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PDF anzeigen [X.] vom 5. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 5. Dezember 2005 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des [X.] werden auf 18.296,80 • festgesetzt. Gründe: Der Wert des [X.] beträgt 14.350,90 •. 1 Der Feststellungantrag ist gem. § 9 ZPO mit dem 42-fachen Wert der Monatsraten zu bewerten, das sind bei dem [X.] 78,75 DM = 40,26 • x 42 = 1.691,10 • und bei dem [X.] des Klägers 105,00 DM = 53,69 • x 42 = 2.254,80 •.Das ergibt die Summe von 18.296,80 •. Die Abweisung des [X.] hat auf die Höhe des [X.] keinen Einfluss, weil Haupt- und Hilfsantrag hier wirtschaftlich auf dasselbe Er-gebnis, lediglich in unterschiedlicher Höhe, gerichtet sind (vgl. [X.], [X.]. v. 2 - 3 - 1. Juni 1976 - [X.], [X.]. 1976, 339; v. 10. Oktober 1983 - [X.], [X.], 1320). Das gleiche gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG für den Gebührenstreitwert. Goette
[X.]
[X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.11.2003 - 4 O 423/03 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2004 - 9 U 19/04 -
Meta
05.12.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. II ZR 196/04 (REWIS RS 2005, 463)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 463
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