Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4945

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
122/11
Verkündet am:

6. Juli 2012

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 137 Satz 2
[X.] nach §
137 Satz 2 [X.] (schuldrechtliche Verfügungs-verbote) werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen [X.].

[X.] § 138 Abs. 1 Bb
In Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Unterlassungs-pflichten, die dem Übernehmer Verfügungen über das Vermögen eines übergebenen Betriebs insgesamt oder über dessen Grundvermögen untersagen, sind nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustim-mung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) verlangen kann.
[X.], Urteil vom 6. Juli 2012 -
V ZR 122/11 -
OLG [X.]/Main

LG [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, [X.], die Richterin Dr.
Stresemann und den Richter Dr.
Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom
12. April
2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgeboben, als zu Gunsten des [X.]n entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit notariellem [X.] übertrug die im Jahre 2007 verstorbene Mutter der Parteien ihren ¾ Miteigentumsanteil des zu [X.] gehörenden Grundbesitzes im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den [X.]n, dem bereits ¼ Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz gehörte.
In dem Vertrag verpflichtete sich der [X.] dazu, die Grundstücke während eines [X.]raums von 35 Jahren, hilfsweise von 30 Jahren -
mit Aus-1
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nahme einer Übertragung an leibliche, eheliche Abkömmlinge -
nicht zu veräu-ßern (§
4 Nr. 1). Der Verstoß gegen das [X.] sollte den Rück-fall der betroffenen Ländereien an den Veräußerer zur Folge haben (§ 4 Nr. 2). Das [X.] sollte nach dem Tod der Veräußerin fortbestehen und danach der [X.] dem Kläger zustehen (§ 4 Nr.
3). Der [X.] auf Rückübertragung sollte auch bei Eingriffen Dritter, wie Pfändungen, ebenso bei Verpfändungen wirksam werden (§ 4 Nr. 5). Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurden die betroffenen Grundstücke mit Vormer-kungen belastet.
Nach Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf drei [X.] hat der Kläger von dem [X.]n die Rückauflassung eines dieser Grundstücke verlangt. Mit der Widerklage verlangt der [X.] von dem Klä-ger, die Löschung der auf den anderen Grundstücken des [X.]s eingetragenen Vormerkungen zu bewilligen. Das [X.] hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und die Widerklage durch Schlussurteil abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat der Widerklage

unter Zurückweisung des Löschungsan-spruchs für die zwei weiteren mit Zwangssicherungshypotheken belasteten Grundstücke

stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Kläger auch im Übrigen die Abweisung der Widerklage erreichen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dass der [X.] von dem Kläger
nach §
886 [X.] oder § 894 [X.] die Zustimmung zur Löschung der Vormerkungen 3
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4
-
auf den Grundstücken verlangen könne, die bis zum 1. Juli 2010 weder veräu-ßert, verpfändet noch von [X.] mit Pfandrechten belastet worden seien.
Das Verfügungsverbot sei nämlich an diesem Tage, 30 Jahre nach dem im Übergabevertrag vereinbarten [X.]punkt für den Übergang des Besitzes, der Nutzungen und der Lasten, erloschen. Die primär vereinbarte Bindungsfrist von 35 Jahren komme nicht zum Tragen, weil [X.] nach §
137 Satz 2 [X.] nach Ablauf von 30 Jahren nach allgemeinen [X.] unwirksam würden. Aber auch dann, wenn man eine solche allgemeine zeitliche Begrenzung für schuldrechtlich wirkende [X.] verneine, sei die primär vereinbarte 35jährige Bindungsfrist unwirksam, da die nach §
138 Abs. 1 [X.] zulässige zeitliche Grenze für ein Verfügungsverbot, das dem Zweck diene, den übertragenen Grundbesitz im Familienbesitz zu halten, nach 30 Jahren erreicht sei. Der durch eine Vormerkung gesicherte Rücküber-tragungsanspruch verleihe dem schuldrechtlichen Verfügungsverbot eine ge-wisse dingliche Wirkung, welche die Kernbefugnisse des Eigentümers betreffe, wobei sich hier eine zusätzliche besondere Belastung schon daraus ergebe, dass dem [X.]n bereits vor der Übertragung ein ¼ Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz gehört habe. Die Bindung durch das Verfügungsverbot sei deshalb gemäß dem Rechtsgedanken der erbrechtlichen Vorschriften (§ 2044 Abs. 2 Satz
1, §
2109 Abs. 1 Satz 1, § 2162 Abs. 1, § 2210 Satz 1 [X.]) mit Ablauf von 30 Jahren weggefallen.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Widerklage ist nicht deshalb begründet, weil bereits 30 Jahre seit dem Wirksamwerden des Unterlassungsanspruchs vergangen sind.

