Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. IX ZR 219/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3445

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Juni 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 11; BGB § 888 Abs. 2, § 880; ZPO §§ 867, 938 Abs. 2 Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungs-gläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des [X.] zurückzutreten. BGB §§ 136, 135 Abs. 1; ZPO § 938 Abs. 2 Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger ge-geneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot gegenüber dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ) unwirksam. [X.] § 11; BGB § 883; ZPO § 938 Abs. 2 Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar (Bestätigung von [X.], 39). [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2005 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der [X.] die Einräumung des Vorrangs für zwei Sicherungshypotheken, die er im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch eines [X.]s eintragen ließ. Auch für die Beklagte sind - jedoch zeitlich früher - im Wege der Zwangsvollstreckung für ihren an-fechtungsrechtlichen [X.] zwei Sicherungshypotheken in das Grundbuch eingetragen worden. Beide Parteien hatten vor Eintragung der Zwangssicherungshypotheken dem Grundstückseigentümer zur Sicherung ihrer Ansprüche richterlich verbieten lassen, über das anfechtungsrechtlich rückzu-gewährende Grundstück zu verfügen. 1 Der Kläger meint, er könne von der [X.] die Einräumung des Vor-rangs für seine Sicherungshypotheken verlangen, weil er mit einstweiliger [X.] vom 3. Januar 2001 das ältere Verfügungsverbot gegen den [X.] - 3 - stückseigentümer erwirkt habe, welches am 5. Januar 2001 in das Grundbuch eingetragen worden ist. Das ebenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren am 23. Juli 2001 erlassene und am 31. Juli 2001 in das Grundbuch eingetragene Verfügungsverbot zugunsten der [X.] sei dem Kläger gegenüber [X.], weil zwischen mehreren Verfügungsverboten das [X.] gelte. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil lässt keinen Rechts-fehler erkennen. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Einräumung des Vorrangs für seine Zwangssiche-rungshypotheken gegen die rangbesser berechtigte Beklagte nach § 888 Abs. 2 BGB zu. Das richterliche Verbot gegen den Grundstückseigentümer, über das anfechtungsrechtlich bereit zu stellende Grundstück zu verfügen, führe nach den §§ 136, 135 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zur relativen Unwirksamkeit von [X.]en, die im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Verbotsadressaten erfolgten. Solche Verfügungen seien durch die vorrangige Eintragung der 5 - 4 - Zwangssicherungshypotheken ergangen, welche die Beklagte zu ihren Gunsten erwirkt habe. Daran ändere das jüngere Verfügungsverbot zum Schutze der [X.] nichts, welches selbst entsprechend § 135 Abs. 1 Satz 2 BGB ge-genüber dem Kläger unwirksam sei. Der Auffassung des von der [X.] vorgelegten Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Prütting, dass das richterliche [X.]sverbot zum Schutze des [X.] gegenüber der in gleicher Weise [X.] [X.] wirkungslos sei, könne mit der Mehrheit des Schrifttums nicht gefolgt werden. I[X.] Die Revision verweist darauf, dass das richterliche Verfügungsverbot zum Schutze des [X.] und die später eingetragenen Zwangshypotheken der [X.] in keinem Rangverhältnis stehen. Das Verfügungsverbot sei trotz seiner Eintragung im Grundbuch weder selbst ein rangfähiges Recht gemäß § 879 BGB noch habe es rangwahrende Wirkung zugunsten der nach den Rechten der [X.] eingetragenen Zwangshypotheken des [X.]. Die [X.] eines [X.] wirke nicht gegenüber eingetragenen rangfähi-gen Rechten wie den Zwangssicherungshypotheken der [X.]