Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. XII ZR 163/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4489

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 28. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO §§ 258, 323 Abs. 4; BGB §§ 313 Abs. 1, 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1; [X.] § 129 a) Ist durch [X.] titulierter Unterhalt nur für einen bestimmten [X.]-raum vereinbart worden, weil die [X.]en davon ausgingen, für die [X.] da-nach werde der Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit entfallen, so ist ein für einen späteren [X.]raum behaupteter Unterhaltsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Für den materiellen Unterhaltsanspruch sind die in dem [X.] getroffenen Regelungen weiterhin von [X.], soweit sie nicht wegen Wegfalls ihrer Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind. b) Der wegen eines leiblichen Kindes gewährte erhöhte [X.] des [X.] ist auch im Fall der Wiederverheiratung des [X.] Bestandteil seines zur Bemes[X.] des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Außer Betracht zu bleiben hat dagegen der Teil des Arbeitslosengeldes, der aufgrund der Wiederverheiratung geleistet wird. c) Sowohl von Arbeitslosengeld als auch von einer als Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber gezahlten und auf einen längeren [X.]-raum umzulegenden Abfindung ist ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen. [X.], Urteil vom 28. März 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] - des [X.] vom 3. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. 1 Die 1968 geschlossene Ehe der [X.]en, der zwei inzwischen volljährige Kinder entstammen, ist seit dem 11. Juni 1996 rechtskräftig geschieden. Über den durch Verbundurteil u.a. geregelten nachehelichen Unterhalt schlossen die Ehegatten im Berufungsverfahren am 25. Oktober 1996 folgenden Vergleich: 2 "1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zum Ausgleich des Zugewinns und des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Juli 1997 einen Ge-- 3 - samtbetrag von 30.000 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Davon entfällt ein Teilbetrag in Höhe von 3.000 DM auf den Unterhalt. 2. Für die [X.] nach Juli 1997 entfällt auf der Basis der derzeitigen [X.] der [X.]en und angesichts dessen, dass [X.] die [X.] voraussichtlich weitgehend abgetragen sind, ein rechnerischer Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Dabei ist von einer Mischmethode bei der Berechnung ausgegangen worden, wo-nach ein eheprägendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin von 800 DM zugrunde gelegt worden ist." Der [X.] ist wieder verheiratet. Aus der Verbindung mit seiner zwei-ten Ehefrau ist der am 14. Dezember 1994 geborene [X.] M. hervorgegangen. 3 Die Klägerin hat Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monat-lich 450 • für die [X.] ab 1. Juni 2002 verlangt. Sie hat geltend gemacht, der [X.] schulde ihr Aufstockungsunterhalt, da ihr Erwerbseinkommen aus [X.] vollschichtigen Tätigkeit sowie ihre sonstigen Einkünfte nicht ausreichten, um ihren unter Anwendung der [X.] zu ermittelnden [X.] zu decken. 4 Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, zum 1. Oktober 2003 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden zu sein, da er - gegen Zahlung einer Abfindung - der Auflö[X.] seines Arbeitsverhältnisses habe zu-stimmen müssen. Seitdem beziehe er Arbeitslosengeld. 5 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den [X.]n zur Zahlung von [X.] verurteilt, die zwischen monatlich 327 • und 368 • liegen. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] den Unterhalt teilweise herabgesetzt und der Klägerin folgende Beträge zuer-kannt: für die [X.] vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 monatlich 265 •, für die [X.] vom 1. Januar bis 30. September 2003 monatlich 184 •, für die [X.] vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 monatlich 189 • und ab 1. April 2004 [X.] - 4 - lich 327 •. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene [X.] des [X.]n, mit der er sein Klageabwei[X.]sbegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: A Die Revision ist zulässig. 7 Der Entscheidungssatz des Berufungsgerichts enthält keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Zwar kann sich eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulas[X.] auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. [X.] 48, 134, 136; [X.] Urteil vom 16. März 1988 - [X.] - [X.]R ZPO § 546 Abs. 1 Revisionszulas[X.], beschränkte 4; [X.]surteile vom 13. Dezember 1989 - [X.] - [X.]R ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 [X.]szulas[X.], beschränkte 8 und vom 29. Januar 2003 - [X.] ZR 92/01 - [X.], 590). Das ist hier indessen nicht der Fall. 8 In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision werde zugelassen, damit der [X.] Gelegenheit erhalte, über die rechtsgrundsätzlichen Fragen zu entscheiden, ob der dem [X.]n gewährte Kinderfreibetrag für das Kind aus zweiter Ehe sowie die [X.] Erhöhung des Arbeitslosengeldes unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen [X.]. Der ersten Frage kommt jedenfalls bis zum Bezug des Arbeitslosengeldes Bedeutung zu, während die zweite Frage für die [X.] während dieses Bezuges relevant ist. Damit betreffen die beiden aufgeworfenen Fragen zusammen den Gesamtzeitraum, über den zu entscheiden ist. Eine Einschränkung der Zulas-9 - 5 - [X.] ergäbe sich auch betragsmäßig nicht; sie kann weder den [X.] entnommen werden noch lässt sie sich unschwer feststellen. [X.] Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei[X.] der Sache an das [X.]. [X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-führt: 11 Bei der Unterhaltsbemes[X.] sei zu berücksichtigen, dass ein der be-stehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen dürfe. Dieser Grundsatz gelte allerdings nur für den [X.], der der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfas[X.]sgerichts vom 7. Oktober 2003 ([X.] 108, 351 ff. = [X.], 1821 ff.) folge. Erst von diesem [X.]punkt an sei eine neue Rechtslage eingetreten. Die Berechnung des der neuen Ehe vorzubehaltenden Splittingvorteils könne aber nur exakt vorgenommen werden, wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Jahr vorlie-ge, was hier bezogen auf das [X.] nicht der Fall sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der [X.] nur bis zum 30. September 2003 Ar-beitseinkommen bezogen habe. Für die [X.] danach stelle das [X.] - 6 - gungsfähige Einkommen die Summe aus der bis zum Erreichen der [X.] umzulegenden Abfindung und dem bezogenen Arbeitslosen-geld dar. Ab 1. Januar 2004 zahle der [X.] daher keine Steuern mehr, weil die Abfindung bereits 2003 versteuert worden sei. Nachdem der Splittingvorteil nur für November und Dezember 2003 herauszurechnen, dies aber nicht exakt möglich sei, erscheine es vertretbar, das Einkommen weiterhin unter Einbezie-hung des Splittingvorteils, also ebenso zu berechnen, wie für die [X.] bis [X.] 2003. Allerdings müsse durchgehend berücksichtigt werden, dass das Einkommen des [X.]n nach der [X.] und dasjenige seiner Ehe-frau nach der [X.] besteuert worden sei. Die steuerliche Mehrbelas-tung, die die zweite Ehefrau dadurch zu tragen habe, dürfe nicht der Klägerin zugute kommen. Dies sei deshalb unterhaltsrechtlich zu korrigieren. Die bis [X.] 2003 gewährte Steuervergünstigung gemäß § 10 e EStG sei ebenfalls von dem Einkommen des [X.]n abzuziehen, da andererseits die [X.] für das in der neuen Ehe errichtete Haus nicht einkommensmindernd aner-kannt würden. Der Kindesunterhalt für das Kind aus zweiter Ehe sei nicht vorweg in [X.] zu bringen, weil die ehelichen Lebensverhältnisse der [X.]en durch diese Unterhaltspflicht nicht geprägt worden seien. Entgegen der Auffas[X.] des [X.] sei allerdings der Teil des Arbeitslosengeldes, der ihm aufgrund des Kindes gewährt