Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. V ZR 88/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15897

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217BVZR88.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V [X.]
vom

9. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs-
und Be-schlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzansprü-chen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich nach seinem -
im Zweifel nach [X.] zu bestimmenden -
Anteil an der [X.]; ebenso beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung einer Kostenobergrenze) zu verhindern, auf den Anteil des [X.] an den Mehrkosten.
[X.], Beschluss vom 9. Februar 2017 -
V [X.] -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des [X.]s [X.] I -
1.
Zivilkammer -
vom 10. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.800

Gründe:

I.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Ei-gentümerversammlung vom 25. März 2013 wurde eine Kostenobergrenze für zum 1. Januar 2014 schloss der Verwalter mit drei Reinigungsfirmen [X.]. In der Eigentümerversammlung vom 19. Mai 2015 wurde zu [X.] 4 Antrag 1 beschlossen, die Kostenobergrenze rückwirkend zum 1. Januar 2014 Rechtsanwalt damit zu beauftragen, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen der gegenüber der ursprünglich beschlossenen [X.]
-
3
-
grenze eingetretenen jährlichen Mehrbelastung geltend zu machen und die Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden feststellen zu lassen, keine Mehr-heit.

Gegen diese beiden Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit der [X.]. Zugleich will sie im Wege der Beschlussersetzung erreichen, dass der zweite Antrag zu [X.]
4 beschlossen wird; hilfsweise verlangt sie die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dem insoweit beantragten Vorgehen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision [X.] übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a [X.] bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgebend ist das Interesse des
Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 -
V [X.], [X.], 62 f.; Beschluss vom 9.
Februar
2012 -
V [X.], [X.], 224 Rn. 4 mwN). Um dem Revisi-onsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil 2
3
4
-
4
-

will (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12.
November 2014 -
V [X.], juris Rn.
2 mwN).

2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. [X.] der Ansicht der Klägerin kommt es nicht auf die Mehrbelastung aller Wohnungseigentümer bzw. auf die Gesamtforderung gegen den Verwalter an. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs-
und Be-schlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich vielmehr nach seinem -
im Zweifel nach [X.] zu bestimmenden -
Anteil an der Schadens-ersatzforderung; ebenso beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung der Kosten-obergrenze) zu verhindern, auf den Anteil des Wohnungseigentümers an den Mehrkosten. Die Höhe des jeweils auf sie entfallenden Anteils hat die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht dargelegt; auch lässt sich die Höhe ihres Miteigen-tumsanteils weder der angefochtenen Entscheidung noch der [X.] entnehmen. Angesichts der Größe der [X.] (ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung 351 Stimmen) dürfte im Übrigen auszuschließen sein, dass der klägerische Anteil insgesamt -
wie die Klägerin meint -
entsprechend §
9 ZPO ein Zeitraum von 3,5 Jahren und damit eine Gesamtfor-[X.]
4 Antrag 2 gestellten Klageanträge) zugrunde zu legen sein sollte.

5
-
5
-
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der [X.] gemäß § 49a Abs. 1 [X.] übernimmt der Senat die Schät-i-en an den hinsichtlich [X.] 4 Antrag 1 und [X.]
4 Antrag 2 gestellten Klagean-trägen. Dieses ist aber jeweils nur zu 50 % zu berücksichtigen. Dass das Inte-e-trag unterschreitet (§ 49a Abs. 1 Satz 2 [X.]), kann der Senat mangels Beziffe-rung des klägerischen Kostenanteils
nicht feststellen.

[X.] Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom
27.11.2015 -
481 [X.] 11952/15 WEG -

LG [X.] I, Entscheidung vom 10.03.2016 -
1 S 22602/15 WEG -

6

Meta

V ZR 88/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. V ZR 88/16 (REWIS RS 2017, 15897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15897

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 88/16 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer des klagenden Wohnungseigentümers bei Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage mit dem Ziel der Geltendmachung von …


V ZR 45/20 (Bundesgerichtshof)

Beschlussanfechtungsverfahren: Berücksichtigung einer angeblichen Ehrverletzung in der Wohnungseigentümerversammlung bei Bemessung der Rechtsmittelbeschwer


V ZR 174/20 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer


V ZR 229/17 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentumssache: Rechtsmittelbeschwer eines sich gegen die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums wendenden Wohnungseigentümers; Streitwert bei …


V ZB 113/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 88/16

V ZR 86/16

V ZB 211/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.