Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 24 W (pat) 16/11

24. Senat | REWIS RS 2011, 3109

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen Schutzerstreckung einer IR-Marke – Versagung der Schutzerstreckung – Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Beschlüsse – Amtsermittlungsgrundsatz - Ausspruch aus Gründen der Rechtssicherheit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die [X.] 787 605

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] vom 27. September 2007 und vom 3. Januar 2011 sind wirkungslos, soweit darin der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der [X.] 561 445 der Schutz für die [X.] teilweise verweigert worden ist.

Gründe

1

Mit Beschluß vom 27. September 2007 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des [X.] registrierten Marke [X.] 605 wegen des Widerspruchs aus der ebenfalls international registrierten Marke [X.], deren Schutz auch auf die [X.] erstreckt ist, den Schutz für das Hoheitsgebiet der [X.] teilweise verweigert. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen [X.] wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2011 teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen [X.] Beschwerde zum [X.] eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

2

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse als wirkungslos zu erklären sind, soweit mit ihnen der angegriffenen [X.] der Schutz für die [X.] teilweise verweigert worden ist (vgl. [X.]. 1998, 264 - [X.]). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

3

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 [X.]) bestand kein Anlass.

4

Werner

Bayer 

Paetzold

Meta

24 W (pat) 16/11

22.09.2011

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 269 Abs 3 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 24 W (pat) 16/11 (REWIS RS 2011, 3109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3109

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