Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2013, Az. 24 W (pat) 83/10

24. Senat | REWIS RS 2013, 4329

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen eingetragene jüngere Marke - Löschung der angegriffenen Marke - Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 60 075

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 9. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] vom 9. April 2010 ist wirkungslos.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 9. April 2010 hat die Markenstelle für Klasse 3 des [X.] unter gleichzeitiger Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke [X.] die Löschung der eingetragenen Marke 305 60 075 wegen des Widerspruchs aus der [X.] 059 333 angeordnet. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten wechselseitig Beschwerde eingelegt.

2

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 26. Juni 2013, hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Außerdem beantragt sie, die Wirkungslosigkeit der Entscheidung des [X.] auszusprechen.

3

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO ist antragsgemäß festzustellen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.

4

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 [X.]) bestand kein Anlass.

5

Werner

Dr. Schnurr

Heimen

Meta

24 W (pat) 83/10

09.07.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 269 Abs 3 S 1 ZPO § 269 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2013, Az. 24 W (pat) 83/10 (REWIS RS 2013, 4329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4329

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