. Ein ande-res Ergebnis sei auch durch die Interessenlage nicht geboten; denn der Kläger habe seinen Bereitstellungsanspruch durch eine nach § 883 Abs. 3 BGB rang-wahrende Vormerkung sichern können. 6 - 5 - II[X.] Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Der [X.] des § 11 [X.] konnte hier nicht im Grundbuch vorgemerkt werden. Der Schutz des eingetragenen richterlichen Verbotes gemäß § 938 Abs. 2 ZPO beruht nicht auf einer Rangwirkung, sondern auf der relativen Unwirksamkeit entgegenste-hender Verfügungen nach den §§ 136, 135 Abs. 1 BGB. Diese Wirkung und die aus § 888 Abs. 2 BGB folgende Verpflichtung der [X.], mit ihren im Rang vorgehenden Zwangssicherungshypotheken im Umfang des [X.] [X.] die Rechte des [X.] zurückzutreten, kann durch das zugunsten der [X.] ergangene jüngere richterliche Verfügungsverbot gegen den [X.] nicht verhindert werden. 7 1. Eine Vormerkung kann nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetragen werden zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts. 8 a) Hat der Eigentümer sein Grundstück in anfechtbarer Weise mit einem beschränkten dinglichen Recht belastet, so kann die Zugriffslage für den [X.] wiederhergestellt werden, wenn der [X.] mit seinem Recht hinter eine für den Anfechtungsgläubiger eingetragene [X.] zurücktritt. Einen solchen Anspruch hat der Bundesge-richtshof bejaht ([X.] 130, 314, 326 f). Ergibt sich aus § 11 [X.] in den ge-nannten Fällen ein Anspruch auf Rangänderung nach § 880 Abs. 1 BGB, so wäre dieser Anspruch seinem Inhalt nach grundsätzlich vormerkbar ([X.], 59; offengelassen in [X.] 130, 314, 328 unter I[X.] 3. c am Ende). 9 - 6 - b) Vorliegend kam für die Parteien eine Sicherung ihrer Ansprüche durch Vormerkung entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht, weil Grund-stückseigentum in anfechtbarer Weise übertragen worden ist. Das [X.] begründet insoweit nach § 11 [X.], § 7 [X.] a.F. keinen Anspruch auf Rückauflassung oder Bewilligung einer Hypothek, sondern nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das weggegebene Grundstück. Das [X.] hat daher eine Vormerkung dieses [X.]s im Grundbuch seinem Inhalt nach in gefestigter Rechtsprechung für unwirksam erachtet ([X.], 14 f; 60, 423, 425 f; 67, 39, 41) und in der letztgenannten Entscheidung auch den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 938 Abs. 2 ZPO bezeichnet, den die Parteien hier gegangen sind. Das ist noch heute richtig (vgl. [X.], Urt. v. 19. März 1992 - [X.] ZR 14/91, [X.], 558, 563 unter B.2.a). 10 2. [X.] um die Befriedigung ihrer Ansprüche entscheidet sich - wenn keine im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Maßregeln eingreifen - nach der Priorität. Hat ein Gläubiger die Befriedigung oder dingliche Sicherung seines [X.]s erlangt, so soll ein weiterer, ebenfalls anfechtungsberechtigter Gläubiger die Deckung dem ersteren nicht aufgrund des § 15 Abs. 2 [X.] entziehen können ([X.] 29, 230, 234 f). Der [X.] muss nur einmal leisten ([X.], [X.] 10. Aufl. § 11 Rn. 56). Das setzt den [X.] aus, durch die Dauer des Rechtsstreits gegenüber konkurrierenden Gläubigern des [X.]s in Nachteil zu geraten. Dagegen hilft nur effektiver einstweiliger Rechtsschutz, der beim Anspruch auf Duldung der [X.] durch Eintragung einer Vormerkung nach § 885 BGB - wie ausge-führt - unmöglich ist. Dieses Ziel wird jedoch durch ein richterliches Verfü-gungsverbot gemäß § 938 Abs. 2 ZPO nach den §§ 136, 135, 888 Abs. 2 BGB erreicht. Der im Rechtsgutachten Prütting sowie in einem Teil des Schrifttums 11 - 7 - vertretenen Ansicht, dass richterliche Verfügungsverbote, die unterschiedliche Personen schützen, sich mangels [X.] ebenso wie ranggleiche Auflas-sungsvormerkungen im Verhältnis der Geschützten untereinander aufheben, weil beide nach § 888 Abs. 2 BGB wechselseitig gegeneinander vorgehen [X.] ([X.], 839, 