stunden wöchentlich bei einem Monatslohnvon 250 [X.] Kläger zu 2 ist seit Abschluß seiner Berufsausbildung im Juli 1995wirtschaftlich selbständig. Die Klägerin zu 3, die an der [X.] [X.] leidet, konnte aus gesundheitlichen Gründen ihre Schulausbildung bishernicht beenden.Der Beklagte ist Offizier der [X.]; er wurde im April 1996 [X.] zum Major befördert.Das [X.] hat den Beklagten - teilweise durch [X.] - zur Zahlung von Kindesunterhalt und von rückständigem [X.] und nachehelichen Unterhalt verurteilt. Dabei hat es in den [X.] einen Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1 ab 1. Juli 1997, [X.], in dem die Klägerin zu 3 ihr 15. Lebensjahr vollendete, verneint unddie Klage, soweit ab diesem [X.]punkt Unterhalt verlangt wurde, in vollem [X.] abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Klägerin zu 1 und der [X.] eingelegt. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] den Beklagten verurteilt, an sie für die [X.] vom 1. Juli 1997 bis30. September 2001 jeweils monatlich einen zeitlich gestaffelten, nachehelichenUnterhalt zwischen 802 [X.] und 864 [X.] zu bezahlen. Dabei hat es auf seitender Klägerin zu 1 ein bedarfserhöhendes fiktives Einkommen aus der [X.] als eheprägend im Sinne des § 1578 BGB eingesetzt. Im übrigenhat es die Berufung der Klägerin zu 1 zurückgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte nur insoweit Erfolg, als der monatliche Unterhalt der Klägerin zu [X.] herabgesetzt wurde.Das [X.] hat die Revision des Beklagten beschränkt aufden [X.]raum ab dem 1. Juli 1997 wegen der von der bisherigen [X.] -sprechung abweichenden Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach der [X.] zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit seinemdementsprechend bezifferten Revisionsantrag die Abänderung des [X.] und die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1, soweit er für die [X.]vom 1. Juli 1997 bis zum 30. September 2001 aufgrund der Berücksichtigungvon eheprägendem Einkommen der Klägerin zu 1 zu einem höheren monatli-chen Unterhaltsbetrag verurteilt worden ist, als dies ohne den Ansatz eines sol-chen Einkommens der Fall gewesen wäre.Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.[X.] Das [X.] ist - im Gegensatz zum [X.] - zudem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin zu 1 ab 1. Juli 1997 ein [X.] nach § 1572 Nr. 2 BGB wegen Krankheit zustehe, da sie, nachdem [X.] zu diesem [X.]punkt das 15. Lebensjahr vollendet gehabt habe,wegen einer krankhaften asthenisch-depressiven Entwicklung eine vollschichti-ge Tätigkeit nicht habe ausüben können. Vielmehr sei der Klägerin zu 1 ledig-lich eine halbschichtige Tätigkeit zuzumuten, die unter begleitenden therapeuti-schen Maßnahmen nach einer Übergangszeit bis zum 1. Oktober 2001 mögli-cherweise in eine vollschichtige Beschäftigung ausgebaut werden [X.] -Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1 für die [X.]vom 1. Juli 1997 bis 30. September 2001 hat das Berufungsgericht in [X.] von der vormaligen Rechtsprechung des Senats nicht nach der soge-nannten Anrechnungs-, sondern nach der sogenannten [X.] vor-genommen und als eheprägendes Einkommen für die Haushaltsführung durchdie Klägerin zu 1 ein fiktives Einkommen der Klägerin zu 1 aus einer [X.] angesetzt. Den hierfür maßgeblichen Betrag hat es für die [X.] bis30. Juni 1998 auf monatlich 686 [X.] und für die [X.] danach auf monatlich720 [X.] bemessen.Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB seien nichtnur durch das Erwerbseinkommen des Beklagten, sondern auch durch dieHaushaltsführung der Klägerin zu 1 bestimmt worden. Soweit ein Ersatzein-kommen zur Verfügung stehe, welches hier wegen Verletzung der [X.] Klägerin zu 1, ab 1. Juli 1997 halbschichtig eine Erwerbstätigkeit auszu-üben, zu berücksichtigen sei, sei dieses als fiktives Einkommen für die [X.] anzusetzen. Danach ergebe sich für die [X.] vom 1. Juli 1997 bis31. Dezember 1998 folgende Unterhaltsberechnung:Einsatzeinkommen des Beklagten (= bereinigtes Nettoeinkommenabzüglich Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7) 2.290 [X.]zuzüglich eheprägendes Einkommen für die Haushaltsführung inHöhe eines geschätzten bereinigten Nettoeinkommens derKlägerin zu 1 in Höhe von 800 [X.], nach Abzug eines Erwerbs-tätigenbonus von 1/7 686 [X.]eheprägendes Ehegatteneinkommen2.976 [X.]Bedarf: 2976 [X.] : 2 =1.488 [X.]- 6 -Hierauf habe sich die Klägerin zu 1 ihr fiktives Einkommen von 686 [X.]anrechnen zu lassen, so daß sich ein Unterhaltsanspruch von 802 [X.] ergebe.Für die Restzeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2001 würdensich für bestimmte - im einzelnen ausgeführte - [X.]abschnitte [X.] in der [X.] ergeben, weil [X.] wegfielenoder sich erhöhten und weil sich die Bayerischen Unterhaltsleitlinien geänderthätten. Es ist demgemäß zu monatlichen Unterhaltsbeträgen von 814 [X.] (fürdie [X.] vom 1. Januar bis 30. Juni 1998), von 864 [X.] (für die [X.] vom [X.] bis 30. Juni 1999), von 859 [X.] (für die [X.] vom 1. Juli 1999 bis 30. [X.]) und von 836 [X.] (für die [X.] vom 1. Juli 2000 bis 30. September 2001)gelangt.2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (- [X.] - [X.], 986 = [X.], 105 ff.) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zubemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit wäh-rend der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haus-halt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in [X.] zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errech-net. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch [X.] Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil [X.] der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachtenLeistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlichgleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. [X.] von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommendes unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt undwelches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen- 7 -Familienarbeit angesehen werden kann, bei der [X.] mit [X.] und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-,sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.Diesem Ansatz entspricht die vom [X.] gewählte Lösung,ein Ersatzeinkommen der Klägerin zu 1 in die Unterhaltsberechnung einzube-ziehen. Dabei ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein fiktivesEinkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 686 [X.] bzw. 720 [X.] in die [X.] mit eingestellt hat, weil die Klägerin zu 1 bei Beachtung der ihr obliegen-den [X.] ein solches Einkommen erzielen könnte. Denn auch diesesEinkommen, das die Klägerin zu 1 zu erzielen in der Lage ist, ist als Surrogatdes wirtschaftlichen Wertes ihrer bisherigen Tätigkeit anzusehen (vgl. Senats-urteil vom 13. Juni 2001 aaO 991). Im übrigen bestehen gegen die [X.] keine Bedenken.- 8 -3. Soweit die Revision vorsorglich rügt, daß das [X.] dasVorliegen der Voraussetzungen des § 1572 Nr. 2 BGB, nämlich die [X.] Klägerin zu 1. zum 1. Juli 1997, nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt habe,hat der Senat die Verfahrensrüge geprüft und nicht für durchgreifend befunden(§ 565 a ZPO a.F.).HahneSprick[X.][X.]Ahlt
Meta
05.02.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. XII ZR 321/00 (REWIS RS 2003, 4550)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4550
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