Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.11.2016, Az. V B 81/16

5. Senat | REWIS RS 2016, 2976

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Gegenstand

Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem Steuerausweis


Leitsatz

1. NV: Die für eine Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises erforderliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens kommt in Betracht, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist.

2. NV: Die Gefährdung des Steueraufkommens kann auch dann beseitigt sein, wenn der Rechnungsempfänger wegen einer Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2016  1 K 1047/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O).

3

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 14. Dezember 2015 XI B 113/14, [X.]/NV 2016, 599, Rz 7, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den [X.] geboten erscheinen lassen (vgl. Beschluss in [X.]/NV 2016, 599, Rz 7, m.w.N.).

4

b) Danach ist die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Gefährdung des Steueraufkommens i.S. von § 14c Abs. 2 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beseitigt ist, wenn ein Vorsteuerabzug schon deshalb nicht vorgenommen wurde, weil der Rechnungsempfänger wegen der Durchführung einer --ergebnisoffenen-- Umsatzsteuersonderprüfung an der Geltendmachung des begehrten Vorsteuerabzugs faktisch gehindert war, nicht klärungsbedürftig.

5

Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage lässt sich schon § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG entnehmen, wonach die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach lediglich darauf abstellt, ob ein Vorsteuerabzug im Ergebnis nicht durchgeführt wurde, ist sie unabhängig davon anwendbar, weshalb der Vorsteuerabzug letztlich nicht geltend gemacht werden konnte. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des [X.], dass sie auch eingreift, wenn der Rechnungsempfänger im Einzelfall --wie hier-- wegen einer --ergebnisoffenen-- Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war.

6

Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung des [X.] erforderlich machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch das von ihm angegriffene Urteil des Finanzgerichts ([X.]) nun eine "Gefährdung" i.S. von § 14c UStG in allen Fällen ausgeschlossen wäre, in denen an "irgendeiner Stelle des für den Rechnungsempfänger zuständigen Finanzamtes Zweifel an dessen Berechtigung des Vorsteuerabzuges aufgekommen sind". Denn das [X.] hat im Streitfall ersichtlich lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen, bei der die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG vorlagen.

7

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zuzulassen.

8

Mit der behaupteten [X.] hat der [X.] entschieden, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht i.S. von § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG beseitigt ist, wenn die zuständige [X.] Zweifel daran hat, ob in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind ([X.]-Urteil vom 16. September 2015 XI R 47/13, Betriebs-Berater --BB-- 2016, 481). Danach ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Streitfall und der behaupteten [X.] um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, bei dem es um dieselbe Rechtsfrage gehen würde (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 2. Juni 2016 IX B 10/16, [X.]/NV 2016, 1448, Rz 9). Im Übrigen zitiert der [X.] in der behaupteten [X.] auch den Gesetzestext von § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG (Urteil in [X.], 481, Rz 47), der im Streitfall --im Unterschied zur behaupteten [X.]-- einschlägig war.

9

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O).

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V B 81/16

03.11.2016

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 18. Mai 2016, Az: 1 K 1047/13, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 14c Abs 2 S 4 UStG 2005, UStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.11.2016, Az. V B 81/16 (REWIS RS 2016, 2976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2976

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14 K 2411/21

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