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1. Richtig ist, dass der [X.], soweit innerhalb der vereinbarten Frist nicht gegen das schuldrechtliche Veräußerungs-
und Belastungsverbot (§ 137 Satz 2 [X.]) verstoßen worden ist, nach Fristablauf von dem Widerbeklagten die Zustimmung zur Löschung der auf seinen Grundstücken eingetragenen Vormerkungen verlangen kann. Worauf dieser Anspruch beruht, kann offen bleiben.
a) Er ergäbe sich aus § 894 [X.], wenn mit dem Ablauf der Befristung für das Verbot zugleich der durch die Vormerkung gesicherte Rück-übertragungsanspruch erloschen wäre. Mit dem gesicherten Anspruch erlischt auch die akzessorische Vormerkung (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1972

[X.], [X.]Z 60, 46, 50 und vom 26. November 1999

[X.], [X.]Z 143, 175, 181), und das Grundbuch wird unrichtig (vgl. Senats-urteile vom 15. Dezember 1972

[X.], [X.]O und vom 28. Oktober 1989

[X.], NJW-RR 1989, 201).
b) § 886 [X.] wäre dagegen einschlägig, wenn nur das schuldrechtliche Verfügungsverbot, jedoch nicht der gesicherte Rückübertragungsanspruch [X.] wäre. Der Grundeigentümer kann nach § 886 [X.] von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen, wenn der gesicherte Anspruch zwar noch besteht, aber demjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen ist, eine die Geltendmachung des Anspruchs auf Dauer ausschließende materiell-rechtliche Einrede zusteht (vgl. [X.] 1997, 223, 226).
2. Das Verfügungsverbot ist -
entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht -
nicht bereits infolge [X.]ablaufs erloschen. [X.] nach §
137 Satz 2 [X.] werden nicht nach 30 Jahren nach all-gemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.
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a) Das Berufungsgericht ist allerdings einer im Schrifttum weit verbreite-ten Auffassung gefolgt, nach der schuldrechtliche [X.] mit
Ab-lauf von 30 Jahren erlöschen (Großfeld/[X.], [X.] 1988, 937, 943 f.; [X.], Rechtsgeschäftliche [X.], S.
116
f.; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 137 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., §
137 Rn. 5; [X.], Zur Tragweite des §
137 [X.], S.
101 f.). Gestützt wird diese Auffassung