werde, entsprechend der Rechtsprechung des [X.] in das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen einzubeziehen. [X.] sei der dem [X.]n zukommende Kinderfreibetrag nicht außer [X.] zu lassen. Aus dem ihm gezahlten Arbeitslosengeld von 1.936,73 • monatlich sei allerdings der Teil herauszurechnen, der ihm wegen der Wiederverheiratung gewährt werde. Gemäß § 137 Abs. 2 Ziff. 3 a [X.] sei er aufgrund des Um-standes, dass auf seiner Lohnsteuerkarte die [X.] eingetragen sei, der Leistungsgruppe [X.] zuzuordnen. Wenn auf seiner Lohnsteuerkarte nur 13 - 7 - die [X.] oder [X.] eingetragen wäre, wäre er dagegen der [X.] zuzuordnen gewesen (§ 137 Abs. 2 Ziff. 1 [X.]). Die [X.] zur Leistungsgruppe [X.] beruhe daher auf der Wiederverheiratung. Die aufgrund dessen erfolgte Erhöhung des Arbeitslosengeldes dürfe ebenso wie der Splittingvorteil nur der neuen Ehe zugute kommen. Ohne die [X.] erhielte der [X.] unstreitig ein Arbeitslosengeld von lediglich 1.598,50 •. Dieser Betrag sei in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Für die [X.] bis September 2003 seien von dem Einkommen des [X.] berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen. Dabei seien für die Fahrtkosten zur Arbeit die Pauschale von monatlich 10 • für jeden gefahrenen Kilometer anzusetzen. Ferner sei bis September 2003 ein mit 1/7 zu bemessender [X.] in Abzug zu bringen. Soweit der [X.] dagegen [X.], dass er auch den Unterhaltsbedarf seiner zweiten Ehefrau teilweise decken müsse, könne dies nicht berücksichtigt werden. Die zweite Ehefrau gehe der Klägerin gemäß § 1582 BGB im Rang nach, da die Ehe der [X.]en von langer Dauer gewesen sei. 14 Das Erwerbseinkommen der Klägerin sei ausgehend von den von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnungen zu ermitteln. Hiervon seien 5 % berufsbe-dingte Aufwendungen sowie der Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. [X.] sei der Klägerin ein Wohnvorteil zuzurechnen. Auf dieser Grundlage errechne sich für die [X.] bis Dezember 2003 ein geringerer Unterhalt als vom Amtsgericht zuerkannt, während sich für die [X.] danach ein höherer Betrag ergebe. Insofern habe es deshalb ab 1. Januar 2004 bei dem ausgeurteilten Unterhalt von monatlich 327 • zu bleiben. 15 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 16 - 8 - I[X.] 17 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Klägerin er-hobene Leistungsklage für zulässig gehalten. Die Revision wendet insoweit ein, die Klägerin begehre die Abänderung eines [X.]es, mache aber keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.]en gel-tend. Die Vorinstanzen hätten eine solche Änderung auch nicht festgestellt. Die Klägerin berufe sich allein auf die durch [X.]surteil vom 13. Juni 2001 ([X.] 148, 105 ff.) erfolgte Rechtsprechungsänderung, nach der im Falle der Auf-nahme einer nachehelichen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten das dadurch erzielte Einkommen bei der Berechnung seines nachehelichen Unterhalts nicht im Wege der Anrechnungs-, sondern im Wege der [X.] zu berücksichtigen sei. Eine solche Rechtsprechungsänderung könne zwar ein Begehren auf Abänderung eines [X.]s im Grundsatz rechtfertigen. Damit sei indessen die entscheidende Frage, ob und in welcher Weise der [X.] an die geänderte Rechtslage anzupassen sei, nicht entschieden. Insofern bedürfe es vielmehr einer sorgfältigen Prüfung unter Be-rücksichtigung der Interessen beider [X.]en. Es genüge nicht, dass ein weite-res Festhalten an dem Vereinbarten nur für eine [X.] unzumutbar erscheine; vielmehr müsse hinzukommen, dass das Abgehen von dem Vergleich der an-deren [X.] auch zumutbar sei. Dabei sei zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stünden. Das gelte insbesondere für Scheidungsfolgenvereinbarun-gen, die unterschiedliche Regelungen enthielten. Diese Grundsätze hätten die Vorinstanzen nicht beachtet. Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen. 18 - 9 - 2. a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt § 323 ZPO zwar auch dann zur Anwendung, wenn ein Unterhaltsgläubiger, der einen Titel über seinen Unterhalt erlangt hatte, dessen Unterhaltsrente jedoch später im Wege der [X.] aberkannt worden ist, in der Folgezeit erneut Unterhalt [X.]. Kommt es zu einer Entscheidung nach § 323 ZPO, so hat das Gericht - im Zuge der Korrektur der ursprünglichen Prognose - seinerseits die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Demgemäß beruht das abändernde Urteil sowohl im Falle der Reduzierung als auch bei völliger Streichung der Unterhaltsrente weiterhin auf einer Prognose der [X.] Entwicklung und stellt den Rechtszustand auch für die Zukunft fest. Eine spätere Klage auf Wiedergewährung oder Erhöhung der Unterhaltsrente stellt daher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse dar, für die das [X.] vorsieht, um die (erneute) Anpas[X.] der Entscheidung an die ver-änderten [X.] zu ermöglichen. Insoweit gilt nichts anderes als im Falle eines Urteils, durch das der Unterhaltsanspruch für eine bestimmte [X.] zugesprochen und - etwa wegen der Annahme künftigen Wegfalls der Bedürf-tigkeit - ab einem in der Zukunft liegenden [X.]punkt aberkannt worden ist. Hier beruht die Aberkennung auf der richterlichen Prognose, dass die zukünftige Entwicklung zu einem Wegfall des Anspruchs führen werde. Demgemäß hat der [X.] entschieden, dass bei einer von dieser Prognose abweichenden tat-sächlichen Entwicklung die Abänderung des Urteils nach § 323 ZPO in Frage kommt. Ebenso kommt § 323 ZPO auch dann zur Anwendung, wenn ein Unter-haltsgläubiger, der seinen Unterhalt erfolgreich eingeklagt hatte, dessen [X.] jedoch später - etwa wegen Wegfalls der Bedürftigkeit - im Wege der Abänderung aberkannt worden ist, in der Folge erneut Unterhalt verlangt, weil sein Unterhaltsbedarf nicht mehr gedeckt sei ([X.]surteile vom 30. Januar 19 - 10 - 1985 - [X.]b ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 und vom 3. November 2004 - [X.] ZR 120/02 - [X.], 101, 102 f.). 20 b) Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den Fall des durch Prozessver-gleich titulierten Unterhalts, der nur für einen bestimmten [X.]raum vereinbart wird, für die Zukunft indessen nach der Auffas[X.] der Prozessparteien [X.] Bedürftigkeit nicht besteht, nicht übertragbar. Nach § 323 Abs. 4 ZPO sind die Absätze 1 bis 3 der Bestimmung auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2 a und 5 ZPO nur entsprechend anzuwenden, soweit darin Leistungen der in Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind. § 323 Abs. 4 ZPO erfasst mithin nicht die Fälle, in denen für die Zukunft keine Leis-tungspflicht festgelegt worden ist. Eine analoge Anwendung über den Wortlaut des Abs. 4 hinaus kommt nicht in Betracht. Denn die prozessuale Situation nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils ist mit derjenigen nach Abschluss ei-nes [X.]s nicht vergleichbar. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich im Falle eines der Klage auf Unterhalt nur teilweise stattgebenden [X.] auch auf die künftigen (aberkannten) Unterhaltsansprüche, so dass bei einer Veränderung der Verhältnisse Abänderungsklage zu erheben ist ([X.]s-urteil vom 3. November 2004 - [X.] ZR 120/02 - [X.], 101, 102 f.). Bei einem Vergleich stellt sich das Problem der Durchbrechung der Rechtskraft hingegen nicht. Auch wenn die Prozessparteien mit der getroffenen Regelung zum Ausdruck bringen wollten, dass für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, beschränkt sich die Vereinbarung auf den materiellen Anspruch; sein Nichtbestehen ist nicht rechtskräftig festgestellt (vgl. [X.], 129; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 8. Aufl. [X.]. 