Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2011, Az. IV ZR 143/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5468

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 143/09
vom

27. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsit-zende
Richterin
Dr. [X.], die
Richter Wendt, [X.], die Richte-rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller

am 27. Juni 2011

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Von den gerichtlichen Kosten des [X.] und den der Beklagten darin entstan-denen notwendigen Kosten trägt die Klägerin zu 1)
96%, die Klägerin zu 2)
4%

100 Abs.
2 ZPO).

Streitwert: bis 1.500.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reich-weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang ste-henden Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast sind durch das Se-1
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3
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natsurteil vom 25.
Mai 2011 (IV
ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt.

Danach ist nur Bargeld -
nicht hingegen Buch-
oder Giralgeld
-
ge-gen typische Transportrisiken bei und während des [X.] bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung i.S.
von §
246 Abs.
1 StGB oder einer Veruntreuung i.S.
von §
246 Abs.
2 StGB (veruntreuende Unter-schlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach §
266 StGB resultieren. Ebenso
wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versiche-rungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom [X.] umfasst (Senatsurteil vom 25.
Mai 2011 aaO Rn.
31
ff., 35
ff.). Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich der Gegenstand der Versicherung auf sämtliche Transporte, Lagerungen, Bearbeitungen und sonstige von der Versicherungsnehmerin vertraglich übernommene [X.] erstreckt (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.
Mai 2011 aaO Rn.
29). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.

2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen
werden müssen, waren die Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 2004 -
IV
ZR 386/02, [X.], 809 unter
II
2 m.w.[X.]), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerinnen
enthält.

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4
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a) [X.] und zur Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25.
Mai 2011 (IV
ZR 117/09 aaO Rn.
21
f., 41
ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerinnen
(insbesondere aus Art.
103 Abs.
1 GG) hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt.

b) Einen [X.] im versicherten Zeitraum (vgl. dazu Se-natsurteil vom 25.
Mai 2011 aaO Rn.
50) haben
die Klägerinnen
nicht nachgewiesen.
Das gilt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, auch hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 nach ihrer Be-hauptung zum Zweck der Bargeldversorgung an die Versicherungsneh-merin überwiesenen 218.250

Der Versicherungsschutz setzte nicht bereits mit der Überweisung des genannten Betrages auf ein Konto der Versicherungsnehmerin ein, sondern erst nach der Umwandlung des be-treffenden Guthabens in Bargeld und dessen körperlicher
Übernahme durch die Versicherungsnehmerin. Dazu hat die Klägerin zu
1 nicht [X.] vorgetragen.

aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der [X.] abgeliefert und dort
auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto einge-zahlt worden, haben
die Klägerinnen
nicht substantiiert widersprochen. Sie haben
nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungs-nehmerin zum Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf -
zum Teil mit Nichtwissen
-
zu bestreiten.
Insoweit haben die Klägerinnen lediglich 5
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5
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nicht ausschließen können, dass es zu einem [X.] gekommen sei.
Damit haben
sie ihrer Darlegungslast nicht genügt.

bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des [X.] lässt sich nicht feststellen.

Ebenso wie in der
durch das Senatsurteil vom 25.
Mai 2011 ent-schiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Rechts-fehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen des
Transportvertrages zwischen den
Klägerinnen
und der Versiche-rungsnehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, [X.] Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Poo-ling-Verfahren) zunächst auf ein für sie bei der [X.] eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen.

Der von den
Klägerinnen
behauptete Verlust
ist erst dadurch ein-getreten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihre Konten
pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf [X.] Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit -
nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem
-
Buchgeld.

cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versiche-rungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von den
Klägerinnen
über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben.

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c) Der geltend gemachte Anspruch steht den
Klägerinnen
auch nicht aufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestäti-gungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.
Mai 2011 aaO Rn.
68).

d) Einen eigenständigen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der von der Beklagten ausgestellten [X.], mit vertretbarer Begründung abgelehnt. [X.] für eine willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) oder unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) getroffenen Ent-scheidung bestehen nicht.

e) Auf die von der Beklagten erklärte [X.] kommt es nach allem nicht mehr an.

Dr. [X.] Wendt

[X.]

Harsdorf-Gebhardt Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2008 -
8 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.05.2009 -
8 [X.]/08 -

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Meta

IV ZR 143/09

27.06.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2011, Az. IV ZR 143/09 (REWIS RS 2011, 5468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5468

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