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PDF anzeigen[X.] vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2007 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das [X.] zu Unrecht einen "Hang" im Sinne des § 64 StGB schon deshalb verneint, weil es beim Angeklag-ten Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation nicht festzustellen vermochte (vgl. den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2007 - 4 [X.] - sowie auch die neuere Recht-sprechung des 1. Strafsenats: [X.], Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07); jedoch hält die [X.] der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt im Ergebnis der rechtli-chen Nachprüfung stand, weil die [X.] - dem gehörten Sachverständigen folgend - ohne Rechtsfehler eine hinreichen-de Erfolgsaussicht verneint hat (vgl. § 64 Satz 2 StGB n.F.). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Sost-Scheible
Meta
06.09.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2007, Az. 4 StR 267/07 (REWIS RS 2007, 2144)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2144
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