2425). c) Im vorliegenden Fall war in dem von den [X.]en geschlossenen [X.] ein Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nur für die [X.] bis einschließlich Juli 1997 festgelegt worden. Für die [X.] danach entfiel 21 - 11 - auf der Basis der damaligen Einkommensverhältnisse und unter Berücksichti-gung des Umstandes, dass die [X.] dann voraussichtlich weitgehend abgetragen sein würden, rechnerisch ein Unterhaltsanspruch. Das Berufungs-gericht hat diese Regelung nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der [X.] den [X.] insoweit selbst auslegen. Nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen der [X.]en waren sie darüber einig, dass ab August 1997 unter den genannten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht mehr bestehen werde. Dabei sind sie rechnerisch von der sogenannten "Mischmethode" ausgegangen, nach der ein Teil des von der Klägerin erzielten Einkommens im Wege der [X.] und ihr weiteres Einkommen im Wege der [X.] berücksichtigt wurde, so dass kein offener Unterhaltsbedarf verblieb. Für die Zukunft ist [X.] keine Leistungspflicht festgelegt worden. Das hat zur Folge, dass ein Un-terhaltsanspruch der Klägerin nunmehr durch Leistungsklage (§ 258 ZPO) gel-tend zu machen ist. II[X.] 1. Für den materiellen Unterhaltsanspruch ist allerdings eine vergleichs-weise Regelung, etwa über bestimmte Modalitäten der Berechnung, grundsätz-lich von Bedeutung. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Regelung durch [X.] oder durch außergerichtliche Vereinbarung zustande gekommen ist. Sie wirkt sich in jedem Fall auf das [X.] aus, soweit nicht ihre Geschäftsgrundlage weggefallen ist und die Regelung der Anpas[X.] an die veränderten Verhältnisse unterliegt. Letzteres ist hier aller-dings der Fall. 22 - 12 - Nach der geänderten Rechtsprechung des [X.]s richtet sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine [X.] während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und nach Trennung oder Scheidung eine [X.] aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie seinem eigenen bereits seinerzeit erzielten Einkommen. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbes-serten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch [X.] und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Le-bensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der [X.] auch ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser teilweise erst nach der Ehe erzielt, bei der Unterhaltsbemes-[X.] mitberücksichtigt und den Unterhalt auch insoweit nicht mehr nach der sogenannten [X.], sondern insgesamt nach der [X.] bzw. [X.] ermittelt. Diese geänderte Rechtsprechung ist nicht nur als andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter und gewürdigter tatsächli-cher Verhältnisse zu werten. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden [X.]" und führt mit ihrer das bisherige Berechnungssystem verändernden [X.] bzw. [X.] für die betroffenen Fallgestaltungen zu einer neuen Rechtslage. Sie erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht in vollem Umfang als eheprägend in die Bedarfsbemes[X.] einbezogen wurde ([X.]s-urteile [X.] 148, 105, 120 f.; 368, 377, 382). 23 Daraus ergibt sich vorliegend eine wesentliche Abweichung von der [X.]. Das genügt zwar noch nicht, um diesen an 24 - 13 - die veränderte Rechtsprechung anzupassen. Erforderlich ist darüber hinaus die Prüfung, ob - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - dem [X.]n das Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten ist (vgl. [X.]surteil [X.] 148, 368, 377, 382). Das ist hier aber der Fall. Insofern kommt zum ei-nen dem Umstand Bedeutung zu, dass sich eine Anpas[X.] allein auf die [X.] zu erstrecken hat, während die Zurechnung eines [X.] auf Seiten der Klägerin weiterhin vorzunehmen ist. Zum anderen führt es nicht zu einer unzumutbaren Belastung des [X.]n, wenn das Erwerbsein-kommen der Klägerin teilweise nicht mehr im Wege der [X.], sondern insgesamt im Wege der [X.] bzw. [X.] zu [X.] ist. Denn dadurch wird gewährleistet, dass - ebenso wie früher die Familienarbeit der Klägerin beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr das beiderseitige (unterhaltsrelevante) Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe aufgeteilt wird. Es wird ledig-lich vermieden, dass - wie es bei der [X.] der Fall wäre - zu Lasten der Klägerin als haushaltsführendem Ehegatten eine Berücksichtigung ihres Einkommens bei der Bedarfsbemes[X.] unterbleibt und nur der [X.] als Unterhaltspflichtiger einseitig entlastet wird ([X.]surteil [X.] 148, 105, 121). Mit Rücksicht darauf ist der Vergleich der geänderten Rechtsprechung des [X.]s anzupassen und die Unterhaltsberechnung nicht mehr im Wege der gemischten Methode, sondern im Wege der [X.] bzw. [X.] vorzunehmen. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Aufsto-ckungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn die Voraus-setzungen zur [X.] der Scheidung vorgelegen haben. Dass der [X.] den Anspruch erst zu einem späteren [X.]punkt geltend macht, ist oh-ne Bedeutung ([X.]surteil [X.] 163, 84, 89 = [X.], 1817 ff.). 25 - 14 - Nach dem abgeschlossenen Vergleich stand der Klägerin für die [X.] nach der 1996 erfolgten Scheidung bis Juli 1997 aber Aufstockungsunterhalt zu. Ein solcher Anspruch bestand bzw. besteht nach den getroffenen [X.] auf die geänderte Berechnungsweise - [X.] anstelle der seinerzeit zugrunde gelegten "gemischten Methode" - dem Grunde nach auch weiterhin. 26 3. Die für die Unterhaltsbemes[X.] maßgebenden ehelichen Lebensver-hältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) waren u.a. durch das Einkommen des [X.]n aus seiner Erwerbstätigkeit geprägt. Wie das Berufungsgericht insoweit zutref-fend erkannt hat, ist für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen, der auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen wird, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfas[X.]sgerichts vom 7. Oktober 2003 ([X.] 108, 351 ff. = [X.], 1821, 1823) ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil au-ßer Betracht zu lassen und die Steuerpflicht fiktiv der Grundtabelle zu entneh-men ([X.]surteil [X.] 163, 84, 90 f.). Entgegen der Auffas[X.] des [X.] gilt dies allerdings grundsätzlich nicht erst für die [X.] ab Verkün-dung der betreffenden Entscheidung, sondern zeitlich uneingeschränkt. Anders ist die Rechtslage nur dann, wenn eine Abänderungsklage auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt wird. In einem solchen Fall ist die geänderte Rechtsprechung wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils erst für die [X.] ab der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfas[X.]s-gerichts oder des [X.] von Bedeutung ([X.]surteile vom 28. Februar 2007 - [X.] ZR 37/05 - und vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - je-weils zur [X.] vorgesehen). 27 Da die Klägerin - zu Recht - Leistungsklage erhoben hat, muss der [X.] vom Beginn des hier streitgegenständlichen [X.]raums an (ab Juni 28 - 15 - 2002) unberücksichtigt bleiben ([X.]surteile [X.] 163, 84, 101 und vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - zur [X.] vorgesehen). 29 Danach kann die Unterhaltsbemes[X.] des Berufungsgerichts schon deshalb keinen Bestand haben, weil es jedenfalls für die [X.] bis Dezember 2003 den Splittingvorteil in das unterhaltsrelevante Einkommen einbezogen hat. Allein die unterhaltsrechtliche Korrektur der Steuerklassenwahl in der zweiten Ehe wird der Notwendigkeit, die aus der Wiederverheiratung resultierenden Steuervorteile der neuen Ehe vorzubehalten, nicht gerecht. 4. Zur Ermittlung des [X.] ist eine fiktive Steuerberech-nung vorzunehmen. Dabei ist neben dem Splittingvorteil auch der der zweiten Ehefrau des [X.]n bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG gewährte Freibetrag von 1.824 • für das sächliche [X.] des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag von 1.080 • für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des [X.] außer Betracht zu lassen. Denn dieser setzt das Bestehen einer Ehe sowie das nicht dauernde Getrenntleben der Ehegatten voraus und muss deshalb der bestehenden und nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen. Demgegenüber ist der dem [X.]n selbst nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zukommende Kin-derfreibetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens [X.]