Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2001, Az. 4 StR 497/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 117

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[X.] StR 497/01vom18. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 20. Juli 2001, soweit der An-geklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungenaufgehoben.2. [X.] wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe vonvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Ein-gehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Vergewaltigung begegnetdurchgreifenden Bedenken.Das [X.] stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ange-klagten ausschließlich auf die als glaubhaft gewerteten Angaben der Geschä-digten [X.]. : Diese habe die Übergriffe so plastisch und bestimmt- 3 -geschildert, [X.] "auch unter ganz kritischer Betrachtung des rigen [X.]" keine Zweifel an ihrer Darstellung best. Es legt auch [X.] dar, warum die Bekundungen der Gescigten durch [X.] mit dem Angeklagten eng be[X.]eundeten [X.]nicht erscttertwerden. Dabei [X.] das Urteil jedoch Darlegungen dazu vermissen, warum das[X.] den Bekundungen der Gescigten hinsichtlich eines weiterenTatvorwurfs nicht gefolgt ist. Dem Angeklagten war durch die zugelassene [X.] eine weitere Vergewaltigung der Gescigten zur Last gelegt worden.Insoweit ist er aus tatschlichen Gr[X.]eigesprochen worden, da die Be-weisaufnahme nicht mit der [X.] eine Verurteilung erforderlichen Gewiûheit er-geben habe, [X.] er gegen den Willen [X.]. s den Beischlaf mit ihrvollzogen und/oder sie zum Oralverkehr gezwungen habe. Die Gescigtehabe zu den Geschehnissen widersprchliche Angaben gemacht und dabeiihre [X.]ren Aussagen mehrfach korrigiert; hinzu komme, [X.] ihr Verhaltennach der Tat (gemeinsame Taxifahrt mit dem Angeklagten und [X.] in einer Gaststtte) [X.] ein Vergewaltigungsopfer zumindest unge-wöhnlich sei. Was die Gescigte zu dem Geschehen bekundet hat und worindie [X.] bestehen, teilt das Urteil nicht mit. Es kann daher nicht aus-geschlossen werden, [X.] die Gescigte in Bezug auf den weiteren ange-klagten Vorfall in wesentlichen Punkten möglicherweise die Unwahrheit gesagthat, zumal das Urteil nach einer Wahrunterstellung davon ausgeht, [X.] sie ineinem nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen gehörenden Punkt in der [X.] unwahre Angaben gemacht hat ([X.] im Rahmen einer erschöpfenden Beweiswrdigung berck-sichtigt werden mssen. Wenn, wie hier [X.] den Tatvorwurf der Vergewaltigung,auûer der Aussage eines einzigen Belastungszeugen keine weiteren belasten-- 4 -den Indizien vorliegen, muû der Tatrichter die Aussage dieses Zeugen einerbesonderen Glaubwrdigkeitsprfung unterziehen. Die Urteilsgrmssenerkennen lassen, [X.] er alle Umst, die die Entscheidung [X.], erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat ([X.] 261 Beweiswrdigung 14 m.w.[X.]). Dies gilt besonders, wenn der einzige [X.] in der Hauptverhandlung seine Vorwrfe ganz oder teilweisenicht mehr au[X.]echterlt, der anflichen Schilderung weiterer Taten nichtgefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt(BGHSt 44, 153, 159 m.w.[X.]; 44, 256; BGHR StPO § 261 Zeuge 8).2. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der [X.] sich ge-sehen rechtlich nicht zu beanstandenden Veurteilung wegen tateinheitlich be-gangener Zlterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StPO § 353Aufhebung 1).Tepperwien Maatz [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 497/01

18.12.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2001, Az. 4 StR 497/01 (REWIS RS 2001, 117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 117

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