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PDF anzeigen[X.] vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass - aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 25. Mai 2007 genannten Gründen - die [X.] wegen tateinheitlicher Bedrohung in drei Fällen entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Unrechtsgehalt der Taten bleibt hiervon unberührt. Der [X.] kann deshalb ausschließen, dass die [X.] unter dieser Voraussetzung andere Strafen verhängt hätte (entspr. § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]Wahl Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
04.07.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 1 StR 267/07 (REWIS RS 2007, 3086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3086
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