. Die Freibeträge werden nämlich für jedes zu berücksichtigende Kind des Unterhalts- und Steuerpflichtigen gewährt. Die Berücksichtigung eines Kindes für einen Kinderfreibetrag setzt - außer bei Pflegekindern - grundsätzlich auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das Kind in seinen Haushalt aufgenom-men oder unterhalten hat ([X.] EStG 25. Aufl. § 32 [X.]. 4). Da diese [X.] mithin unabhängig von einer Ehe der Eltern und sogar unabhängig von deren Zusammenleben eingeräumt werden, brauchen sie nicht der [X.] - 16 - den Ehe vorbehalten zu werden ([X.]surteil vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - zur [X.] vorgesehen). 31 Den auf § 10 e EStG beruhenden Steuervorteil des [X.]n hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen, da es auch den mit dem Eigenheim des [X.]n verbundenen finanziellen Aufwand zutref-fend unbeachtet gelassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist nach der Rechtspre-chung des [X.]s dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächli-che Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind ([X.]surteile vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZR 75/02 - [X.], 1159, 1161 und [X.] 163, 84, 94). 5. Von dem Einkommen des [X.]n hat das Berufungsgericht für die [X.] bis September 2003 die berufsbedingten Aufwendungen sowie einen mit 1/7 bemessenen Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht. Das ist aus [X.] nicht zu beanstanden und wird - der Höhe nach - auch von der [X.] nicht angegriffen. 32 6. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Kindesunterhalt für das Kind M. des [X.]n bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts zu be-rücksichtigen. Das steht bereits mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s nicht in [X.]. Nach dem Urteil des Amtsgerichts, auf das das Berufungsge-richt zur Sachdarstellung verwiesen hat, und dem dort in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin ist das Kind M. am 14. Dezember 1994, also vor der Scheidung der Ehe der [X.]en, geboren worden. Bereits deshalb hat die [X.] gegenüber bestehende Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensver-hältnisse der [X.]en geprägt (vgl. [X.]surteile vom 25. November 1998 - [X.] ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 369 und - für den Fall eines nachehelich geborenen Kindes - vom 15. März 2006 - [X.] ZR 30/04 - [X.], 683, 33 - 17 - 686). Der Kindesunterhalt hätte deshalb vorweg - von dem gesondert zu ermit-telnden tatsächlichen - Einkommen des [X.]n in Abzug gebracht werden müssen (siehe hierzu unter [X.].). 34 7. Für die [X.] nach dem Ausscheiden des 1944 geborenen [X.]n aus dem Erwerbsleben hat das Berufungsgericht zum einen das von diesem bezogene Arbeitslosengeld und zum anderen die Abfindung berücksichtigt, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes hat es den Teil, der dem [X.]n aufgrund seiner Wiederverheiratung zukommt, nicht als unterhaltsrelevant angesehen. Das begegnet keinen rechtlichen Be-denken und wird auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die wegen des Kindes M. erfolgende Erhöhung des Arbeitslosengeldes nicht außer Betracht zu bleiben hat. Nach § 129 [X.] beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, 67 % (erhöhter [X.]), während es sich für die übrigen Arbeits-losen auf 60 % (allgemeiner [X.]) des pauschalierten Nettoentgelts beläuft. Für den Kindesbegriff verweist die Vorschrift auf § 32 Abs. 1 EStG. [X.] ist es unerheblich, ob es sich um eheliche Kinder oder um nichteheliche Kinder oder für ehelich erklärte Kinder handelt ([X.]/[X.]/Valgolio [X.] § 129 [X.]. 