Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2011, Az. IV ZR 253/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5488

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/10

vom

27. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende
Richterin
Dr. [X.], die
Richter Wendt, [X.], die Richte-rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller

am 27. Juni 2011

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober
2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tra-gen.

Streitwert: bis 2.450.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reich-weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang ste-henden Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast sind durch das Se-1
2
-
3
-

natsurteil vom 25. Mai 2011 (IV
ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.

Danach ist nur Bargeld -
nicht hingegen Buch-
oder Giralgeld
-
ge-gen typische Transportrisiken bei und während des [X.] bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von §
246 Abs.
1 StGB oder einer Veruntreuung im Sinne von §
246 Abs.
2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die le-diglich aus einer Untreue nach §
266 StGB resultieren. Ebenso
wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versi-cherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom [X.] umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn.
31
ff., 35
ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abwei-chungen oder Ergänzungen.

2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 -
IV
ZR 386/02, [X.], 809 unter
II
2 m.w.N.), jedoch
zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.

a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungs-schutzes und zur Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV
ZR 117/09 aaO Rn.
21
f., 41
ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte 3
4
5
-
4
-

der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art.
103 Abs.
1 GG) hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt.

b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu [X.] vom 25. Mai 2011 aaO Rn.
50) hat die
Klägerin nicht nachge-wiesen.

aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der [X.] abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto einge-zahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf be-schränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf -
zum Teil mit Nichtwissen
-
zu bestreiten. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.
Das gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Verlustes von Hartgeld (als Wechselgeld), mit welchem die
Versicherungsnehmerin [X.] der Klägerin beliefern sollte.

bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des [X.] lässt sich nicht feststellen.

Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 ent-schiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Rechts-fehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen des [X.] zwischen der Klägerin und der Versicherungs-nehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, [X.] Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Ver-6
7
8
9
-
5
-

fahren) zunächst auf ein für sie bei der [X.] einge-richtetes Konto
verbuchen zu lassen.

Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch einge-treten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf [X.] Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit -
nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem
-
Buchgeld.

cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versiche-rungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über ei-ne längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.

c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn.
68).

10
11
12
-
6
-

d) Auf die von der Beklagten erklärte [X.] kommt es nach allem nicht mehr an.

Dr. [X.] Wendt [X.]

Harsdorf-Gebhardt Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2009 -
8 O 34/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
8 [X.]/09 -

13

Meta

IV ZR 253/10

27.06.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2011, Az. IV ZR 253/10 (REWIS RS 2011, 5488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5488

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.