Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2011, Az. IV ZR 175/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5467

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 175/10
vom

27. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende
Richterin
Dr. [X.], die
Richter Wendt, [X.], die Richte-rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller

am 27. Juni 2011

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin [X.].

Streitwert: bis 230.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reich-weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang ste-henden Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast sind durch das [X.] vom 25. Mai 2011 (IV
ZR 117/09, veröffentlicht
in juris), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.

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Danach ist nur Bargeld -
nicht hingegen Buch-
oder Giralgeld
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ge-gen typische Transportrisiken bei und während des [X.] bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung im Sinne von §
246 Abs.
1 StGB oder einer Veruntreuung im Sinne von §
246 Abs.
2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die le-diglich aus einer Untreue nach §
266 StGB resultieren. Ebenso
wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versi-cherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom [X.] umfasst (Senatsurteil vom 25.
Mai 2011 aaO Rn.
31
ff., 35
ff.). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abwei-chungen oder Ergänzungen.

2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 -
IV
ZR 386/02, [X.], 809 unter
II
2 m.w.N.), jedoch
zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält.

a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungs-schutzes und zur Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV
ZR 117/09 aaO Rn.
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f., 41
ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerin (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht insoweit nicht in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt.

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b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu [X.] vom 25. Mai 2011 aaO Rn.
50) hat die Klägerin nicht nachge-wiesen.

aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß
bei einer Filiale der [X.] abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto einge-zahlt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf be-schränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf -
zum Teil mit Nichtwissen
-
zu bestreiten. Ergänzend hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, das Geld könne bereits vor der Einzahlung auf ein Konto der Versicherungsnehmerin verschwunden sein. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt.

bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des [X.] lässt sich nicht feststellen.

(1) Ein solcher Verlust ist nicht durch eine Vermischung mit [X.] aus anderen Transporten eingetreten (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn.
64).

(2) Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt die vom Berufungsgericht ohne entschei-dungserheblichen Rechtsfehler vorgenommene Auslegung der hier maß-geblichen Bedingungen des [X.], dass es der Versiche-rungsnehmerin nicht untersagt war, [X.] Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Pooling-Verfahren) zunächst 6
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auf ein für sie bei der [X.] eingerichtetes Konto
ver-buchen zu lassen.

Entgegen der Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine
die Revisionszulassung gebietende Divergenz zwischen dem [X.] Urteil und dem Urteil des Berufungsgerichts in der Sache 8
U 170/08 nicht vor. Dem letztgenannten Verfahren lag ein anderer [X.] zugrunde, in dessen Kontext das Berufungsgericht der [X.] einer "gleichtägigen" Gutschrift lediglich eine geringere Be-deutung für die Vertragsauslegung beigemessen hat als im vorliegenden Fall.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht ersicht-lich, welchem Leistungsverzeichnis das Berufungsgericht Entgelte ent-nommen habe, welche sich
unter der Rubrik Bankgebühren auf Überwei-sungen beziehen sollen, deckt sie möglicherweise einen Fehler des Be-rufungsgerichts, nicht jedoch einen Revisionszulassungsgrund auf. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht dargelegt. Im Übrigen lässt sich ausschließen, dass das Berufungsurteil auf der ergänzenden Erwägung des Berufungsgerichts zu den
vermeintlich vereinbarten [X.] für Überweisungen beruht. Für seine Auslegung des [X.] entscheidend war vielmehr der Umstand, dass -
wie im Beru-fungsurteil ausführlich dargelegt
-
sich kein eindeutiger Hinweis auf die Vereinbarung des so genannten [X.] findet.

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(3) Lässt sich die Vereinbarung des [X.] [X.] dem jedenfalls für 41 Filialen der Klägerin gültigen Leistungsver-zeichnis nicht entnehmen, so kommt es im Weiteren nicht mehr darauf an, ob -
wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht
-
dieses Leistungsverzeichnis auch für die ca. 160 übrigen Filialen Geltung hatte oder -
wie das Berufungsgericht vermutet
-
für diese noch anderweitige, von der Klägerin nicht vorgetragene Leistungsverzeichnisse existierten. In beiden Fällen scheidet die Feststellung einer Vereinbarung des [X.] aus.

(4) Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch ein-getreten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf [X.] Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit -
nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem
-
Buchgeld.

cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versiche-rungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von der Klägerin über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.

c) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn.
68).

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d) Auf die von der Beklagten erklärte [X.] kommt es nach allem nicht mehr an.

Dr. [X.] Wendt [X.]

Harsdorf-Gebhardt Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2009 -
6 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.07.2010 -
8 [X.] -

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Meta

IV ZR 175/10

27.06.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2011, Az. IV ZR 175/10 (REWIS RS 2011, 5467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5467

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