bei Unterschieden in der Begründung im Einzelnen

auf eine Rechtsanalogie zu den Vorschriften in § 462 Satz 1, § 544, § 2044 Abs. 2 Satz
1, §
2109 Abs. 1, §
2262 Abs. 2 Satz 1, § 2210 Satz 1 [X.] ([X.]/[X.], § 137, 6. Aufl., [X.]O, mwN).
b) Andere verweisen darauf, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der die Geltung vertraglicher Verpflichtungen auf eine Frist von 30 Jahren begrenzt ([X.], [X.] 1989, 609, 612; [X.]/[X.], [X.] [2011], §
137 Rn.
45), und daher auch rechtsgeschäftliche [X.] nach § 137 Satz
2 [X.] nicht schon wegen Ablaufs dieser Frist erlöschen, weil dem [X.]en [X.] auch noch nach dieser [X.] ein anerkennens-wertes Interesse zugrunde liegen könne ([X.]/[X.], [X.] [2011], §
137 Rn. 45; [X.], MittRhNotK 1998, 69, 73).
c) Die letztgenannte Auffassung ist richtig. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Bestimmung zur höchstzulässigen Geltungsdauer vertraglicher Verpflichtungen nach §
137 Satz 2 [X.].
[X.]) Eine zeitliche Obergrenze lässt sich (entgegen Großfeld/[X.], [X.]
1988, 937, 944 und [X.], [X.]O) nicht daraus ableiten, dass durch langfristige [X.] nach §
137 Satz 2 [X.] die
Bestim-mung in § 137 Satz 1 [X.] unterlaufen werde. Angesichts der ausdrücklichen Regelung in §
137 Satz 2 [X.], nach der die Wirksamkeit schuldrechtlicher Un-11
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terlassungsverpflichtungen nicht davon berührt wird, dass nach Satz 1 [X.] die Verfügungsbefugnis des
Rechtsinhabers durch ein Rechtsgeschäft nicht mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen werden kann, sind schuldrechtlich wirkende [X.], auch wenn sie für eine lange [X.] vereinbart werden, nicht als Umgehung von § 137 Satz 1 [X.] anzusehen. Diese
Norm
bezweckt zudem
nicht den Schutz der persönlichen Freiheit des Rechtsinhabers, sondern dient der Sicherung des numerus clausus der Sachenrechte und der Zwangsvollstre-ckung (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 1996 -
V [X.], [X.]Z 134, 182, 186 mwN), die der Gesetzgeber durch allein schuldrechtlich wirkende Verfü-gungsbeschränkungen nicht als gefährdet angesehen hat.
bb) Eine Höchstdauer von 30 Jahren für schuldrechtliche Verfügungs-verbote lässt sich (entgegen [X.], Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschrän-kungen, [X.]) auch nicht daraus herleiten, dass für unbefristete [X.] eine solche Frist gilt (§ 462 Satz 1 [X.]). Diese Vorschrift enthält schon deshalb kein gesetzliches Leitbild für eine 30jährige Höchstdauer vereinbarter [X.] nach § 137 Satz 2 [X.] (so jedoch [X.], [X.]O), weil die gesetzliche Ausschlussfrist für das Wiederkaufsrecht subsidiär ist und die Vertragsparteien auch längere, über 30 Jahre hinausgehende Fristen für die
Geltendmachung eines Wiederkaufsrechts vereinbaren können (Senatsurteile vom 21. April 1967 -
V [X.], [X.]Z 47, 387, 392 und vom 29. Oktober 2010 -
V [X.], NJW 2011, 515, 516 Rn. 8).
cc) Aus § 544 [X.], wonach für eine längere [X.] als 30 Jahre abge-schlossene Mietverträge nach Ablauf von 30 Jahren gekündigt werden können, ergibt sich (entgegen Großfeld/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
137 Rn. 25) ebenfalls keine allgemeine Höchstgrenze für die Dauer schuldrechtlicher Verpflichtungen. Diese Vorschrift soll "ewige", vertraglich [X.] Nutzungsrechte, sog. "Erbmieten"
oder ähnliche Verhältnisse, verhin-15
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dern ([X.], 216, 220; Senatsurteil vom 20. Mai 1994 -
V [X.], NJW-RR 1994, 971), schließt jedoch Verpflichtungen für darüber hinausgehende [X.]räume nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2008 -
I [X.], [X.], 2995, 2996 Rn.
16 -
40jährige Haltbarkeitsgarantie).
dd) Schließlich lässt sich auch nicht aus den Befristungen in erbrechtli-chen Vorschriften (§ 2044 Abs. 2 Satz
1, §
2109 Abs. 1, § 2262 Abs. 2 Satz 1, §
2210 Satz 1 [X.]) der Rechtssatz herleiten, dass Verpflichtungen nach § 137 Abs. 2 [X.] nach Ablauf von 30 Jahren unwirksam werden.
Das Erbrecht beschränkt die Geltungsdauer bestimmter letztwilliger Ver-fügungen auf einen [X.]raum von 30 Jahren nach dem Erbfall. Diese [X.] verfolgen das Ziel, den Erben nicht 30 Jahre über den Tod des Erblassers hinaus an dessen Anordnungen zu binden ([X.], [X.] 1989, 609, 612). Das Erbrecht trifft jedoch keine Bestimmungen für die Abreden, welche die Ver-tragsparteien im Zusammenhang mit einer Übertragung von [X.] zu Lebzeiten des Übertragenden vereinbaren. Ihm lässt sich [X.] auch nicht entnehmen, dass die Geltungsdauer der in einem Übergabe-vertrag vereinbarten Unterlassungspflichten nach §
137 Satz 2 [X.] auf einen [X.]raum von 30 Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Über-nehmer begrenzt ist, was im Übrigen zur Folge hätte, dass die Bindung des Übernehmers unter Umständen schon vor dem Ableben des Übertragenden endete.