18). Der erhöhte [X.] wird dem [X.]n mithin nicht ge-währt, weil er verheiratet ist, sondern weil er ein Kind hat. Die Erhöhung beruht also nicht auf der bestehenden Ehe; ihr Bezug setzt auch nicht voraus, dass die Eltern eines Kindes zusammenleben. Anders verhält es sich nur dann, wenn es um den erhöhten [X.] für ein Stiefkind geht ([X.]/[X.]/Valgolio [X.] § 129 [X.]. 22). Der Mehrbetrag ist im Falle eines leiblichen Kindes deshalb auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des unterhaltsrelevan-ten Einkommens (vgl. auch [X.]surteile vom 28. Februar 2007 - [X.] ZR 37/05 - 35 - 18 - zum Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 [X.] für ein Stiefkind des [X.] und vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - zu einem vom [X.] gezahlten Kinderzuschlag, jeweils zur [X.] vorgesehen). 36 8. Der Abfindung, die dem [X.]n aus Anlass der Auflö[X.] seines Beschäftigungsverhältnisses im Alter von 59 Jahren gezahlt worden ist, hat das Berufungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen zutreffend [X.] zugebilligt und den Betrag auf die [X.] bis zum Rentenbeginn des [X.]n verteilt. Die Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitsein-kommens in solchen Fällen dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können (vgl. [X.]surteil vom 14. Januar 1987 - [X.]b ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 [X.]. 16 f., 71). Sie ist deshalb mit ihrem unter Außerachtlas[X.] des Splittingvorteils zu ermitteln-den Nettobetrag in das unterhaltsrelevante Einkommen einzubeziehen. 9. Sowohl von dem Arbeitslosengeld als auch von der auf 66 Monate umgelegten Abfindung hat das Berufungsgericht keinen Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht. Das steht mit der Rechtsprechung des [X.]s in [X.]. 37 Hiernach widerspricht es dem [X.] zwar nicht, zuguns-ten des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um dem mit einer Berufsausübung verbun-denen höheren Aufwand Rechnung zu tragen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen. Soweit Einkünfte nicht aus einer Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard aber einer besonderen Begrün-dung ([X.]surteil vom 23. November 2005 - [X.] ZR 51/03 - [X.], 387, 392; vgl. u.a. zum Arbeitslosengeld auch [X.]/[X.] Aufl. 38 - 19 - § 1578 [X.]. 48). Besondere Gründe hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Auch die Revision rügt nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden sei. 39 10. Die Ermittlung des Einkommens der Klägerin ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Einwendun-gen. [X.]. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der [X.] ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen zum Einkommen des [X.]n bedarf. Dieses ist zur Errechnung des [X.] ohne Splittingvorteil zu ermitteln. Für die Bemes[X.] des - vorweg abzuziehenden - Kindesunterhalts ist dagegen nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des [X.], sondern von dessen tatsächlichem Einkommen auszugehen ([X.]surtei-le [X.] 163, 84, 101 und vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - zur Veröffentli-chung vorgesehen; a.A. [X.] [X.], 1223, 1224). Daran hält der [X.] fest. 40 Im Übrigen wird das Berufungsgericht sich die Frage vorzulegen haben, ob der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen ist (vgl. hierzu [X.]surteile [X.] 148, 105, 115 f., vom 12. April 2006 - [X.] ZR 240/03 - [X.], 1006, 1007, vom 25. Oktober 2006 41 - 20 - - [X.] ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 28. Februar 2007 - [X.] ZR 37/05 - zur [X.] vorgesehen). Hahne [X.] [X.] Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist

Dose urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.10.2003 - 8 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2004 - 11 UF 809/03 -

Meta

XII ZR 163/04

28.03.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. XII ZR 163/04 (REWIS RS 2007, 4489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4489

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