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PDF anzeigen[X.] vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2007 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäu-bungsmittel angeordnet. 1 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf der [X.] bei dem Versuch festgenommen, 979,32 Gramm Heroinzubereitung mit einem [X.] von 445,59 Gramm, versteckt in seinem Pkw im Auftrag ei-nes Unbekannten für einen Kurierlohn von 1.000 Euro von [X.] nach [X.] zu transportieren. 3 Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten in einer bloßen Kuriertätigkeit. Eine solche Tätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den rei-nen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - 2 [X.] = NStZ 2007, 338, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, sowie Senatsbeschlüsse vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, 6. Juni 2007 - 2 StR 196/07 und 20. Juni 2007 - 2 [X.]), als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten. In Tateinheit dazu steht hier der ([X.]) Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen können. 4 Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des [X.]. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be-stimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG. 5 - 4 - Im Übrigen ist auszuschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtli-cher Würdigung zu einer geringeren Freiheitsstrafe gekommen wäre, da es die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrück-lich strafmildernd berücksichtigt hat. [X.] Rothfuß Fischer Appl
Meta
04.07.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 2 StR 267/07 (REWIS RS 2007, 3062)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3062
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