Ob [X.], zu denen sich der Übernehmer in ei-nem zur vorweggenommenen Erbfolge abgeschlossenen Übergabevertrag ver-pflichtet hat, 30 Jahre nach dem Tod des Übergebers unwirksam werden, weil sich aus dem Erbrecht ein Rechtssatz ergibt,
dass der Erblasser nicht über die-sen [X.]raum hinaus über sein Vermögen bestimmen können soll (so [X.], 17
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[X.] 1989, 609, 612), kann dahinstehen. Diese Frist endete nämlich erst im [X.], mithin lange nach Ablauf der vertraglich vereinbarten 35jährigen
Bin-dungsfrist.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt ein in einem Übertragungsvertrag dem Übernehmer auferlegtes Verfügungsverbot nach §
137 Satz 2 [X.] auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn es länger als 30 Jahre dauert. Die 35jährige Bindung des [X.]n ist nicht deshalb nach §
138 Abs. 1 [X.] unwirksam.
a) Rechtsgeschäftliche [X.] sind allerdings wegen [X.] gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig, wenn sie die Verfügungsbefugnis des Schuldners
auf übermäßige Dauer einschränken (Se-natsbeschluss vom 5. Dezember 1996 -
V [X.], [X.]Z 134, 182, 190). Ob das der Fall ist, ist unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des Maßes der Beeinträchtigung des Schuldners, der Dauer der Bindung und des durch die Verfügungsbeschränkung geschützten Interesses des Begünstigten zu [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2011], §
137 Rn. 46).
b) Das vereinbarte Verfügungsverbot mit einer Geltungsdauer von mehr als 30 Jahren stellt sich nicht -
wie das Berufungsgericht meint -
deswegen als sittenwidrig dar, weil der Zweck, dem das Verbot dienen soll, nach Ablauf von 30 Jahren erreicht ist. Der Zweck, das zum [X.] gehörende Grundvermögen im Familienbesitz zu halten, ist zeitlos. Er ist nicht verwirklicht, wenn der [X.] in einem [X.]raum von 30 Jahren nach der Übergabe keine den Zweck [X.] Verfügungen vorgenommen hat. Der [X.] wird dadurch auch nicht unverhältnismäßig belastet. Er hat mit dem Vertragsschluss das durch das Verfügungsverbot gesicherte Familieninteresse anerkannt und ist eine ent-sprechende vertragliche Bindung gegenüber der Übergeberin und seinen Ge-20
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schwistern eingegangen, ohne die er das Vermögen nicht übertragen bekom-men hätte.
III.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit darin der [X.] stattgegeben worden ist. Die Sache ist jedoch insoweit an das [X.] zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. [X.] nach § 137 Satz 2 [X.] kann sich nämlich nicht nur aus der Dauer, sondern auch aus dem Umfang der Verfügungsbeschränkung ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996 -
V [X.], [X.]Z 134, 182, 190). Unter diesem rechtlichen Gesichts-punkt ist die Zulässigkeit des vereinbarten Verfügungsverbots allerdings bisher in den Tatsacheninstanzen nicht geprüft worden.
a) Das wäre hier jedoch geboten gewesen, weil das in § 4 des Über-gabevertrags enthaltene Verfügungsverbot, das dem [X.]n
jedwede [X.] oder Verpfändung eines der zum [X.] gehörenden Grundstücke [X.], wegen übermäßiger Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfrei-heit nicht sein kann, §
138 Abs.
1 [X.].
b) Vertragliche [X.] nach § 137 Satz 2 [X.] beschränken zwar dann die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Schuldners in der Regel nicht übermäßig, wenn sie sich nur auf einen Gegenstand beziehen (vgl. Se-natsbeschluss vom 5. Dezember 1996 -
V [X.], [X.]O);
sie sind aber unter dem Gesichtspunkt einer
unzulässigen Knebelung des Schuldners als [X.] anzusehen, wenn sie sich auf dessen gesamtes Vermögen erstrecken (vgl. [X.], Rechtsgeschäftliche [X.], S.
114; Münch-23
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Komm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
137 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.] [2011], § 137 Rn. 46).
c) Die Einschränkungen der [X.] des [X.]n durch die in dem Übergabevertrag vereinbarten Veräußerungs-
(§ 4 Nr. 1) und [X.] (§ 4 Nr. 4) liegen dazwischen. Das Verfügungsverbot erfasst zwar
das gesamte Immobiliarvermögen des land-
und forstwirtschaftlichen Be-triebs einschließlich des dem [X.]n bereits zuvor gehörenden ¼ Anteils; es erstreckt sich aber nicht auf das bewegliche Betriebs-
und auf das Privatver-mögen.
[X.]) Die Zulässigkeit solcher [X.] wird allerdings im Schrifttum meistens bejaht ([X.], [X.] 1986, 67, 75; von [X.], [X.] Erbfolge, Rn. 204; [X.], [X.] in der Praxis, Rn. 1559; [X.], Grundstücksüberlassung, 2. Aufl.,
Rn. 180) und nur von eigenen Autoren als bedenklich angesehen (Lüdtke-Handjery, [X.] 1985, 332, 351; [X.], Der Übergabevertrag, 2. Aufl., Rn. 228).
bb) Die Rechtsprechung sieht in solchen [X.] [X.] eine wesentliche Einschränkung bei der ordnungsgemäßen
Bewirt-schaftung eines übernommenen Betriebs, zu der auch die Aufnahme von Kre-diten und deren dingliche Absicherung gehört (vgl. Senat, Urteil vom 17. Okto-ber 2008

