Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2011, Az. IV ZR 155/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4026

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 155/10
vom

15. August 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Brockmöller

am 15. August 2011

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tra-gen.

Streitwert: bis 290.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reich-weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang ste-henden Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast sind durch das [X.] vom 25.
Mai 2011 (IV
ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.
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Danach ist nur Bargeld -
nicht hingegen Buch-
oder Giralgeld
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ge-gen typische Transportrisiken bei und während des [X.] bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung i.S.
von §
246 Abs.
1 StGB oder einer Veruntreuung i.S.
von §
246 Abs.
2 StGB (veruntreuende Unter-schlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach §
266 StGB resultieren. Ebenso
wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der [X.]snehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom [X.] umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35
ff.).

Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe den vereinbarten Versicherungsschutz ohne hinreichende Beachtung der zugrunde liegenden Bestimmungen aus den [X.] den H.

-Unternehmen und ihren jeweiligen Kunden

hier der Klägerin, bzw. ihres Rechtsvorgängers

und
ohne ausreichende Berück-sichtigung der Interessen dieser Kunden ermittelt, verkennt sie, dass der hier in Rede stehende Versicherungsvertrag nicht mit Blick auf einzelne Transportaufträge der Versicherungsnehmerin geschlossen wurde, son-dern für sämtliche

auch künftige

Transporte gelten sollte. Das schließt es aus, den Gegenstand der Versicherung anhand des jeweiligen Inhalts der [X.] oder des ihnen zugrunde liegenden individuellen Kundeninteresses festzulegen. Vielmehr ist der Versicherungsschutz

insoweit losgelöst vom Inhalt dieser Transportaufträge

ausweislich der Police Nr. 7509 auf die unter der Überschrift "Gegenstand der [X.]" abschließend aufgezählten Sachen beschränkt. Lediglich in Bezug auf die versicherten Handlungen der Versicherungsnehmerin an und mit 3
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diesen Gegenständen nimmt der Versicherungsvertrag auf die "vom Ver-sicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten" Bezug.

Das vorliegende Verfahren gibt im Übrigen keinen Anlass, in der Frage des Umfangs des Versicherungsschutzes vom Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (aaO) abzuweichen oder dieses zu ergänzen.

2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolg-saussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 -
IV
ZR 386/02, [X.], 809 unter
II
2 m.w.[X.]), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.

a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungs-schutzes und zur Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (aaO Rn. 21
f., 41
ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte der Beschwerde-führerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt.

b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu [X.] vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) hat die Klägerin nicht nachge-wiesen.

aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der [X.] abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto einge-5
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zahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf be-schränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf -
zum Teil mit Nichtwissen
-
zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.

bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des [X.] lässt sich nicht feststellen.

(1) Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Rahmen-verträge für den Geldtransport, dass es der Versicherungsnehmerin nicht untersagt war, [X.] Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst auf
ein für sie bei der [X.] eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen.

(2) Ein Versicherungsfall läge möglicherweise vor, wenn sich aus den vom Berufungsgericht geprüften Rahmenverträgen und [X.] ein hinreichend klar geregeltes Verbot für die [X.]snehmerin ergeben hätte, eingezahltes Bargeld zunächst auf einem Eigenkonto verbuchen zu lassen, um es erst von dort aus auf ein Konto der Auftraggeberin zu überweisen. Das Berufungsgericht hat die [X.] jedoch dahin ausgelegt, dass ihnen ein solches Verbot nicht entnom-men werden kann. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Es durfte als Indiz für die Auslegung des [X.] im 10
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Rahmen seiner Würdigung der gesamten Fallumstände auch die weite-ren Rahmenverträge aus den Jahren 2004 und 2005 ungeachtet der [X.] mit in den Blick nehmen, dass diese aus Anlass neu eröffneter [X.] der Auftraggeberin geschlossen worden sind. Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde beschränken sich auf den im
Revisionsver-fahren unbehelflichen Versuch, die Auslegung des Berufungsgerichts durch eine eigene, vermeintlich bessere Auslegung zu ersetzen.

(3) Der von der Klägerin behauptete Verlust ist erst dadurch einge-treten, dass die im [X.] an die Einzahlung des transportierten [X.] auf ein bei der [X.] geführtes H.

-Konto jedenfalls an-stehenden Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf [X.] Bargeld, son-dern lediglich ein treuwidriger Umgang mit -
nach Ende des [X.]es nicht mehr versichertem
-
Buchgeld.

cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der [X.]snehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Auftraggeberin über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.

c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund der von der Beklagten abgegebenen [X.] zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68).

d) Einen eigenständigen Schadensersatzanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der von der Beklagten ausgestellten [X.]sbestätigung, die es nicht als Sicherungsschein, sondern lediglich 13
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als deklaratorisches Informationsschreiben bewertet, mit vertretbarer Begründung abgelehnt.

e) Auf die von der Beklagten erklärte [X.] kommt es nach allem nicht mehr an.

Dr. [X.][X.] [X.]

[X.] Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2009 -
32 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.06.2010 -
8 [X.]/09 -

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Meta

IV ZR 155/10

15.08.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2011, Az. IV ZR 155/10 (REWIS RS 2011, 4026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4026

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