842; [X.], Die Sicherung konkurrierender [X.] im Wege einstweiliger Verfügung durch Vormerkung und Verfügungsverbot, 1992, [X.] ff, 149), ist nicht zu folgen. a) Zutreffend wird im Schrifttum überwiegend § 135 Abs. 1 Satz 2 BGB auf richterliche Verfügungsverbote nach § 938 Abs. 2 ZPO entsprechend [X.], obwohl diese Anordnungen keine Verfügungen sind, sondern Verfü-gungen durch Rechtsgeschäft oder solche im Wege der Zwangsvollstreckung in ihrer Wirksamkeit zum Schutz des [X.] gerade beschränken. Dies hat zur Folge, dass das jüngere Verfügungsverbot gegenüber dem älteren relativ unwirksam ist ([X.] JZ 1983, 586, 589; [X.]/[X.], [X.]. 2003 § 136 Rn. 9 f; Foerste AcP 193 [1993], 274, 277; [X.]/[X.], [X.]. 2002 § 888 Rn. 83, 85; Schlosser ZZP 97, 121, 137 f; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 883 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] der [X.]. Teil 5 Rn. 185). Einen ähnlichen Stand-punkt vertritt der [X.] für den Widerstreit zwischen der älteren Auflassungsvormerkung und dem jüngeren Zwangsversteigerungsbeschlag, welcher nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit den §§ 136, 135 BGB als relatives Verfügungsverbot zum Schutze des betreibenden Gläubigers wirkt. Die Beschlagnahmewirkungen werden als relatives Verfügungsverbot zwar vom Wortlaut des § 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst, der sich nur gegen beeinträchti-gende Verfügungen richtet. Nachträglich gegen den Schuldner verhängte [X.]sbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück beim [X.] aber gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirkli-12 - 8 [X.] des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zum Vormer-kungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB un-wirksam ([X.], Urt. v. 27. Mai 1966 - [X.], [X.], 710; Beschl. v. 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 947, 948, z.[X.]. in [X.]). b) Das gleiche muss auch für eine entsprechende Anwendung von § 135 Abs. 1 BGB auf ein nachträglich gegen den Schuldner [X.] zweites [X.]sverbot gelten mit der Folge, dass dieses Verbot gegenüber dem früher verbotsgeschützten Gläubiger ebenso (relativ) unwirksam ist wie gegenüber einer älteren Vormerkung entsprechend § 883 Abs. 2 BGB. Denn nach § 888 Abs. 2 BGB kann derjenige, zu dessen Schutz ein (gesetzliches oder richterli-ches) Verfügungsverbot besteht, von dem Erwerber eines eingetragenen Rechts oder Rechts an einem solchen Recht, das ihm gegenüber gemäß § 135 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ebenso wie der [X.], zu dessen Gunsten § 883 Abs. 2 BGB eingreift, die Zustimmung zu einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch verlangen, die zur Verwirklichung des [X.] (statt vormerkungsgesicherten) Anspruchs erforderlich ist. Das betrifft hier den Rang der nach dem Wirksamwerden des klägerschützenden [X.] für die Beklagte eingetragenen Zwangssicherungshypothek, der die zur Sicherung des klägerischen Anspruchs eingetragene Zwangssiche-rungshypothek nachgeht. Trotz fehlenden [X.] setzt sich nach dem [X.] das ältere Verfügungsverbot aufgrund seines Zeitrangs (Priorität) gegen entgegenstehende Rechte durch, die später in das Grundbuch eingetragen worden sind. Diese - insoweit der Vormerkung gleich stehende - Schutzwirkung des [X.] rechtfertigt es aber auch, so wie den Widerstreit ver-schiedener Vormerkungen nach dem Buchrang, den Widerstreit verschiedener Verfügungsverbote in Ermangelung eines [X.] nach der Priorität zu [X.]. Es widerspricht dem Schutz der Priorität durch § 888 Abs. 2 BGB, die 13 - 9 - Priorität widerstreitender Verfügungsverbote zu vernachlässigen und sie trotz fehlenden [X.] in der Wirkung wie ranggleiche Vormerkungen zu [X.]