V
[X.], [X.], 1135, 1136 Rn. 8 -
zu einem Rentenkauf-vertrag; [X.], [X.], 45 -
zu einem Hofübergabevertrag). Ein Verfü-gungsverbot, das dem Erwerber ohne Ausnahme jede Verfügung über das Vermögen des Betriebs oder über dessen Grundvermögen untersagt, be-schränkt die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des Übernehmers in ei-nem Maße, dass dieser seine Selbständigkeit und wirtschaftliche Handlungs-27
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-
freiheit in einem wesentlichen Teil einbüßt, und stellt sich damit als sittenwidri-ge Knebelung dar (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2008 -
V [X.], [X.]O).
cc) [X.] in Verträgen zur Übertragung der Grundstücke eines [X.]s sind, auch wenn sich der Grundbesitz seit vielen Generationen im Besitz einer Familie befindet, nicht anders zu beurteilen. Die mit dem Verbot verbundenen Einschränkungen bei der Bewirtschaftung des Betriebs, die die wirtschaftliche Existenz des Übernehmers gefährden können (vgl. Lüdtke-Handjery, [X.] 1985, 332, 351, [X.], [X.] in der Praxis, Rn. 1564), stellen sich auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich anzuer-kennenden Interesses des [X.], das übertragene Vermögen weiter-hin im Familienbesitz zu halten, als eine unverhältnismäßige Einschränkung der Selbständigkeit und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Übernehmers dar. Sie sind daher nach §
138 Abs. 1 [X.] nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsge-mäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) ver-langen kann.
d) Gemessen daran ist das Verfügungs-
und Belastungsverbot mit dem in §
4 vereinbarten Inhalt nach § 138 Abs. 1 [X.] nichtig. Dem [X.]n sind danach alle Veräußerungen (sofern nicht an eheliche, leibliche Abkömmlinge) und ausnahmslos auch alle Verpfändungen verboten. Der [X.] entsteht bei jedem Verstoß gegen das Verbot. Der Befugnisse des Überneh-mers sind -
solange das Verbot gilt -
auf die aus dem Grundvermögen zu zie-henden Nutzungen beschränkt; jede Verfügung über
das Eigentum an den Grundstücken ist ihm dagegen untersagt.

