Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. 3 StR 338/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1457

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[X.] 338/03vom29. September 2003in der Strafsachegegenwegen Raubes u. a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am29. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. März 2003 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltunterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren undsechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner aufdie Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die [X.] hat allerdings über-sehen, daß der Angeklagte einen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3Buchst. a StGB begangen haben kann. Nach den Feststellungen hat er bei der- 3 -Tat gemeinsam mit anderen sein Opfer mit einem Schlag gegen den Kopf [X.] gebracht und ihm anschließend so heftige Tritte, insbesondere in [X.] und gegen die Brust, versetzt, daß der Geschädigte das [X.]. Der als Zeuge vernommene behandelnde Arzt hat bekundet, solcheVerletzungen habe er selten gesehen ([X.]). Auch hat die [X.]den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB mit derjedenfalls bedenklichen Begründung verneint, die Tritte des Angeklagten in [X.] des Opfers - die unter anderem eine "extreme Schwellung des [X.]" ([X.]) zur Folge hatten - seien nur abstrakt gefährlich gewesen.Durch diese Fehler wird der Angeklagte aber nicht beschwert.Dagegen ist das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung zur [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Hang, Alkohol imÜbermaß zu sich zu nehmen ([X.]). Er gehörte einer Gruppe von [X.] an, die sich regelmäßig zu gemeinsamem Alkoholkonsum trafen; am [X.] hatte er eine unbekannte Menge Alkohol getrunken. Die [X.]konnte zwar nicht positiv feststellen, daß der Angeklagte infolgedessen in [X.] Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war; die Unterbringung in einerEntziehungsanstalt setzt jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von§ 21 StGB nicht voraus (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2).Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn de-ren Voraussetzungen vorliegen. Das [X.] hätte deshalb prüfen müssen,ob zwischen dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholkonsum undder Tat ein symptomatischer Zusammenhang gegeben war - was angesichtsfrüherer Straftaten, bei denen der Angeklagte ebenfalls unter Alkoholeinfluß- 4 -gewalttätig wurde, naheliegt - und ob die Gefahr besteht, daß der [X.] künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehenwird. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der [X.] hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs mangelt (vgl.[X.] 91, 1), zumal er sich erst einige Wochen vor Beginn der [X.] - offenbar freiwillig - einer Entgiftung unterzogen hat. Einer etwaigenNachholung der Unterbringung steht auch nicht entgegen, daß allein der An-geklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5, 9).Die Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht veranlaßt. Der Senat kannausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den erheblich vorbe-straften Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.[X.] [X.]

Meta

3 StR 338/03

29.09.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. 3 StR 338/03 (REWIS RS 2003, 1457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1457

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