. Gegen den Zweck des Gesetzes würde sonst eine empfindliche Schutzlücke gerissen, die auf anderem Wege nicht geschlossen werden kann. c) Im Einklang damit hat der Senat aus § 804 Abs. 3 ZPO und § 1209 BGB geschlossen, dass die [X.] aus § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem (relativen) allgemeinen Verfügungs-verbot gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO nicht berührt wird, selbst wenn die ge-pfändete Forderung erst nach Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots entstanden ist (siehe jetzt auch § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.]), und daraus den Rechtssatz abgeleitet, für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinan-der sei ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend ([X.] 135, 140, 143). 14 d) Wie bereits [X.] (aaO S. 590 f) gezeigt hat, wird dieser Rechtssatz ferner durch § 772 ZPO bestätigt. Ein richterliches Verfügungsverbot nach den §§ 136, 135 Abs. 1 BGB setzt sich auch gegen das relative Verfügungsverbot einer späteren Zwangsversteigerungsbeschlagnahme aus § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch. Denn das ältere Verbot führt zur Anfechtbarkeit des Zuschlags, wenn es nicht infolge seiner Eintragung im Grundbuch schon nach § 37 Nr. 5 [X.] zu beachten ist. 15 e) Entgegen Prütting (Gutachten S. 7) kann § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] ebenso wie schon § 13 Satz 1 KO als Durchbrechung des [X.]s zu Lasten der vor Verfahrenseröffnung wirksam gewordenen relativen Verfü-gungsverbote gewertet werden. Die Vorschrift bestätigt als Ausnahme die [X.] des § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung vor Verfahrenseröffnung. 16 - 10 - Zwar wirken die Verfügungsbeschränkungen der § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 89 Abs. 1 [X.] gegenüber jedermann (absolut - vgl. [X.] 166, 74, 77). Das schließt es jedoch nicht aus, § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.] als Bestätigung des Grundsatzes zu deuten, dass Verfügungsverbote gemäß § 888 Abs. 2 BGB nach ihrer Priorität einen der Vormerkung gleichstehenden Schutz gegen [X.] Verfügungen und widerstreitende Verfügungsverbote gewähren. 3. Die Eintragung einer Zwangshypothek an rangbereiter Stelle wird durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gegen den [X.] nicht gehindert; es bewirkt keine Grundbuchsperre (Motive [X.]; [X.], 38, 40; 105, 71, 76; OLG Stuttgart WM 1985, 1371; [X.] aaO Teil 5 Rn. 186). Anders als der bestandskraftfähige Zuschlag in der Zwangsversteigerung, den der Verbotsgeschützte nur durch Drittwiderspruchs-widerklage nach den §§ 772, 771 ZPO und Zuschlagsbeschwerde abwehren kann ([X.], aaO Teil 5 Rn. 309), ist dieser Rechtsbehelf gegen die Eintra-gung einer Zwangshypothek für den [X.] unnötig und unzuläs-sig, weil das Grundstück durch diese Belastung noch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird. Die verbotswidrige Eintragung der Zwangshypothek ist vielmehr dem [X.] gegenüber nach den §§ 136, 135 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit (relativ) unwirksam, als ihr besserer Rang im Falle einer Zwangsversteigerung der Erlöszuteilung auf eine nachran-gige Zwangshypothek des verbotsgeschützten Gläubigers in der [X.] 4 des § 10 [X.] entgegensteht. Die für das verbotswidrig geschaffene [X.] ursächliche Grundbuchlage wird beseitigt, wenn der rangbessere Hypo- 17 - 11 - thekar mit seinem Recht im Range nach § 880 BGB hinter das Recht des [X.] Gläubigers zurücktritt. Dazu ist die Beklagte nach § 888 Abs. 2 BGB mit Recht verurteilt worden. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.11.2004 - 6 O 366/04 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2005 - 7 U 160/04 -

Meta

IX ZR 219/05

14.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. IX ZR 219/05 (REWIS RS 2007, 3445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3445

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