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2. Ist ein solches Verfügungsverbot in einem Übertagungsvertrag [X.] worden, muss jedoch geprüft werden, ob die nichtige Verfügungsbe-schränkung im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 [X.])
um einen Anspruch des Schuldners auf Zustimmung des Begünstigten zu den ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprechenden Verfügungen zu ergänzen ist, um die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zu vermeiden.
a) Die Nichtigkeit des Verfügungsverbots beträfe nämlich in diesen Fäl-len den Übergabevertrag insgesamt, weil vor dem Hintergrund der [X.] vertraglichen Regelungen zum Erhalt des [X.]s im Familienbesitz nicht da-von ausgegangen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine diesen Zweck sichernde Verfügungsbeschränkung abgeschlossen worden wäre. Die Gesamtnichtigkeit des [X.] nach § 139 [X.] widerspräche jedoch ersichtlich dem Willen der Vertragsparteien. Sie führte nämlich oft dazu, dass mit dem Tod des
Übergebers auf
den Nachlass das gesetzliche Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden wäre, was zum Entstehen einer Miter-bengemeinschaft nach § 2032 [X.] und damit in der Regel zu einer Auseinan-dersetzung durch Teilung (§ 2049 [X.]. §§
750, 751 [X.]) führte. Das stünde in einem klaren Gegensatz zu dem mit den Übergabeverträgen verfolgten Ziel, das gesamte Grundvermögen der Familie ungeteilt auf einen Abkömmling zu übertragen.
b) Danach wäre von einer Regelungslücke auszugehen, weil sich die vereinbarte Vertragsbestimmung über das Verfügungsverbot als nichtig erweist, die Parteien den Übergabevertrag jedoch nicht ohne eine der unwirksamen Be-stimmung vergleichbare Abrede abgeschlossen hätten (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 1973 -
VII ZR 140/71, [X.]Z 60, 353, 362, vom 30. Oktober 1974

VIII
ZR 69/73, [X.]Z 63, 132, 135; vom 1. Februar 1984

[X.], [X.]Z 90, 69, 77 und vom 3. November 1999 -
VIII ZR 269/98, [X.]Z 143, 103, 32
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120). In diesen Fällen wird es in der Regel dem Willen der Parteien entspre-chen, das unwirksame Verfügungsverbot durch ein weniger weitreichendes zu ersetzen oder durch einen Anspruch auf Zustimmung zu ergänzen, um die [X.] nicht gewollte Rechtsfolge der Nichtigkeit des [X.] ins-gesamt zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1967

[X.], FamRZ 1967, 470, 471; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
137 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.] [2011], § 137 Rn. 46).
c) Eine solche Ergänzung des Vertrags setzt allerdings voraus, dass un-ter Anlegung des in § 157 [X.] normierten [X.] bestimmt werden kann, wie die Parteien den Vertrag gestaltet hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Abrede bekannt gewesen
wäre (vgl. [X.], Urteil vom 16.
April 1973 -
VII ZR 140/71, [X.]Z 60, 353, 362, vom 30. Oktober 1974

VIII
ZR 69/73, [X.]Z 63, 132, 135; vom 1. Februar 1984 -
[X.], [X.]Z 90, 69, 77 und vom 3.
November 1999 -
VIII ZR 269/98, [X.]Z 143, 103, 120). Die Vereinbarungen über den Umfang und die Dauer der Verfügungsbe-schränkung sprechen dafür, dass die Vertragsparteien den von ihnen verfolgten Zweck, das zum [X.] gehörende Grundvermögen im Eigentum der Familie zu halten, so weit wie möglich sichern wollten und daher statt des unwirksamen Verfügungsverbots die im Rahmen des rechtlich Zulässigen am weitesten ge-hende Verfügungsbeschränkung vereinbart hätten. Dem entspräche eine Rege-lung, die das vereinbarte Verfügungsverbot um die Abrede ergänzt, dass der Übernehmer von der Übergeberin eine Zustimmung zu einer Veräußerung oder Belastung verlangen kann, wenn diese
Maßnahme den Regeln einer ord-nungsgemäßen Wirtschaft entspricht und den mit dem Verfügungsverbot ver-folgten Zweck, das Eigentum in der Familie zu halten, nicht wesentlich beein-trächtigt oder gefährdet.

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d) Diese rechtlichen Gesichtspunkte sind bisher von beiden Parteien nicht bedacht und in den Tatsacheninstanzen auch nicht erörtert worden. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit zu einer Ergänzung des [X.], insbesondere zu der hier in Betracht kommenden ergänzenden Ver-tragsauslegung.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 28.05.2010 -
9 O 2454/08 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
14 [X.] -

36

Meta

V ZR 122/11

06.07.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11 (REWIS RS 2012, 4945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4945

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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