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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 520/11
vom
14.
März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
März 2012 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
Februar 2011 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Der Strafausspruch wird dahin ergänzt, dass die in dieser
Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
3.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des versuchten besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schuldig ist.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1
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sechs
Jahren sechs
Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat hinsichtlich des [X.]s Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Ausführungen des [X.] belegen den erforderlichen symp-tomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Straftat nicht. Mit der bloßen Bezugnahme auf die Aussage des Sachverständigen, wonach die Tat "wahr-scheinlich"
darauf zurückgehe, dass der Angeklagte Geld für "seinen [X.] benötigte und er durch seinen Lebensstil gruppendynamischen Effek-ten unterlag" ([X.] S.
56), ist eine [X.] nicht sicher festgestellt. Hinzu kommt, dass die Einschätzung des Sachverständigen durch die Urteilsgründe nicht getragen wird. Vielmehr stellt die Kammer fest, es gebe keine Anhalts-punkte dafür, dass der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinfluss begangen hat ([X.] S.
48). Auch ansonsten lassen sich den Feststellungen keine Hinweise auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Anlass-tat entnehmen.
b) Darüber hinaus ist die auf die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Straftaten zu beziehende Prognose mit der Annahme des Land-gerichts, der Alkoholkonsum habe "bereits zu
dissozialen Verhaltensformen geführt" ([X.] S.
56), nicht tragfähig begründet. Auch im Übrigen enthalten die Feststellungen zur Person, zu den Vorstrafen und zur Tat keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Angeklagte werde infolge seines Hangs erheb-liche rechtswidrige Straftaten begehen.
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c) Schließlich hat das [X.] bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Maßnahme nach §
64 StGB den falschen Maßstab angewendet. Es kommt nicht darauf an, dass die "Entziehungskur"
als "nicht aussichtslos im Sinne von §
64 Abs.
2 StGB"
erscheint
([X.] S.
56),
sondern es muss nach §
64 Satz
2 StGB eine hinreichend konkrete Aussicht gegeben sein, dass die [X.] in der Entziehungsanstalt erfolgreich sein wird. Aus dem Gesamtzu-sammenhang der Urteilsgründe
lässt sich auch nicht sicher entnehmen, dass das [X.] bei seiner Beurteilung im Ergebnis von dem zutreffenden recht-lichen Maßstab ausgegangen ist.
2. Der Schuldspruch war neu zu fassen,
da ein nach §
250 Abs.
2 Nr.
1 und 3 StGB qualifizierter Raub als "besonders schwer"
zu bezeichnen ist (vgl. [X.], 101; NStZ-RR 2009, 377). Außerdem war in die Urteilsformel (Meyer-Goßner StPO 54.
Aufl. §
260 Rn. 35 mN) gemäß §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB aufzunehmen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft auf die ver-hängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1
(vgl. Senat, Beschluss vom 16.
März 2011 -
2 [X.]; [X.] 59.
Aufl. §
51 Rn.
19 mwN) angerechnet wird.
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3. Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11.
Januar 2012
(2 StR 482/11) und vom 8.
Februar 2012 (2 [X.]/11).
Ernemann
Fischer
Appl
Schmitt
Ott
7
Meta
14.03.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 2 StR 520/11 (REWIS RS 2012, 8232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8232
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