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PDF anzeigen [X.] vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2007 mit den zugehörigen [X.]) soweit der Angeklagte im [X.] 4 wegen Besitzes kinderpor-nografischer Schriften verurteilt wurde, b) im [X.] und c) im Ausspruch über die Einziehung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs [X.] in drei Fällen und Besitzes kinderpornografischer Schriften unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 18. Mai 2006 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-ten verurteilt und die im Strafbefehl angeordnete Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Außerdem hat das [X.] einen Per-1 - 3 - sonalcomputer und Datenträger mit kinderpornografischen Schriften eingezo-gen und dem Nebenkläger [X.]auf dessen Adhäsionsantrag dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich un-begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) hat keinen Bestand, weil das [X.] zum Inhalt der bei dem Angeklagten aufgefundenen 972 Bilddateien und Videose-quenzen, die auf drei Festplatten und zahlreichen [X.] gespeichert waren, [X.] Feststellungen getroffen, sondern lediglich mitgeteilt hat, sie hätten "den se-xuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand". Das Urteil enthält - wegen der Einzelheiten - auch keine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbil-dungen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Im Revisionsverfahren kann daher nicht geprüft werden, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 184 b Abs. 4 StGB erfüllt hat. 3 Aus demselben Grund hat auch die Einziehungsanordnung keinen [X.]. 4 2. Die teilweise Aufhebung der Verurteilung hat die Aufhebung der Ge-samtfreiheitsstrafe zur Folge. 5 3. Die aufrechterhaltene Maßregelanordnung aus dem Strafbefehl des [X.] hat ebenfalls keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob sich die angeordnete Sperrfrist durch Zeitablauf erledigt 6 - 4 - hat (vgl. hierzu [X.], 433; [X.], [X.]. vom 19. Februar 2002 - 1 StR 5/02; Urt. vom 11. Dezember 2003 - 4 [X.]). 4. Der neue Tatrichter wird nach der Urteilsformel auch die Liste der [X.] Strafvorschriften in das Urteil aufzunehmen haben (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO). 7 [X.]Ri[X.] Rothfuß ist
wegen Urlaubs an
der Unterschrift
gehindert. Rissing-van Saan
Roggenbuck Appl
Meta
25.07.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. 2 StR 279/07 (REWIS RS 2007, 2667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2667
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 501/19 (Bundesgerichtshof)
Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
2 StR 321/19 (Bundesgerichtshof)
Besitz und Verbreiten bzw. öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften: Konkurrenzverhältnis
2 StR 351/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 264/09 (Bundesgerichtshof)
3 StR 180/18 (Bundesgerichtshof)
Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zum Inhalt der Schriften; Konkurrenzverhältnis
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